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JM 900* Sonnabend, den 16. December. £84^»

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Politische Nachrichterr.

Deutschland.

-^-Frankfurt, 14. Dee. 135. Sitzung der D. R.-V. Der Vorsitzende v. Gagern theilt der Versanimlung mit, daß ie fürstlich Thurn und Tarissche Gencralpostdirection den Abg. uch für ihre Geldsendungen Portofreiheit bewilligt habe. Der (Achsjustiznunister Mohl eröffnet der Versammlung durch das Präsidium, daß er sich in Folge der Interpellation des Abgcord- eten Joseph, die Ermordung mehrerer Wiener Studenten im La­er Auerspenss betreffend, mit desfalisigen Aufträgen an die ieichSkommissäre gewendet habe Da diese Instructionen den kommissären nicht mehr rechtzeitig zugekommen seien, so habe er ch dann an den f. f. Bevollmächtigten bei der Ceutralgewalt ewendet. Das Resultat dieser Verwendung ist die Rückäußerung es k. f. Justizministeriums, welche sich auf ein Schreiben des k. KriegSmi-isterinms bezieht, welches beiliegt, worin gesagt ird, daß jene Angabe, es seien Studenten aufgehängt, nicht auf Vahrheit beruhe und daß es zur Einleitung einer Untersuchung a jeder Grundlage mangele. Zimmermann von Spandow klart sich hierdurch nicht befriedigt und beantragt, diese Schrei­en der k. k. Ministerien dem Ausschusse für die österreichische Angelegenheit zu überweisen. Fröbel führt zur Unterstützung eses Antrages an, daß ihm von mehreren Wiener Reichstags, itgliedern mitgetheilt sei, wie man d i e Leichname,oder einen ichnam" in das Sitzungslokal des Reichstages gebracht habe, i dessen Anblick ein Mitglied des Reichstages den Verstand rloren habe. Neubauer aus Wien bemerkt hierzu als Au- nzeuge, das Herumtragen dieses Leichnams sei allerdings That- che, allein Aerzte und das jetzt in Wien allgemein geglaubte erücht behaupten, dieser Leichnam sei in der Anatomie verstümmelt id darauf herumgetragen worden, um Mitleid und Haß zu erregen, iechts: Hört! Hört!) Der Antrag Zimmermanns wird ange- mmen. Unter den heute verkündeten Flottenbeiträgen befinden h 7000 st., welche die Direktion der Münchener Feuerversicbe- ngsgeseUschaft (Bravo) und 2400 Lire, welche Deutsche in ^»skana gelendet haben. Wernher interpellirt das Mini- rium, ob es ihm bekannt sei, daß Dänemark in den Ostsee­sen das Schiffsholz aufkaufen lasse und ob eS die Abführung ses Holzes verhindern werde? Die Antwort wird später er­ogen. Auf der Tagesordnung steht der Schlußvortrag

3 Berichterstatters des Verfassungsausschusses über §. 19 und Abstimmung über diesen Paragraphen des EntwurfsDer ichstag." Sodann Fortsetzung der Berathung über die Vorlage zur eiten Lesung der Grundrechte. Nachdem Dahlmann sich für 3 absolute Veto des Ausschußantrages und sowohl gegen die inoritälserachten als auch dieVerschleppungs. und Vermitt- rgsauträge" nach Norwegischem oder Nordamerikanischem Stvle, lche gar nichts werth seien, erklärt hat, wird zunächst über l 'Ausschußantrag durch Namensaufruf abgestimmt. Er lautet: ki Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstages folgenden Fällen erforderlich." Derselbe wurde mit 267 gegen '7 Stimmen abgelehnt.

