Einzelbild herunterladen
 

Neue Hessische Zeitung.

J\oe ®O5e Donnerstag, den 21. December. fiS-18e

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Morgens auSgegebe». Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 15 Sgr. für daS Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

-^-Frankfurt, 19. Dec. 139. Sitzung der D. R.-V.

Tagesordnung: Berathung der §§. 30 und ff. der revidirten Grundrechte. Der Reichsjustizminister M. Mohl erhält daS Wort zur Beantwortung mehrerer Interpellationen. W e s e n d o n ck hatte das Ministerium wegen der Resultate der Untersuchung ge­gen Zitz, Schlöffel nnd I. L. Simon interpellirt, und um Beschleunigung derselben gebeten. Das Reichsministerium hat keinerlei Aufsicht oder Diöciplinargewalt über die Gerichte der freien Stadt Frankfurt. Es ist dem Gange der Untersuchung über die Septemberereignisse völlig fremd geblieben und mit Einzel­heiten derselben durchaus unbekannt. Was die Zumuthung der Beschleunigung betrifft , so ist das Ministerium im Stande, jeder Erörterung mit der Nachricht zu begegnen, daß das peinliche Verhöramt die ganze Untersuchung noch im Laufe des Dezembers glaubt schließen zu können. Mayfeld aus Wien hatte Erläuterungen über den Widerspruch zwischen der Erklärung des Instizministers über die Mittheilung der Reichsgesetze an die österreichischen Behörden und der Erklärung des Ministerpräsi­denten Stadion auf dem Kremsier Reichstage verlangt. Jedes Stück des Reichsgesetzblattes wird am Tage der Ausgabe mit amtlichen Begleitschreiben den Bevollmächtigten der Regierungen zur Mittheilung an diese zugefertigt. Dieses ist auch mit der betreffenden No. 2 geschehen, wie dies die Empfangsbescheinigung des k. k Bevollmächtigten ausweist. Sie lautet:Der Unter- zeichnete beehrt sich, in Erwiderung der geehrten Note vom 16. den Empfang des Reichsgesetzblattes Nr. 1 3 in den gewünsch­ten 100 Abdrücken zu bestätigen, welche sogleich nach der jedes­maligen Ausgabe an die Provinzialregierungrn der österreichischen Bundesländer zur schleunigen Vertheilung an die betreffenden Be­hörden versendet worden sind und in Zukunft regelmäßig ver­sandt werden sollen." Ueber den weiteren Verlauf zwischen den f. k. Behörden und dem Bevollmächtigten kann das Ministerium keinen Aufschluß geben. Es darf aber wohl daran erinnert wer­den, daß durch den Aufstand die Regierung desorganisier und der Postenlaus unterbrochen war. Dietsch's von Annaberg Inter­pellation betrifft den Stand der Blum'schen Angelegenheit. Laut Bericht der Reichskommissäre ist eine Schlußerklärung des k. k. Gesammtministeriums in der Blumschen Angelegenheit endlich er­folgt, aber sie ist noch nicht in die Hände des Reichsministeriums gelangt. Vor deren Eintreffen ist eine Beurtheilung der Sach­lage selbstredend nicht möglich. Das Reichsministerium beabsich­tigt , sobald es zu einem Beschlusse darüber gekommen ist, der hohen Versammlung Alles vollständig vorzulegen, glaubt aber für jetzt und für wenige Tage die Beantwortung noch unterlassen zu dürfen.

