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Denn wird das deutsche Volk, wenn eS mit brr Lethargie, in brr t3 sich jr§t brfinbrt, sich noch einige Monate begnügt hat, triffen, wo bis Feinde find, und dann wird es, wenn es zum zweiten Male nach Grundrechten und Verfassung greift, auch birst Feinde zu umgehen wissen. (Lebhafter Leifall auf ber linken Seite deS Hauses und der Gallerie).
Ueber den Antrag Gom bart's wurde auf Biedermanns Antrag durch Namensaufruf abgestinimt. Derselbe wurde mit 334 gegen 69 Stimmen verworfen. Müllrr aus Würzburg, Graf Dehm, Buß, Hugo, Krafft, Welcker u. A. erklären zu Protokoll: Ohne die Motive in ihrem vollen Umfange zu genehmigen, dennoch für den Antrag gestimmt zu haben, weil sie die Nothwendigkeit erkennen, eine Verständigung mit den einzelnen Regierungen zu versuchen. Hahm, Arndt aus Bonn, Schwarz u. A. haben mit Ja gestimmt, nicht weil sie prin- cipiell der Ansicht sind, daß die Verfassung in allen ihren Theilen zn ischen der Nationalversammlung und den einzelnen Negierungen vereinbart werden müßte, sondern weil sie die abgesonderte Verkündigung der Grundrechte zu bedenklich halten, als daß nicht darüber eine Verständigung mit den Negierungen versucht weiden sollte. Die ersten 7 Artikel des Gesetzes wurden darauf in der Fass nj deS Ausschusses wie folgt angenommen.
„Die Grundrechte des deutschen Volkes tverden im ganzen Umfange des deutschen Reichs unter nachfolgenden Bestimmungen eingesü,rt:
I. Mit diesem Neichsgesetze treten in Kraft die Bestimmungen: 1) der Paiagraphen eins und zwei, 2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohnsitz und Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Aussicht gestellten Reichsgesetze, 3) der Paragraphen vier, fünf und sechs, 4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in 111. und VIII. dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkungen, 5) des Paragraphen acht, und zwar rück sichtlich des letzten, Heer- und Seewesen betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf III dieses Gesetzes, 6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter 111. und VII. enthaltenen Bestimmungen, 7) der Paragraphen rilf und zwölf, 8) deS Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte noch nicht eingesütri sind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen die bestehenden Gerichte entscheiden, 9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so n ir des zweiten und dritten Absatzes im Paragraphen siebenzehn, und des Paragraphen achtzehn, 10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierunkzwanzig, fünfundzwanzig und achtundzwanug, 11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig, 121 des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Absatzes im Paragraphen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddieißig, sünfunddreißig, mit Ausnahme des ersten Absatzes (III. 8), des zweiten Absatzes im Paragraphen sechsunddreißig, dann siebenundkreißig unter Vorbehalt ter über die Ablösung der leiuffnten Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagdrechls zu erlassenden Gesetze (IV ), 13) des Paragraphen zweiund', ierzig und des Absatzes im Paragraphen vierundvierzig. Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Wider- spluch stehen, treten außer Kraft.
11. In Beziehung auf den im Paragraphen siebenzehn au?» gesprochen. N Grundsatz der Selbstständigkeit der Religionsgesell- schaflen sollen die organischen Einrichtungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung dieses Princips er» forderlich sind, in den Einzelnstaaten möglichst bald getroffen und eilaffen werden
111. Abänderungen oder Ergänzungen der LandeSgesetzgeHungen, so weit dieselben diirch die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf verfassungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar 1) statt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften Strafen des Todes, des Prangers, ter Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und ter Vermögenseinziehung durch gesetzliche Feststellung einer anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; 2) durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen sieben ausgesprochenen Aufhebung der Slandesunterschiede im Privatrechte einirrten; 3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben enthaltenen Vorschrift; 4) durch Feststellung d<r beim Herr. und Seewesen vorbehaltenen Modifikationen deS
Paragraphen acht; 5) durch Erlassung brr Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten Fall der Haussuchung ordnen; 6) durch Erlassung der nach Paragraphen neunzehn, zwanzig und einundzwanzig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und StandeSbücher; 7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig, sechsundzwanig und siebenundzwanzig; 8) durch Aenderungen im Geuchts- und V>w- waltungswesen gemäß den Bestimmungen des Paragraphen fünf« unddreißig im eisten Absatz, brr Paragraphen einundvierzig, brri» undvierzig, vierundvierzig im zweiten und dritten Absätze, sowie der Paragraphen fünfundvierzig bis einschließlich neununrvierzig.
IV. Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung brr in den Paragraphen dreiunddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich neununddreißig geordneten Eigenthumsverlältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen.
V. Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen von Reichs wegen überwacht werden.
VI. Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweiunddreißig unb fünfzig erwähnten Reichsgesetze sind die bkUtffenden Verhältnisse der Landesgesetzgebung unterworfen.
VII. In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze «forderlich oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur Erlassung derselben für die betreffenden Verhältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der Haussuchung bleibt denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der Abgabenerhebung und des Waldkigenlhums zur Haussuchung befugt sind, vorläufig diese Befugniß.
Art. VIII erhielt nach einer kurzen Diskussion, an brr sich Schoder (für sein Amendement), Mittermaier (für das Mi- ucriläièerachtcn) und Buß, welcher mit Schoder übereinstimmte, bet heiligten, folgende Fassung :
Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutschen Staaten, welche durch die Abschaffung der Standesvorreck'te nothwendig werden, sollen innerhalb sechs Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden Bestimmungen hei beige fuhrt werden:
1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsänderungen vorgeschrrrbenen Erschwerungen der Beschluß- nahme finden keine Anwendung, vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu Verfahren;
2) wenn in Staaten, wo zw.i Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereinigung herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. (Veifassungs-Ausschuß.) Ue« brigeus bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebungen unbenommen, sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung die Bestimmungen unter 1 und 2 gleichfalls maßgebend sind. (Zusatz von Schoder.)
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so Hal die Reichsgewalt die Regierung des einzelnen Staates aufjuforbern, ungesäumt auf Grundlage des Reichswahl- gesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehende Landesversamm- lung zur Revision der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Nalionalversamm- lung zu berufen. (Minoriiäiserachlen des Verfassungsauö,chusses.)
Nachdem noch der Austritt v. Gold's verkündet war, wuide die Sitzung geschlossen und die Berathung der übrigen Gegenstände der Tagesordnung auf Morgen vertagt. — Sonnabend wird ebenfalls Sitzung sein, dann aber wird sich die Versammlung bis zum Donnerstag vertagen. — Schluß 3 Uhr.
Frankfurt, 20. December. Oesterreichs Gewicht fällt täglich mehr in die Schale, und die leidige Politik des laisser faire und laisser aller, welche Deutschland immer auSzeichnete, trägt ihre Flüchte. — Während zur lieben Weihnachtszeit namentlich die preußischen Deputirten nach und nach unmerklich verschwinden, und die verschwundenen vergeblich von ihren Fraktionen einberufen werden, mehren sich die Oesterreicher und ihre Parteigänger stündlich. Kein Wunder, wenn gestern in den Abtheilungen die Mehrzahl den Sieg davon trug, und in dem neuen Ausschuß für die österreichische Frage unter 15 Gew ählten nur 4 im Sinne der