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und Regentschaft. $. 8. Wenn brr Kaiser sich in bei Unmög­lichkeit befindet, iu regieren, so rufen die Reichsminister, nachdem sie diese Unmöglichkeit dargctyan haben, sogleich den Reichstag zusammen. Die Vormundschaft und die Reichsverwesung werden dann durch die vereinigten Häuser angcordnet. 8- 9. Der Kai­ser bei seiner Thronbesteigung, so wie der Reichèverweser bei seinem Regierungsantritt leisten im versammclien Reichstage fol- genden Eid:Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deut­schen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhal­len und sie gewissenhaft zu vollziehen, so wahr mir Gott helfe." Art. 11. 8- 10. Der Kaiser ist unverletzlich und unverant­wortlich. Seine Minister sind verantwortlich. 8- 11 ^"" Act des Kaisers hat Kraft, wenn er nicht von einem der Reichs­minister geg> »gezeichnet ist. §. 12. Der Kaiser ernennt und entläßt die Reichsminister. 8- 13. Die Reichsregierung ist ge­trennt von der des Einzelstaats, welchem der Kaiser als Staats­oberhaupt vorsteht. Kein Miigli-d des Reichsministeriums kann , zugleich ein Amt in einem Einzelstaate bekleiden.

Art. III. 8 14. Der Kaiser hat keine andere Gewalt als welche ihm die Reichsverfassung und die andern in Kraft der Verfassung gegebenen Gesetze ausdrücklich beilegen. 8 13. Der Kaiser befehligt die Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Frieden, Hanvels- und andere Verträge mit auswärtigen Mächten und empfängt die Gesandten der letzter». 8- 16- Von abge­schlossenen Verträgen wird der Kaiser, sobald daâ Interesse und die Sicherheit des Reichs es erlauben, den Reichstag unter Vor­lage der betreffenden Urkunden in Kenntniß setzen lassen. Auch haben die Handelsverträge, so wie alle Verträge, welche das Reichsgebiet verändern oder dem Reiche, deutschen Einzelstaaten oder einzelnen Reichtbürgern Verpflichtungen auflegen, erst dann Kraft, wenn sie die Zustimmung des Reichstags erhalten haben. §. 17. Der Kaiser überwacht die Verträge der Einzelstaaten unter sich und mit dem Auslande. 8 18. Der Kaiser ernennt die Gesandten und Consuln, die Flottenoffiziere und die Generale der Lanvaimee und besetzt die Sielten der Reichsverwaltung, wo nicht besondere Gesetze etwas Anderes bestimmen. §. 19. Dem Kaiser steht die außerordentliche Berufung, die Vertagung, Schlie­ßung und Auflösung' des Reichstags, unter Pcobachiung der ver­fassungsmäßigen Bestimmungen hierüber, zu. 8- 20. Der Kai­ser theilt mit dem Reichstage das Recht der Initiative in der Gesetzgebung und übt die gesetzgebende Gewalt im Zusammenhänge mit demselben aus. Ein Beschluß des Reichstags, welcher die Zustimmung des Kaisers nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Ist ein Beschluß vom Reichs- tage in 3 ordentlichen Sitzungen nach einander und nach aber­maliger Erwägung unveiändert gefaßt worden, so wird er zum Gesetze, auch wenn die Sanktion des Kaisers nicht erfolgt, sobald der Reichstag sich schließt. 8- 21. Der Kaster verkünd« dic Gesetze und erläßt die zu ihrer Vollziehung nöthigen Verordnun­gen. 8- 22. Der Kaiser wahrt den Reichsfrieven und Die alten Deutschen kraft der Reichsverfassung verbürgten Rechte. 8- 23. Der Kaiser übt das Oberaufstchisrechl des Reiches über daS Kriegswesen der Einzelstaten , über die Schiffsahrtsanstallen, die Land- und Wasserstraßen, das Post- und Eisenbahnwesen und die Telegraphenlinien, über daS Münzwesen, Dit Ausgabe von Papiergeld und die Banken. 8- 24. Der Kaiser hat das Recht, in Vollziehung des Gesetzes Reichsmünzen zu schlagen. 8- 25. Der Kaiser ist berichtigt in Strafsachen zu begnadigen soweit das Begnadigungsrecht in der Reichsgewalt liegt uno vorbehaltlich brr Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister.

