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ühr bie Wahlen brr Abgeordneten zum Dolkshause.
8. 1. Wähler ist jibrr selbstständige, unbescholtene Deutsche, welcher 1) das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 2) in dem vom Gesetz ihm angewiesenen Wahlbezirke zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz hm; er darf jedoch nur an Einem Orte wählen.
8- 2. Als nichlselbsiständig, also von der Berechtigung zum Wahlen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: 1) Personen, welche unter Voimundschafi oder Kuratel stehen, oder über deren Veimögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit- vnfahrnrs; 2) Dienstboten; 3) Gewerbegehülfen; 4) diejenigen, welche für Tagelchn, Wochenlohn und Monatslohn arbeiten; (?) 5) diejenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mithin beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre tezogin haben; 6) diejenigen, welche eine Einkommensteuer, wo rinr solche Steuer schon lest,hr oder noch eingefühlt werden wird, zu nmicL'lrn nicht ve> bunden sind, oder im letzten der Was! vorhergegangenen Jahre nicht bezahlt haben, oder, wo eine solche Siener noch nicht besiiht, ein jährliches Einkommen von 300 Gulden nicht haben.
§. 3. Als beschallen, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen erachtet werden: 1) diejenigen, welche bind? rechtskräftiges Erkenntniß wegen Diebstahls, Betrugs oder Unterschlagung, crer zu einer Zuchihalis-, Arbeitshaus-, Fostungs- arl eiio. Straie oder zuni Verlust der bürgerlichen Ehren oder Rechte, oder zur Stellung unter polizeiliche Aussicht — und zwar Nährend der Dauer der letztern — verurtheilt ^worden sind; 2) diejenigen, welche dmch rechtskräftiges Erkenntniß überführt worden sind, bei den Wahlen Stimmen erkauft, ihre Stimmen verkauft, oder in mehr als einer Wahlversammlung, bei der für einen oder den nämlichen Zweck bestimmten Wahl, ihre Stimmen abgegeben zu haben.
8. 4 Das Recht zum Wählen ruhet bei den Kriegern, welche in aktivem Dienste stehen, mit Ausnahme der Untcrofficiere und Orficiere
8 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volks-Hauses ist jeder selbstständige, unbefdjolkne (8- 2, 3) Deutsche, welcher: 1) in einem deutschen Siaaie das Slaalsbürgerrecht besitzt; 2) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
8 6. In jedem Eiirzelstaate sind Wahlbistrikte von 100,000 Seelen der wirklichen Bevölkerung zu bilden. Dieselben werden zum Zweck des Slimmenabgebens in kleinere Bezüke eingetheilt, in welchen für den ganzen Wahldistrikt Ein Abgeordneter zum Volkshaus zu wählen ist.
8- 7. Ergibt sich bei der Bildung der Wahldistrikte ein Ueberschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist für diese ein besonderer Wahldistrikt zu bilden, welcher einen Abgeordneten zu wählen hat.
8- 8. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50,000 Seelen haben einen Abgeordneten zu wählen. — Die Stadt Lübeck soll diesen gleichgestellt werden.
-f. 9. Die Siaaten, welche keine Bevölkerung von wenigstens 50,000 Seelen haben, werden zum Zweck der Wahl der Abgeordneten mit anderen kleineren oder größeren Staaten, nach Maßgabe der Reichswahlmatiikel, zusammengclegt, und haben in dieser Vereinigung Wahlbistrikie ju bilden.
8- 10. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit aller in einem Wahldistrikte abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
8. 11. Stellvertreter Ver Abgeordneten sind nicht zu wählen.
8- 12. Das Wahlrecht muß in Person ausgeübt, die Stimmen mündlich gu Protokoll abgegeben werden.
8. 13. Staatsdiener bedürfen zur Annahme der auf sie ge» gefallenen Wahl keiner Genehmigung ihrer Vorgesetzten.
8. 14. Die Wahldistricte und Bezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfabren, in so weit dasselbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten angeordnet.
Landtag.
