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Neue Hessische Zeitung.

]\^ |9X Mittwoch, den 13. December. «

Die Nene Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Morgens auSgegebe». )er Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 15 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern, lnzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten. Deutschland.

-4- Frankfurt, 9. Dec. 133. Sitzung der D. R.-V. )er Vorsitzende v. Gagern zeigt den Austritt der Abgeordneten t r o tu p (Mähren) und a Prato (Roveredo) an. Die Wahlen n den volkswirthschaftlichen Ausschuß sind auf Becker von sotha, Stolle aus Holzminden und Schlör aus Plankenham- ier gefallen. Schoder interpellirt das Reichsjiistizministerium >egen der noch fortdauernden kriegsgerichtlichen Behandlung der Verhafteten in Wien, unter Anderen des am 2 d. M. verhaf­ten Ludwig Raveaur *). Wesen do nck interpellirt wegen der egen Zitz, Schlöffel und Simon eingeleiteten Untersuchung, be* ehungsweise Beschleunigung derselben. Die Antwort wird Frei- igs erfolgen. Knoodt und Genossen haben den dringlichen intrag gestellt, dem Ausschusse für das Schulwesen aufzugeben, nen statistiichen Bericht über die auf die Schule sich beziehenden rhlreichen Petitionen vor der zweiten Lesung des betreffenden Irtikels zu erstatten Der Antrag wird als nicht dringlich an en Ausschuß verwiesen. Auf der Tagesordnung steht die Be- athung der Art. II §. 4. Art. IV desReichstags." Ueber ie 88- 46 findet Diskussion statt. Sie lauten:

8- 4.Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit." (Zu

4 ) *Minoritätserachten. Statt dieser Paragraphen möge es ißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volks- wtretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo zwei Kammern stehen, wählt jede Kammer zwei Abgeordnete. (Wigard. Schrei­er.) Minoritätserachten 11. Die Mitglieder des Staatenhauses erden zur Hälfte von der Volksvertretung der Staaten unmit- lbar ernannt, zur anderen Hälfte mittelbar in der Weise , daß e Regierung für jedes zu ernennende Mitglied drei Candidaten erschlägt, aus welchen die Volksvertretung wählt. Der zweite atz nach der Fassung der Majorität bleibt. (Ahrens. Mitter- aier. Schreiner. Tellkampf. Gülich. Zell.)

§ 5.In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied ins taatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, ls denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit ählt." (Zu §. 5.) *Minoritätserachten I Dieser Paragraph öge wegfallen. Wigard. Römer. Minoritätserachten II. Dieser aragraph möge lauten: In denjenigen Staaten, welche nur n Mitglied ins Staatenhaus senden, schlägt die Volksvertretung ei Candidaten mit absoluter Stimmenmehrheit vor, aus denen e Regierung wählt. (Schreiner. Wippermann. Römer. Wigard ventuell).

§. 6.Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im laatenhauie verbunden sind, haben diese über die gemeinschaft- ch vorzunehmende Wahl ein Abkommen unter einander zu treffen, Prinzip der Theilung der Wahlberechtigung zwischen Regie- ing und Volksvertretung darf dabei nicht verletzt werden. Das inze Abkommen ist der Reichsregierung zur Genehmigung vor- silegen." (Zu § 6) *Minoritätserachten. Statt dieses Paragraphen öge es heißen: Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Ver- ètung un Llaatenhause verbunden sind, haben diese über die ge- einschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkommen für den Fall Umeinander zu treffen, wenn nicht eine gemeinschaftliche Volks- rtretung in ihnen statifindet. DaS ganze Abkommen ist der eichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. (Schreiner. Wigard.)

*) Nicht mit dem Abgeordneten Franz Raveaur zu verwechseln.

M. Mohl sieht in dem von der Majorität des Ausschusses vorgeschlagenen Staatenhause den alten Bundestag und eine Repräsentation des alten Partikularismus und erklärt sich gegen eine Ernennung der Mitglieder durch die Regierungen und die ersten Kammern. Die Mitglieder des Staatenhauses sollen nach ihm durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten er­wählt werden. Nur die vom Volke gewählten Abgeordneten haben bei diesen Wahlen Stimmrecht. Wo zwei Kammern be­stehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stim­menmehrheit.

Gfrörer, welcher sich in die Rednerliste hat einzeichnen las­sen, um für den Antrag des Ausschusses zu sprechen, geißelt unter fortwährendem Beifalle der Linken während des negativen Theiles seiner Rede den Vorschlag des Ausschusses, dessen Folge sein würde, daß im besten Falle nur Bureaukraten und Diplo­maten, gleich den alten Bundestagsgesandten, in das Staatenhaus kommen würden. Im Falle die Gewählten nicht ehrlich wären, würde das Staatenhaus eine Gesellschaft von Jntriguanten sein. Ein solches Staatenhaus ist ein Produkt unglücklicher, politischer Quacksalberei. Der positive Theil der Rede hatte weniger den Beifall der Linken, denn der Redner will ein Staatenhanö, das zu einem Drittel durch die Provinzialstände, zum anderen Drittel durch die höchstbesteuerten Gewerbsmänner und Industriellen, und durch die höchst besteuerten Grundbesitzer gewählt wird. Ahrens aus Salzgitter will auch eine ständische Repräsentation, aber nicht die alle, der Wirklichkeit nicht entsprechende, sondern eine auf die wirklichen, socialen Verhältnisse des Lebens basirte, wie sie z. B. Hannover nach dem neuen Wahlgesetz erhält, wor- nach der Grundbesitz, Handel und Gewerbe, Schule und Kirche in der ersten Kammer vertreten sind. v. Linde, welcher auch für sprechen will, schließt sich zum Theil den Vorschlägen Gsrö- rers an, indem er die Mitglieder des Staatenhauses zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die wahlfähigen Grundbesitzer und Gewerbtreibende gewählt haben will. In den­jenigen Staaten, welche nur ein Mitglied ins Staatenhaus sen­den , wählt die Regierung und die Grundbesitzer und Gewerbe­treibenden abwechselnd. Beseler macht auf den Mißbrauch auf­merksam, daß man sich einschrciben lasse, um für die Vorlage zu sprechen und dagegen spreche. Es habe bis jetzt noch Niemand für den Vorschlag des Verfassungsausschusses gesprochen (Heiter­keit). Nachdem noch Dahlmann, Berichterstatter, den Ausschuß­antrag vertheidigt hat, indem er nachweist, daß die Negierungen, welche das Recht der Ernennung haben sollen, in den constitu- tionell en Staaten aus dem Volke hervorgegangen seien, und nicht als im Widersprüche mit diesem stehend betrachtet werden können, wird zur Abstimmung geschritten. Folgende Bestimmungen wer­den angenommen, §. 4. wird in der Fassung des Verfassungs- auöschusses (s. oben) angenommen. Die Anträge Mohls, Eisen- stucks*) (mit 292 gegen I53 Stimmen), der Minoritätserachten, Freudentheils **) werden abgelehnt. §§. 5 und 6 werden nach dem Vorschläge der Majorität des Ausschusses (s. oben) ange­nommen.

§ 7. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden w erden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig w e r-

*)Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertreter der Einzelstaaten nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Wo zwei Kammern bestehen, erfolgt die Wahl in ge­meinsamer Sitzung."

**) F. läßt, umgekehrt wie im zweiten Minoritätserachten, die Volksvertretung Vorschlägen und die Regierung auswählen.