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ganze Staat keine Bedeutung im Ausland. Der Redner findet die Handlungsweise des Ministeriums Brandenburg (durch Neu­wahlen an's Volk zu appelliren) ganz konstitutionell. Das Veto ist nothwendig in Uebergangsepochen und wird außer Uebung kommen, wie in England, sobald die neueren Zustände sich kon- solidirt haben. Das Recht des Kriegs und Friedens könne un­möglich bei dem Reichstage sein. Für republikanische Grund­lagen in konstitutioneller Monarchie sei auch er, aber wer die reine Republik wolle, der möge es auch offen und ehrlich sagen.

Mittermaier hält das suspensive Veto für weit vcreinbar- lichcr mit der konstitutionellen Monarchie, als das absolute. Durch das Letztere, werde das Vertrauen zum Oberhaupte erschüttert, das Erstere sei nur eine Aufforderung, die Sache auf Neue in Erwägung zu ziehen. Die Debatte wird hierauf vorbehaltlich der Rede des Berichterstatters geschloffen.

Schoder interpellirt den „Biedermannschen" Ausschuß wegen des Berichtes über die preußische Frage. Die Versammlung müsse sich darüber aussprechen, um so mehr, da der Herr Präsident heute den Ordnungsruf verweigert habe, weil die preußische Lan- desversammlung rechtlich nicht mehr bestehe.

Jordan von Marburg, Vorsitzender des Ausschusses, erklär^ der Ausschuß habe alsbald einen Referenten dafür bestellt, dieser sei jedoch, wie ihm eben angezeigt werde, krank geworden (Links Gelächtei). Der Bericht werde so viel als möglich beschleunigt werden. Uebrigens sei keine Gefahr im Verzüge.

Schluß der Sitzung 2'/4 Uhr. Donnerstag: Abstimmunng Über 8 13 und Fortsetzung der zweiten Lesung der Grundrechte.

Deutsches H e i m a t h g e s e tz.

Der Nationalversammlung vorgelegter Ausschuß-Entwurf.

§. 1. Das Gebiet eines jeden deutschen Staats zerfällt in bestimmt abgegrenztc Gemeindebezirke; diese bilden zugleich Hei- mathëbezirke.

Den einzelnen Staaten bleibt cs überlassen, mehrere Gemeinde- bezirke zu einem Heimathsbezirke zu vereinigen.

8- 2. Der Blusen theilt und Wohnsitz in einem Hcimathsbe- zirkc, sowie das Recht zum Gewerbebetriebe, so weit dieses nicht durch die deutsche Gewerbeordnung beschränkt wird, dars keinem Deutschen verweigert werden, so lange er nicht daselbst der öffent­lichen Armenunterstützring auheimfallt oder wegen eines gemeinen Verbrechens verunheilt wird.

8- 3. Das Heimathörecht wird erworben: a) durch Geburt. Eheliche Kinder folgen der Heimath des Vaters, uneheliche der Heimath der Mutter, Findlinge erhalten das Heimathsrecht in dem Heimathsbezirke, in welchem sie gefunden werden, fallen aber der Fürsorge des Staates anheim, b) durch Verheiralhnng. Ehe­frauen erwerben die Heimath in dem Heimathsbezirke ihres Ehe­mannes. c) durch ausdrückliche Aufnahme. Diese darf keinem Deutschen verweigert werden, welcher erwerbsfähig ist und zur Zeit seiner Aufnahme weder öffentliche Armenunlerstützung genießt, noch wegen eines gemeinen Verbrechens bestraft worden ist. d) Durch mehrjährigen Aufenthalt. Wer sich fünf Jahre ununter­brochen durch sein Vermögen oder seine Thätigkeit in einem Ge­meindebezirke redlich ernährt hat, erwirbt daselbst das Heimaths­recht, wenn er nicht sein früheres Heimathsrecht sich erhalten hat. e) Durch Erwerbung des Guneindebürgerrechts. Dasselbe schließt stets das Heimathsrecht in sich.

8. 4. Wer in einem Gemeindebezirke Heimathsrecht erwirbt, verliert dasselbe in seinem früheren Heimathsbezirke, wenn er nicht daselbst Gemeindebürger bleibt.

8. 5. Das Heimathsrecht kann ohne Besitz des Gemeinde- bürgerrechts bestehen und begiündet noch kein Recht auf die Nutzungen des Gememdevermögens.

§. 6. Das Heimathsrecht gewährt den Anspruch, im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder Verarmung von dem Heimathsbezirke nothdürflig untkihalien zu werden. Liegt in diesem Falle Dritten die Verpflichtung ob, für den Unterhalt des Heimaihsberechtigten zu sorgen, so kann die Gemeindebehörde diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten

8 7. Die weiteren Rechte und die Verpflichtungen der Hei- mgthsberechtigten und Derer, welche, ohne heimathberechtigt zu sein, in einem Gemeindebezirke ihren Wohnsitz haben, gegen die Gemeinde, werden durch die Gemeindeversassung bestimmt.