Sitzung vom 21. December. Sämmtliche Minister sind der dieser Sitzung zugegen, zu welcher sich 42 Mitglieder eingefunde» haben. Es tritt der Abgeordnete Förster ein und wird verpflichtet. In Eiwiderung auf die Interpellation des Abgecudneten Spohr, ob die von Seiten der Slaaisregierung mit den übrigen ZoUverrinsregierungen wegen Ermäßigung der Salzpreise ringe* leiteten Unterhandlungen noch ju keinem günstigen Resultate geführt haben, bemerkt der L a n d t a g sc o in m i ssa r, dieselbe» seien dadurch unterbieten, daß das Reichsministerium des Handels diese Angelegeheit an sich gezogen habe und mit den Bevollmächtigten sämmtlicher deutschen Staaten Verhandlungen pflege, welche sich auch auf die Aufhebung der Monopole und die Freigebung des Handels erstreckten. — Die Versammlung läßt sich dies zur Nachricht dienen. Eine Erwiderung auf die Interpellation des Abgeordneten Lederer um Auskunft über die seit 1831 vor* gekommenen neuen Belehnungen, insbesondere mit Kleingleidingen, kann noch nicht gegeben werden, weil die Lehnhöfe die deshalb nöthigen Notizen rc. noch nicht geliefert haben, wird aber balv- möglich versprochen. Der Abgeordnete Lederer beruhigt sich dabei einstweilen.
Man geht hierauf zur Tagesordnung, d. i. zur Berathung des Gesetzes über die Zusammensetzung der Stäiideversamm- lUng und die Wahl der Landtagsabgeordneteii über.
Der Gesetzentwurf, wie er aus der Berathung der vorigen Ständeversammlung hervorgegangen , von der Staatsregierung der jetzigen Ständeversammlung vo-gelegt woiden, ist in Nr. 189 und 190 dieser Zeitung bereits abgedruckt. Namens Ves zur Begutachtung desselben eigens niedergesetzten Ausschusses ist ein doppelter Bericht ei stattet. Die Mehrheit desselben, bestehend aus den Abgeordneten Rebelthan, Henkel, v. Svbel, Wiedemann und Sunkel, empfiehlt der Versammlung in der jetzigen Lage der D nge : aus praktischen Gründen die Annahme des Entwurfes. Aus dem vom Abgeordneten v. Isabel verfaßten Berichte heben mir folgende Stelle auö:
„Der Ausschuß hat sich durch die mannichfaltigsten Versuche, bei denen von allen Seiten mit Fleiß und Redlichkeit verfahren worden ist, überzeugen müssen, daß ein einstimmiger Beschluß in dieser Sache unmöglich ist. Wenn also der Regierungöenlwurf die nöthigen drei Viertel der Stimmen nicht gewinnt, so ist das unausbleibliche Ergebniß, daß das Wahlgesetz von 1831 auf unbestimmte Zeit, und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach auf mehrere Jahre bestehen bleibt. Denn wenn auch die in diesem Falle glücklchste Möglichkeit eintiäte — und selbst dies muß der Ausschuß entschieden bezweifeln — daß irgend ein anderer Entwurf drei Viertel der Summen für sich vereinigte, so müßte immer nach 8- 153 der Verfassungsurkunde noch ein zweiter Landtag eine gleich starke Mehrheit für buchstäblich denselben Entwurf liefern, unb je eifriger wir ein eignes Urtheil über das Werk unserer Vorgänger behauptet hätten, desto weniger wären wir befugt, auf eine bequemere Bereitwilligkeit unserer Nachfolger zu hoffen. So ginge dies weiter und vor dem Eiser jedes zweiten Landtags, den eisten zu übertroffen, käme das Land überhaupt zu keiner Verbesserung des Wahlgesetzes. Es scheint uns deshalb bei Fallen dieser Art, die unter den 8 153 gehören, für den jedesmaligen zweiten Landtag eine bestimmte moralische Verpflichtung vorzuliegen, falls er seine Wünsche nicht mit Einstimmigkeit sofort verwirklichen kann, auf eigne Schöpfungslust zu verzichten, und nur dann den Entwurf seiner Vorgänger zu beseitigen, wenn er überhaupt kein Berüifniß einer Weiterung mehr anerkennt.
Nehmen wir aber auch weiter an, ein anderer Entwurf er* hielte wirklich drei Viertelmehrheit auf dem jetzigen und auf dem râhsten Landtage: immer bliebe noch die Frage zurück, wann dieser nächste Landtag gesetzlicher Weise sein Urtheil sprechen dürfte..... Wer den Entwurf ablehnen will, muß darauf gefaßt sein, daß das bisherige Wahlsystem bis zum Jahre 1852 in Kraft bleiben kann. —
Es ist wahr, ein Theil des Wahlgesetzes von 1831 würde eine nicht unerhebliche Aenderung durch eine höhere Bestimmung schon früher erleiden. Die deutschen Grundrechte enthalten die Bestimmung: alle Standesvorrechle sind aufgehoben, der Adel als Stand ist abgeschafft. Nach dem ganz offenbaren und uk* -