Art. IV. 8- 26. Der Reichsregierung steht ein Reichsrath berathend zur Seite. 8- 27. Der Reichsrath besteht aus den Bevollmächtigten der Regierungen derjenigen Einzelstaaten, welche mehr als 250,000 Einwohner haben. Das Präsidium wird von dem Bevollmächtigten des größten Staates geführt mit Aus­schluß desjenigen, dessen Oberhaupt zugleich deutscher Kaiser ist. Der Reichsrath ist beständig am Sitze der Reichsregierung ver« sammelt. 8- 28. Das Reichsministerium ist verpflichtet, das Gutachten deö Reichsrathes einzuholen, wo es sich um Krieg und Frieden, Vernäge mit auswärtigen Mächten, Vertagung oder Auflösung »e» Reichstag- handelt. $. 29. Das Reich-ministe-

rium ist befugt, auch außer diesen Fällen, so oft es ihm ange­messen erscheint, den Reichsrath mit seinem Gutachten zu verneh­men. 8- 30. Die Reichsminister sind berechtigt, den Sitzungen des Reichsraths beizuwohnen. §. 31. Der Reichsrath hat der Reichsregierung gegenüber das Recht der Erinnerung. §. 32. Die Mitglieder des Reichsrathes können sich nicht auf den Man­gel an Instructionen berufen, um eine Vertagung der Sache zu erzielen. 8- 33. Sie können von den betreffenden Regierungen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.

Frankfurt, 14. Dec. (Hann. Morg.-Ztg.) Ich bin schon im Stande, Ihnen den Entwurf der Subcommifsion über das Reichsoberhaupt mitzutheilen, welchen dieselbe gestern dem Ver­fassungsausschuß vorgelegt hat; er lautet:

Das Reichsoberhaupt.

Art. 1. 8 1 Die Würde des Reichsoberhauptes ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt. Das Oberhaupt führt den Titel: Kaiser von Deutschland." 8- 2. Der Sitz der Reichsregierung ist zu Frankfurt a. M. So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Regierung bkfindel, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung sein. sBeseler schlägt Erfurt als Sitz der Regierung vor.) §. 3. Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag bei jedem Thronwechsel festsetzt.

Art. IL 8- 4. Der Kaiser ist unverletzlich und unverant- lich; er übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus. §. 5. Für bie Gültigkeit einer jeden vom Kaiser ausgehenden Regierungshandlung bedarf cs der Gegenzeichnung wenigstens Eines Reichsministers.

Art. 111. §. 6. Der Kaiser hat die Negierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reichs nach Maßgabe der Reichsverfassung. §. 7. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des Reichs und der einzelnen deutschen Staaten; er stellt die einzelnen Gesandten und Con­suln an und fuhrt den diplomatischen Verkehr. 8- 8. Dem Kaiser aus­schließlich steht das Recht des Kriegs und Friedens zu. §. 9. Er schließt die Bündnisse und Verträge mit auswärtigen Mächten ab, ohne Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese nicht verfassungsmäßig Vorbehalten ist. 8-10. Alle nicht rein privatrechtlichen Verträge, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Negierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme und insofern daS Rerchsintereffe dabei beiheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. §. 11 Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorfchlagö, er ver­kündet die von ihm sanclionirten Gesetze und erläßt die zur Voll­ziehung derselben nöthigen Verordnungen. 8- 12. In Straf­sachen, welche zur Zuständigkeit des Reichs gehören, hat der Kaiser das Recht Der Begnadigung, den Fall der Ministeranklage ausgenommen. 8- 13. Dem Kaiser liegt die Wahrung des Relchsfrievens ob, er hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.

Ferner soll dem Kaiser zu seiner Unterstützung ein Reichsrath an die Seite gestellt werden, welcher die Beschlüsse des Reichs­tags zu begutachten hat, und zwar binnen 4 Wochen; auch muß bei Verträgen mit dem Auslande die Regierung das Gutachten des Reichsralheö einhole». Der Rath besteht aus den Bevoll- mächligtcn der deutschen Staaten, deren Jeder Ein Mitglied und die freien Städte zusammen ebenfalls Eines senden.

Das Budget für die ordentlichen und außerordentlichen Aus­gaben wird zuerst dem Volkshanse vorgelegt.

In dem Vrrsassuiigsauöschusse ist man über diesen Entwurf noch nicht einig geworden, namentlich konnte man sich in Betreff des Kaisers nicht einigen. Die Preußen wollen nur dann für einen Kaiser stimmen, wenn ihr König dazu erwählt wird und die Ocsterreicher ebenso. Eisenmann will rin Triumvirat. Eine Fraktion will, daß der Kaiser, wenn überhaupt einer gewählt wird, von dem ganzen deutschen Volke in Urwahlen ernannt w e rd,. (!)

Frankfurt, 16. December. Die allgemeine Erwartung war heute auf die Antwort gerichtet, welche der Reichsminister des Innern, Hr. v. Schmerling, auf die Interpellationen in der öster­reichischen Frage angekündlgt hatte. Da man zugleich wußte, daß der Erzherzog Ferdinand außer der offiziellen Anzeige der neuen Thronvestelgung mit besondern Instructionen für die Eentralge-- walt Seitens des Ministeriums Schwarzenberg hier augelaugt