Grumbrecht und Genossen, sowie Jahn und Genossen erklären Protokoll, warum sie gegen das absolute Veto gestimmt ha- n Vincke und Genossen geben einen Protest gegen die Folgen ses Beschlusses zu Protokoll. Bei der weiteren Abstimmung, welcher von den Anträgen ausgegangen wird, die die größte schränknng des Veto enthalten, wird zunächst der Antrag l Trützschlers, welcher der Reichsregierung gar kein Veto gestehen will, und dann die übrigen Anträge der Linken (Nau.

werk's, Schulz von Darmstadt, Claussen's) verworfen. Das IV. Minoritätserachten (Zell, Wigarv, Mittermaier, Schreiner) wird hierauf mit 276 gegen 196 Stimmen ebenfalls verworfen. Es lautet:Findet das Reichsober- Haupt, daß einem von den beiden Häusern gefaßten Beschlusse erhebliche Einwendungen entgegenftchen, so sendet die Reichsregie- rung den Beschluß mit Angabe der Einwendungen an das Haus, von welchem der Beschluß an die Regierung gelangt, zurück. Diese Zurücksendung muß binnen 30 Tagen, von Dem Tage der Uebersendung an gerechnet, erfolgen. Jedes Haus muß den ge­faßten Beschluß einer nochmaligen Berathung und Schlußfassung unterwerfen. Wenn in jedem Hause bei einer Gegenwart von wenigstens der Hälfte der Mitglieder zwei Drittel der Stimmen sich für den Beschluß erklären, so gelangt der Beschluß an das Reichsoberhaupt, und muß von diesem als Gesetz verkündet wer­den. Der Antrag He i st e rbe rgk's :Hat die Reichsregierung einem Beschlusse des Reichstages ihre Zustimmung verweigert, so erlangt dieser Beschluß, wenn er in der nächsten Sitzungs­periode wiederholt gefaßt wird, ohne Weiteres gesetzliche Gültig, feit" wird mit 269 gegen 195 Stimmen verworfen. Der Antrag von Maltzahn:Stehen nach Ansicht der Reichs- regierung der Ausführung eines Reichstagsbeschlusses Beden­ken entgegen, so kann der Reichstag erst in der nächsten Siz- zungsperiode den gefaßten Beschluß einer nochmaligen Berathung und Beschlußnabme unterwerfen. Wird dann der Beschluß in beiden Häusern von zwei Dritteln der zur Abstimmung erforder­lichen Mitglieder (§ 15) bestätigt, so erlangt er dadurch alle Gültigkeit" wird mit 277 gegen 186 Stimmen a b g e l e h nt. Der Antrag von Falla ti:Ein Beschluß des Reichstages, welcher die Zustimmung des Reichsoberhaupts nicht erhält, darf in derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Ist ein Beschluß vom Reichstag in drei ordentlichen Sitzungen nach einander und nach abermaliger Erwägung unverändert gefaßt worden , so wird er zum Gesetze, auch wenn die Sanction des Reichsoberhauptes nicht erfolgt, sobald der Reichstag sich schließt" wird mit 274 gegen 187 Stimmen angenommen.

Der Eingang des §. 19 ist von dem Verfaffungs-Ausschusse in Gemäßheit des zum Beschlusse erhobene» Fallati'schen Antrags abzuändern. Desgleichen würd Die Beschlußnahme über die Punkte

2 4 ausgesetzt, bis der Ausschuß seinen Bericht über die Befug­nisse jedes Hauses in Finanzsachen erstattet hat. Die übrigen Punkte sind in folgender Fassung angenommen:

1) Wenn cs sich um die Erlassung, Auslegung, Aufhebung o d e r A b â n d e r u n g von Reichsge setzen handelt.

[2 ) Wenn der Reichshaushalt festgesteUt wird, wenn Anleihen contrahirt werben, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuern oder Matricularbeiträge erhebt.

3) Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.

4) Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustim­mung der Reichögewalt abhängig gemacht ist (siehe Reichsge- walt §. 37) ]

5) Wenn Land es festungen zu Reichsfestungen er* klärt werden.

6) Wenn Handels-, Schifffahrtsverträge undAus- lieferungsverträge mit dcmAuslandc geschlos­sen w erden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten.

7) Wenn nichldeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiet an geschlossen, oder