Neue Hessische Zeitung.
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Freitag, den 22. December.
1848.
Dit Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntag- mit einem Unterhaltn izSblatte, und wird vor >2 Uhr Morgens ausgegeben. )er Abonnement-preis beträgt 1 Tfilr. 1-5 Sgr. für dnS Quartal, wofür alle knrhejsischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzelle oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet. —
Politische Nachrichten. Deutschland.
-r- Frankfurt, 20. Dezember. 140 Sitzung der D. R.-V. agesordnung: Berathung der §8 35 und ff. der Grundrechte. Zorfitzender: Beseler. Thinnes, Domkapitular aus Eichstädt, rißt seinen End, dieses Monats erfolgenden Austritt an. Der luSschuß zur Begutachtung des ministeriellen Programms, dessen Mitglieder wir in unserem gestrigen Berichte erwähnt haben, hat II seinem ersten Voisitzenden Kirchgeßner, zu seinem zweiten riide brand und zu seinen, Schriftführer M. Simon gewählt, ës wird zur Tagesordnung übergegangen. Folgende Paragraphen mrden angenommen:
8- 35. 3>u Grundeigenthum liegt die Berech. i g« n g zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagd- ohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Ent- Hävigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweis- ch durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Verträge erworben ist: über die Art nd Weise der Ablösung haben die Landeögesetzgebnngeu daâ Leiter, zu bestimmen.
Di, Ausübung des Jagdrechtes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der San. eSgesetzgebung vorbedalte». (Vorlage des Belfaffungsausschuffes).
Der Zusatz v. Linve's: „Wi, die Jagd in dem Umfange id Bereiche der Reichsfestungen auszuüben, wird ein Reichsgesetz stimmen", welcher einige Heiterkeit erregt, wird verworfen.
Ueber §. 36 findet eine kurze Diskussion von Seiten des lermüdlichen M. M o h l und Vincke statt.
M. Mohl b,antragt folgende Fassung des Paragraphen: Die Familienfideikommisse sind auszuheben. Die Art und jeise der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen taaten.
„Ueber die Familienfideikommisse der regierenden fürstlichen Stifte bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorhalten.
v. Vincke: Ich habe die Bestimmungen der Grundrechte so lfgefaßt, daß sie die individuelle Freiheit ausdehnen, nicht betränken sollen. Eins der ersten Attribute der Freiheit ist, daß , mit meinem Vermögen machen kann, was ich will. Wenn I mein Vermögen in das Wasser werfen will, so haben die rundrechte nichts dagegen, wenn ich aber mein Vermögen in rundstücken anlegen will, so soll ich das nicht thun dürfen. Sie ben den Adel als Stand aufgehoben, aber ich glaube, Sie ben ihn nicht am Vermögen strafen wollen. Es handelt sich cht um ein Vorrecht des Adels, sondern um ein Recht, was >em Deutschen zusteht. Der Redner setzt die Vortheile der Ma- rate in landwirthschaftlicher Beziehung auseinander, und sucht -s der Geschichte zu beweisen, daß das Princip der Zerstückelung tder zu dem der Consolivation geführt habe. In Norwegen, ssen Verfassung von der linken Seite so sehr gepriesen wird, steht das ganze Land aus Bauernmajoraten und dort findet sich 1 wohlhabender Bauernstand. Wohlthaten soll man nicht auf- thigen; eS liegt aber nicht Eine Petition nachgeborener Söhne r, welche auf Aufhebung der Familienfideikommisse bringt Der Berichterstatter Zell, welcher bei dieser Frage zur Mi- ritât des Ausschusses gehört. spricht sich für den DrinoritâtS- trag aus.
8 36. Die Familienfideicommisse sind aufzu- ben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung
bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Ueber die Familienfideikommisse der regierenden Häuser bleiben die Bestimmungen derLandeSge- setzgeb ungen Vorbehalten (Antrag der Minorität bei Ausschusses. Mit 213 gegen 189 Stimmen angenommen).
Die Amendements von Bogen: Die Familienfideicommisse, mit Ausnahm, der Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser, sind aufgehoben.
Die Bestimmungen der Letzteren bleiben den LandeSgesetzge- bungen Vorbehalten.
M. Mohl (s. ob.), (mit 199 gegen 193 Stimmen), Wachs- muth: Dieselben Bestimmungen wie für Familienfideicommisse gelten füc solche Güter, deren Veräußerung außerhalb der Familie durch Gesetz oder Herkommen untersagt ist.
Siemens: Familienfideicommisse, welche zll frommen oder mildthätigen Zwecken gegründet, oder der öffentlichen Wohlfahrt (;. B. der Erhaltung einer zweckmäßigen Forst- und Waldkultur u. bgl.) förderlich sind, können auf Ansuchen der Betheiligteu durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten beibehalten werden; sowie die Bestimmung der ersten Lesung der Grundrechte: „Gleiche Bestimmungen, wie für Familienfideicommisse gelten für Stammgüter" werden verworfen.
§. 37. Aller Lehe ns verband i st auszuheben. DaS Nähere über die Art u n d W e i s e d e r A u s f ü h r u n g haben 1 ie Gesetzgebungen der Ei»zelstaaten anzuordnen (Vorlage deS Verfassungs-Ausschusses).
8. 38. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden (Vorlage des Verfassungs-Ausschusses).
Art. IX. 8 39. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patri inonialgerichte bestehen (Vorlage des Verfassungs-Ausschusses).
§. 40. Die richterliche Gemalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. CabinetS - und Ministe» rialjusti; ist unstatthaft (VerfassungS-Ausschuß). Die Einschaltung Cuyrims : Ueber die Frage, ob ein Fall zur richterlichen Entscheidung geeignet sei, erkennen einzig und allein die Gerichte selbst, wird abgelehnt.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie statt, finden (Berfaffungs-Ausschuß).
8 41. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militairgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militairi- scher Verbrechen uud Vergehen, sowie der Militairdisciplinarver- gehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand (Verfassungs-Ausschuß). Der hier einzuschaltende Satz von Förster: Das Richteramt darf nur definitiv übertragen werden; provisorische Bestellung findet nicht Statt, wird abgelehnt.
8- 42. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von srinemAmte entfernt, oder anRang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer anderen Stelle versetzt ober in Ruhestand gesetzt werden. (Verfassungs-Ausschuß.)
8- 43. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein (Verfassungs-Ausschuß).
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit deS Verfahrens bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das