Neue Hessische Zeitung.
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Montag, den 18. Deceiüber.
1848.
Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Morgens auSgegebea. Der Abonnemeutspreis beträgt 1 Thlr. 15 Sgc. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet. —
Politische Nachrichten.
Deutschland.
— S r a n f f u r t, 15. Dec. 135. Sitzung der D. R.-V. Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung über die Vorlage zur zweiten Lesung der Grundrechte. Der Vorsitzende v. Gagern zeigt den Austritt des Abg. Gerstner aus Prag an. Die Namen der patriotischen Buchhändler, welche der Bibliothek der Nationalversammlung ein Exemplar ihres sämmtlichen Verlages zur unentgeltlichen Verfügung gestellt haben, werden verlesen, und es wird beschlossen, ihnen den Dank der Nationalversammlung auszusprechen. Es kommen mehrere Interpellationen zur Anzeige. Mavield aus Wien interpellirt das Neichsministerium mit Hinweisung auf die Antwort des österreichischen Ministerraths auf die Interpellation Schuselka's im Reichstage zu Kremsier, wie es den Widerspruch auskläre, in welchem die Behauptung des österreichischen Ministerraths mit der erst kürzlich hinsichtlich der Publikation der Reichsgesetze in Oesterreich gegebenen Erklärung stehe? Zimmermann von Spandow fragt das Ministerium, warum es die Ernennung von Reichsbeamten und die Berufung zu amtlichen Funktionen nicht öffentlich bekannt mache? Dietsch von All na derg interpellirt, ebenfalls mit Beziehung auf die Antwort des österreichischen Ministerraths im Kremsierer Reichstage, das Ministerium des Inneren und der Justiz, welche Maßregeln es zur Ausführung des am 16. November gefaßten Beschlusses, die Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Urheber der Töv- ung Blums betreffend, getroffen habe; welchen Erfolg diese Maßregeln gehabt haben; in wie weil die in der Antwort des Mini- sierrathö auf die Interpellation Schuselka's erwähnten Thatsachen begründet seien; welche Schritte das Reichsministerium der von >em österreichischen Ministerium ansgegangenen Ungehorsamserklä- nng gegenüber zu thun gedenke? Die Interpellationen werden cn Ministerien zur Beantwortung mitgetheilt werden. Werner us Oberkirch hat einen dringlichen Antrag eingereicht, das badi- .be Ministerium zu veranlassen, die von demselben am 25. Nov. rlasse ne Verfügung, die Ergänzung des großherzoglichen Armeekorps betreffend, zurückzunehmen, mindestens mit dem Vollzüge ie>er Verfügung einzuhalten; eventuell: das badische Ministerium u bestimmen, statt der Aushebung die Organisation und Mobi- isirung des ersten Aufgebots der Vürgerwehr zu veranlassen. Der Antrag wird als nicht dringlich an den Ausschuß verwiesen. Es oird zur Lagesordnung übergegangen. — Diskussion findet über einen ^der^ Paragraphen statt. Die Abstimmung ergab folgendes
Art. VI. §. 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre st frei. (Verfassungsausschuß).
8. 23. Das Unterrichts- u nd Erz i e b u ng s w ese n >:ehl unter der Oberaufsicht des Staats und ist, ab- i eschen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben. (Mino- itâlserachten des Verfassungs-Ausschusses.)
8 24. Unterrichts- und Erzieh» ngsa n stakte n u gründen, „zu leiten", (Rizze) und an solchen Un- errichl zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, 'e c 1 lUue Befähigung der b e tr e ffc n d e n Sta a ts- e hör de nachge wiesen hat (Antrag des Ausschusses für rö Schulwesen. Mlt 220 gegen 218 Stimmen angenommen.) )fr häusliche Unterricht unterliegt keiner Bech r ä n k u n g. (Verfassnngs - Ausschuß.)
8- 25. Für die Bildung der deutschen Jugend
*) Die gesperrt gedruckten Paragraphen sind die angenommenen.
soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. (Verfassungs-Ausschuß.)
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. (Schul-Ausschuß. Mit 281 gegen 147 Stimmen angenommen.)
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter BkB theiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschule au. (Schul-Ausschuß. Mit 292 gegen 136 Stimmen angenommen.)
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbesohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. (Verfassungs-Ausschuß.)
Die Verbksserungsanträge von Roßmäßler: Alle öffentlichen Volksschulen sind Staatsanstalten. Die öffentlichen Lehrer sind Staats- diener. Bei der Beaufsichtigung der Lehrerbildungs-Anstalten und bei der Anstellung der Volksschullehrer ist in den Einzelstaaten der Volks- und beziehendlich Gemeindevertretung eine gesetzlich zu regelnde Theilnahme gewährleistet. Zum ersten Satz des §. von Röben: Die Gemeinden wählen aus den Geprüften die Lehrer der Volksschulen und von M. Mo hl: Der Staat ernennt die Lehrer der Volksschule. Eventuell : Der Staat ernennt die Lehrer der Volksschule. Die Gesetzgebung der Einzelstaaten bestimmt, ob und welche Mitwirkung der Gemeinden dabei Statt findet, (letzterer mit 266 gegen 166 Stimmen) zum dritten Satze des Paragraphen; der dritte Satz des Schul-Ausschusses: Die öffentlichen Unterrichrsanstalten dürfen nicht konfessionell sein, (mit 228 gegen 184 Stimmen) werden verworfen.
§. 26. Füst den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. (Verfassungsausschuß.)
Unbemittelten soll in allen öffentlichen Unter r i ch t s r i ch t s a n st a l t e n freier Unterricht g e w ä h r t iv c r b e n. (Verfassungs-Ausschuß.)
Art VII §. 28. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. (Verfassungs-Ausschuß.)
V o lksv er sa m m l u n g en unter frei em Hi m mel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. (VerfassungsAusschuß)
Der Minoritätsantrag, diesen zweiten Satz zu streichen, und der Antrag Neubauers aus Wien, die Worte: „unter freiem Himmel" ;u streichen, wurden verworfen.
§. 29. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. (Verfassungs- Ausschuß.)
Die Anträge von Trützschler: Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf unter keinen Umständen und in keiner Weise beschränkt, suSpendirt oder aufgeho- cn werden, (mit 298 gegen 126 Stimmen), Reinstein: Alle Vereinigungen jedoch, welche ihren Mitgliedern unbedingten Gehorsam gegen ihre Vorgesetzten oder Oberen auferlegen, werden von Staats wegen nicht anerkannt; ihr Corporationsrecht, wo sie dasselbe besitzen, ist aufgehoben; die solchen Vereinigungen gegenüber eingegangenen Verpflichtungen haben keine Rechtsgültigkeit, Gukden: Die Verfügung über die Errichtung und den Fortbestand von Klöstern und allen kirchlichen und religiösen Orden, welche ja Gelübven verbinden, bleibt jedoch den einzelnen Staaten vorbehalten. Heubner: Der Orden der Jesuiten un»