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ans dir Frage ertheilt, welche in der Beschlußnahme der National­versammlung Ü3rr den Verfaffu igsenlwurfKapitel vom Reich und der Reichsgewalt" namentlich in den §§. 1 3 enthalten, an Oesterreich gestellt worden ist. Das Reichsministerium glaubt in Beurtheilung der Stellung der Centralgewalt zu Oesterreich von folgenden Sätzen ausgehen zu müssen.

1) Bei der Natur der Verbindung Oesterreichs mit außer- deutschen Ländern beschiänkt sich für sitzt und während des Pro- visoriums die Pflicht der Reichsgewalt darauf, das bestehende Bundeèverhältiiiß Oesterreichs zu Deutschland im Allgemeinen zu erhalten. Es ist aber das Svuderverhältniß Oesterreichs anzuer- kennen, wornach es anspucht, in den zu errichtenden Bundesstaat unter Bedingungen nicht einzutreten, die die staatliche Verbindung der deutschen mit den nicht-deutschen österreichischen Bundestheilen alteriren.

2) Oesterreich wird also nach den bis jetzt durch die Na- tionalveisammlung gefaßten Beschlüssen, wodurch die Natur des Bundesstaats bestimmt worden ist, als in den zu errichtenden deutschen Bundesstaat nicht eintretend zu betrachten sein.

3) Oesterreichs Unionsverhâltniß zu Deutschland mittelst einer besonderen Uuiousakte zu ordnen, und darin alle die orrwand- schastlichen, geistigen, politischen und materiellen Bedürfnisse nach Möglichkeit zu befriedigen, welche Deutschland und Oesterreich vcn jeher mit einander verbunden haben und im gesteigerten Maße verbinden können, bleibt der nächsten Zukunft Vorbehalten.

4) Da Oesterreich zu dem von der Centralgetvalt repiäjen- tirten Deutschland zwar in einem unauslöslichen Bunde steht, in den Bundisstaat aber nicht eintritt, so ist die Veistänvigung über alle gegens,lügen, sowohl bereits bestebeuden als künftigen Bundes­pflichten und Rechte auf gefandtschastlichem Wege einzuleiten und zu unterhalten.

5) Die Verfassung des deutschen Bundesstaates, deren schleu­nige Beendigung zwar im beide, festigen Interesse liegt, kann je­doch nicht Gegenstand der Hute, Handlung mit Oesterreich sein. Indem ich diese Sätze der Prüfung der Reichsversammlung über­gebe, suche ich für das Reichsministerium die Ermächtigung nach, die gesanktschaf liche Verbindung mit der Regierung des österrei­chischen Kaiseistaats, wodurch den erörterten Verhältnissen entspro­chen 11 iib, Namens der Centralgewalt anknüpfen zu dürfen. Ich erlaube mir, daran die Bitte zu knüpfen, daß diese Vorlage zwar nach ihrer Wichtigkeit an einen Ausschuß zur Begutachtung über­wiesen, die Verdandliing der Sache aber möglichst beschleunigt werden möge. (H.ftige Bewegung Links. Versuch von Beifalls- Mid MißsaUsbezeigungen )

Der Voisitzende Beseler: 3d? glaube, dieser Antrag ist an den s. g Bierei mannschi n Ausschuß, der das Verhältniß der Ein- zelstaat<n zur Centralgewalt zu begutachten hat, zu verweisen. Rösler von Oels: Da man O>steireich als nicht-deutschen Staat betrachten will, so gehört die Sache vor den Verfassungs­Ausschuß. Venedey: Ich trage darauf an, daß dieses Programm sofort verworfen wird. Wenn Sie diese Anträge verhandeln, ver­handeln Sie die Theilung Deutschlands! Nicht einen Augenblick werde ich hier sitzen, wenn Sie unsere Btüder von uns stoßen! (Beifall links.) Reitler von Prag: Die Wichtigkeit des Ge­genstandes erheischt die Verweisung desselben an den Ausschuß für die österreichischen Angelegenheiten. Dieser Ausschuß soll be- gntachien, ob Deutschland ein zweites Polen werden soll! (Große Auflegung )

Plathner aus Halberstadt: Jetzt, wo einer der wichtigsten Akte uns vorgelegt wird, ist nicht Zeit, mit Gefuhlsaufregungen zu kommen zLäim ) Wollen Sie den Krieg? (Links: Ja!) Ich begreife das von Ihrer Seite. Wir aber wollen die wichtige Sache ruhig ernägen. Der Redner ist für Verweisung an den Biedermann'scben Ausschuß. Wesend onck wirft diesem Aus­schüsse vor, daß er mit vielen Sachen noch im Rückstände sei, auch keineswegs das Vertrauen vieler Mitglieder habe. Man müsse die Sache dem combinirlen VerfassungS- und völkerrechtli­chen Ausschüsse zuweisen. Rüder weist auS den Protokollen die Zuständigkeit des Biedeimann'schrn Ausschusses nach; der österreichisch, Ausschuß sei nur für innere österreichisch, Angele­genheiten. M. Hartmann: Ich halte eS für ein Verbrechen, auf den Antrag deS Ministe, iumS einzugehen. Wir österreichi­