§. 8. Hülfsbedürftige haben in jedem Gemeindebezirke, wo sie sich zur Zeit ihrer Hülfsbedürftigkeit befinden, Anspruch auf nethdürftige Verpflegung. Die betreffende Gemeinde hat dieselbe vorschußweise für Rechnung des verpflichteten Heimathsbezirks zu leisten. Der Anspruch auf Wiedererstattung des geleisteten Vor­schusses verjährt drei Monate nach eingetretenem Derpflegungèfalle beziehungsweise nach Eimittelung des verpflichteten Bezirks.

§. 9. Wer fünfzehn Jahre von seinem Heimathsbezirk frei­willig abwesend gewesen und an keinem andern Orte Heimaths­recht erlangt hat, behält zwar daselbst sein Heimathsrecht, fällt aber im Verarmungsfalle der Versorgung desjenigen Staates an­heim, zu welchem der Heimathsbezirk gehört.

Frankfurt, 9. Dec. Beglaubigten (?) Gerüchten zufolge dürfte Frankfurt des gehofften Vortheils verlustig gehen, Sitz der höchsten Reichsgewalt nach ihrer definitiven Constituirung zu werden. Man habe zu dem Behuf, heißt es, die alte herzoglich sächsische Residenz Gotha ins Augc gefaßt, die sich wegen ihrer centralen Lage sowohl, wie auch wegen ihrer zur Aufnahme der höchsten Reichsbehörden sehr wohlgeeiguetcn Gebäulichkeiten ganz : besonders zu dem Zwecke empfiehlt. Ja, man geht endlich sogar i so weit, zu versichern, daß wegen Erwerbung dieser Gebäulichkei­ten bereits Unterhandlungen eingeleitet wurden. (!) (Düss. Z.)

Wien, 7. Dcc. Eine neue Hinrichtung statt der erwarte­ten Amnestie! Die Wiener Zeitiing enthält das Todesurtheil, an t dessen Schluß es heißt: Da J. Horvath selbst gestand, daß ihm das gegen die Verbergung von Waffen angedrohte standrechtliche Verfahren bekannt war, so ist derselbe wegen vorsätzlicher Verheh­lung abzuliefernder Waffen und Munition durch standrechtliches Urtheil vom 7. d. M. zum Tode durch den Strang condemnirt, und das Urtheil nach der um 12 Uhr Mittags erfolgten Kund­machung an demselben Nachmittage um 4 Uhr durch Erschießen mit Pulver und Blei vollzogen worden.

— Weder Amnestie noch Aufhebung des Belagerungszustandes stehen in so naher Aussicht, was sich in ersterer Beziehung auf einen halb offiziellen Zeitungsartikel, in letzterer auf eine Riesen- Petition begründet, die aus Erstreckung desselben auf 6 Monate auträgt und großen Anklang unter dem Bürger- und Kaufmanns­stand findet. Dennoch spricht man von einer Gegenpetition, und die Minister Bach und Stadion, welche sich bei einer Fortdauer jenes Zustandes zumeist in ihrer Stellung paralpsirt finden, sollen dringend dessen Aufhebung beantragen. — Ueber das Benehmen und die Ausdrucksweise mancher Corporationen und Individuen äußern sich selbst diejenigen mit Ekel und Verachtung, welche sich mit größter Energie dem Riß unserer Zustände entgegenstell­ten. Vom Gemeinderathe und Magistrate Wiens ist eine Depu­tation zur Ueberreichung einer Adresse an den Kaiser abgegaugen.

Täglich gehen neue Regimenter nach Ungarn ab. Jetzt sind auch die Kroaten abgezogen. Es bleiben ungefähr 20,000 Mann in Wien.

Die Wiener Zeitung enthält ein langes Verzeichniß von Or­densverleihungen an das Heer von Italien. — Der Kaiser hat ein sehr gnädiges Schreiben an die sächsische Nation gerichtet.

Ein Circular der Commandirenden verbietet den hiesigen Zei- tungs - Redactionen bei Strafe der Confiscation, während des Belagerungszustandes über Zahl, Stellung und Operationen der kaiserlichen Armee zu berichten. Man erzählt sich hier eine sehr charactcristische Antwort, welche Fürst Windischgrätz dem Minister Doblhoff gegeben, als dieser ihn bat, Wien nicht bombarkiren zu lassen, da die Stadt dadurch zerstört werde: Eine Stadt ist leichter ausgebaut als ein Staat. Uebrigens sind die Oesterreichi­schen Papiere, welche nach der Thronbesteigung von Franz Joseph um 2 Procent gestiegen waren, zufolge der Budgetvorlage ganz entsetzlich gefallen. — Die Pariser Gazette de France verheiratet den jungen Kaiser bereits mit einer Tochter des Großfürsten Michael. .

Krenisier, 6. Dec. Die heutige Reichstagssitzung eröff­nete der Piäsidenl Smolka mit dem Bericht über die Sendung der mit Ueberreichung der Adresse an den Kaiser beauftragten Deputation. Aus der Antwort des Kaisers ist vornehmlich der Satz hervorzuheben, in welchem er sagt: „Trachten Sie, meine Herren, das Verfassungswerk bald zu Ende zu bringen, damit ich es prüfe und sanctionire." Dann bestieg Graf Stadion, der Minister des Innern, die Tribüne, um auf die Interpellationen