Schoders Interpellation betrifft die Verhaftung Ludwig Raveaur in Wien, und verlangt die Schritte des Ministeriums zu erfahren, welche es zur Wiederherstellung eines loyalen Zustandes gethan hat. Es ist schon bei früheren Interpellationen mitgetheilt, daß sowohl das Ge- sammlministerium eine kräftige Vorstellung wegen der Ausnahmsmaß- regrln an die österreichische Regierung gerichtet, als auch daß das Ju­stizministerium bei den auffallendsten Fällen die Kommissäre mit Instruktionen versehen hat. Die bei verschiedenen Gelegenheiten ertheilte Antwort geht dahin, daß die in Frage stehenden Maß- regeln nur mit Wiederwillen von der Regierung ergriffen seien und sobald als möglich wieder aufgehoben werden sollten. Die­selben seien zur Wiederherstellung der Ordnung noch nothwendig und würden so lange dauern, biS dieser Zweck erreicht sei. Das Ministerium glaubt, es sei bei der gegenwärtigen Lage Deutsch.

lauds zu Oesterreich nutzlos, weiter auf die Sache einzugehen und ist der Ansicht, daß mit der Regulirung der allgemeinen Frage alle diese Punkte, welche nur Consequenzen des von der österreichischen Regierung aufgestellten Hauptsatzes sind, von selbst sich erledigen. Was den einzelnen Fall betrifft, der hier vorliegt, so ist zu seiner Vermittelung von verschiedenen Seiten geschehen, was unter den gegenwärtigen Umständen möglich war. Anträge wurden von den Interpellanten in Beziehung auf diese Antwor­ten weiter nicht gestellt. Lette berichtet Namens des volkS- wirthschaftlichen Ausschusses über die Anträge, welche die Auf­hebung der auf dem Bergbau haftenden Lasten betreffen. Der Ausschuß hat sich gegen diese Anträge erklärt und glaubt, dem Geiste, welcher durch die Regierungen der Neuzeit geht, es über­lassen zu müssen, die Mißstände im Bergbauwesen abzustetten. Der Ausschuß beantragt, in den AbschnittDas Reich und die Reichsgewalt" den Satz aufzunehm,n:der Reichsgewalt steht das Recht der Gesetzgebung über das Vergbauwesen zu." De- taillirte Bestimmungen hierüber in die Grundrechte aufzuneh­men, hält der Ausschuß nicht für angemessen. Kohlparzer interpellirt den internationalen Ausschuß, was er mit seinen am 2. August dem Ausschuss, überwiesenen Anträge auf Eingehung eines Trutz- und Schutzbündnisses mit dem nicht-deutschen Oester­reich, über den er bis jetzt noch nicht Bericht erstattet habe, zu machen gedenke? Eine Antwort des Ausschusses erfolgte nicht. Es wird zur Tagesordnung übergegangen. Eine Diskussion über die Paragraphen fand nicht statt. Das Resultat der Ab­stimmung war Folgendes: *)

Art. VIII. §. 30. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des ge­meinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen wer­den. (Vorlage des Verfassungsauöfchusses.)

Der hier einzuschaltende Satz von Tafel:Die Größe der Entschädigung wird durch Schiedsrichter ermittelt, von deren Aus­spruch jedoch d,m Eigenthümer die Berufung an das ordentlich, Gericht vorbehalten tvird wurde abgelehnt.

Das geistige Eigenthum soll durch die ReichS- gesetzgebung gkschützt werden. (Vorlage d,s Verfassunas- ausschuffes).

§ 31 Jeder Grundeigentümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theil weise veräußern. (Minoritätserachten deS Verfassungsausschusses. Mit 287 gegen 188 Stimmen bei Na­mensaufruf angenommen).

Sellmer, Wichmann u. A., denen sich Eisenmann Thinn,s u. A. anschließen, erklären zu Protokoll, gegen die­sen Satz gestimmt zu haben, weil sie die Aufnahme desselben in die Grundrechte nicht für geeignet halten, die Entscheidung der Frage vielmehr der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen zu müssen glauben.

Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durch, führung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundelgenthums durch lleb erq a n g s g esetze zu ver­mitteln. (Zweiter Satz des Minoritätserachtens). Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Lie­genschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffent-

W"hlâ ilästig. (Vorlage des VerfaffunasauS« schusses).

8- 33. Jeder Unterthänigkeits- und HörigkeitS-

*) Die gesperrt gedruckten Bestimmungen sind angenommen.