schen Abgeordneten werden unS aus Deutschland weder auf rin grobe, noch feine Weise Hinausstoßen lassen. Ich beantrage, übt das Programm zur unmotivirten Tagesordnung überzugeher Löwe von Calbe verlangt Ernennung eines neuen Ausschussel v. Vinke: Niemand von meiner Seite will Oesterreich au Deutschland ausschUeßen. Als wir gegen die Fassung der §§. biS 3 des Abschnittesvom Reiche" waren, folgten wir de Majorität der österreichischen Abgeordneten. Wir haben di engste Verbindung mit Oesterreich gewünscht. Oesterreich kan mit der bloßen Personalunion seiner Länder nicht bestehen; ab, da Oesterreich keine Eröffnung gemacht hat, so können wir m unserer Verfassung nicht abwarten, bis eS ihm beliebt, solche z machen. Nicht um Oesterreich auszustoßen, sondern um di möglichst enge Verbindung zu schließen, sollen Unterhandlung, angeknüpst werden. Der Redner ist für Verweisung an den Biede, mann'schen Ausschuß. Buß verlangt Verweisung an den östei reichischen Ausschuß (Ultramontane Seite und äußerste Linke ii Bunde!) Wichmann, Beseler v. Greifswalde und Giskr schließen sich den Anträgen ihrer Parteien an. Graf Deym Deutschland und Oesterreich gehören zusammen; allein es liege hier faktische Verhältnisse vor. Deutschland und Oesterreic sind jedes in seiner Wiedergeburt begriffen. Oesterreich kau mitten in seiner Metamorphose nicht einen zweiten Prozeß nii machen; bis sie vollendet ist, muß sich beschränken, in bei bisherigen Verhältnisse zu beharren. Es schließt sich nicht am Der Redner verlangt zur Zufriedenstellung aller Parteien uv zur ruhigen Erwägung der Frage die Wahl eines neuen Auè schusses. Die Debatte wird geschlossen.

Die Verweisung des Programms zur Begutachtung an de s. g. Biedeimannschen Ausschuß wird mit 257 gegen 198 Stint men abgelehnt. Ebenso die Verweisung an den Ausschuß für bi österreichischen Angelegenheiten und an den völkerrechtlichen Aus schuß. Es wird beschlossen, das Pt0gramm in die Abiheilungt zu verweisen, die dann einen Ausschuß wählen. Die Festsetzun der Tagesordnung für Morgen führte noch zu einer kleinen Di batte, indem Mitglieder der linken Seite des Hauses, Reh mi Schoder, die Grundrechte, v. Vincke den Entwurfder Reichs tag" auf dieselbe gesetzt haben wollten. Dem Verlangen Schoders welcher die Versammlung beschwor,bevor Alleö darüber un darunter gehe", doch wenigstens dem deutschen Volke die Grünt rechte zu retten, wurde Folge gegeben.

Schluß der Sitzung 3 Uhr.

Frankfurt, 15. Dec. Nachstehend der von der Con Mission des Augsburger Hofes (rechres Centrum) vorgeschlage, Entwurf über das Reichsoberhaupt.

Der Kaiser.

Art. 1. §. 1. Die Würde des Reichsoberhaupts ist bleiben verbunden mit einer der deutschen Kronen. Diese wüd bestinw durch Wahl des verfassunggebenden Reichstags. Veränderung, in der Thronfolgeordnurg des betreffenden Hauses können nur in Genehmigung des Reichs gemacht werden. Sie sind als Abänd rungen der Reichsveifassung behandeln. Das Reichsoberhaw führt den Titeldeutscher Kaiser." Der Kaiser bezieht eine vo Reichstag auf die Lebenszeit desselben festzusetzende Civilliste. 2. Der Sitz der kaiserlichen Regierung ist zu Eifurt, welch, mit seinem Burgfrieden von Preußen an das Reich abgetretl und von diesem unmittelbar regiert wird. § 3. Der Kats, wird seine Residenz daselbst wenigstens während der Sitzungöze deö Reichstags nehmen. §. 4. Während seiner Abwesenhe von dort wird sich beständig einer der Reichsminister in der in mittelbaren Umgebung des Kaisers befinden. §. 5. Beim Tol des Kaisers versammelt sich der Reichstag kraft des Gesetzes 1 Tage nach seinem Ableben. §. 6. Im Fall das Volksha, aufgelöst und die Zusaminenberufung des neuen auf eine späte Zeit festgesetzt ist, tritt das alte bis zur Vereinigung des neu, wieder in seine Verrichtungen ein. Vom Tode des Kaiiers b zur Eidesleistung seines Nachfolgers oder deS Reichsverwesti werden die verfassungsmäßigen Gewalten desselben von dem vr antwortlich,» Gesammtministerium im Namen deS Reichs ausg übt. §. 7. Wenn beim Tode des Kaisers sein Naä folger mit derjährig, so vereinigen sich beide Häuser drS NeichStagS i eine einzige Versammlung zur Einsetzung einer Dormundsch«