Neue Hessische Zeitung.
J\o LAG. Dienstag, den 12. December. 1S4S.
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Politische Nachrichten.
Deutschland.
Q Frankfurt, 8. December. Die Sitzungen dieser Woche haben das Werk der deutschen Einheit und Freiheit wak- ker gefördert. Zur Freude aller Vaterlandsfreunde begann endlich am Montage die Berathung über den „Reichstag". Die Bestimmungen über die Bildung des Staatenhauses und dessen Zusanimensetzulig wurden mit großer und fester Mehrheit angenommen, die Frage über die Mediatisirung der kleinen Staaten wurde entschieden. Angebahnt durch gemeinschaftliche Vertretung mehrerer derselben im Staate»,Hause soll eine Zusammenlegung )der ein Verband mit größeren Nachbarländern auf den Wunsch )er Bevölkerungen durch Vereinbarung der Regierungen und Volksvertretungen von Seiten der Reichsgewalt vermittelt werden. Wie dieser Beschluß im Sinne jener besonnenen und ruhigen Abwägung aller Verhältnisse, welche die Retchsversammlung nie- mals verläugnet hat, gefaßt ist, wird ihm die Zustimmung der Nation nicht fehlen. Für den ferneren Gang der Berathungen glauben wir Voraussagen zu können, daß die Vorschläge des Lerfassungsausschusses, wie früher diejenigen über die Reichsge- walt, in allen wesentlichen Punkten auf den Beifall und die Annahme der Majorität mit ziemlicher Gewißheit zu rechnen haben dürfen
Nicht ganz so fest und geschlossen, wie in den großen Fragen -er Politik des Tages und wie in den Verfassungsfragen, können die Entscheidungen in der zweiten Berathung der Grundrechte fallen. Zunächst bleibt es bei diesem oder jenen» Punkt zweifelhaft, ob ne Ausnahme in die „Grundrechte" zweckmäßig sei oder nicht; sier nimmt man den Begriff der „Grundrechte als einer Magna •harta des Volks strenger und systematischer, dort praktischer, dieser vill ein konsequentes Gebäude, jener fragt nur nach dem Nutzen )er einen oder der andern Bestimmung. Dazu handelt es sich tverall um große und inhaltschwere Grundsätze, von denen schon inline im gewöhnlichen Laufe der Dinge ganze Sessionen be- chäftigen würden, die verschiedene Seiten darbieten und unter- chiedenc Betrachtungen zulassen, denen aber in der gegenwärtigen Lage des Vaterlandes kaum eine Stunde zur Erörterung gewid- net werden kann. So theilte sich schon bei dem zweiten Artikel, -er den Unterschied der Stände aufhebt und das Princip der un= -edingten Gleichheit vor dem Gesetze ausspricht, die gewöhnliche Majorität, obschon sie der Sache und dem Wesen nach in völliger Uebereinstimmung war. Niemand wollte dem Adel politische Vorrechte irgend einer Art lassen, und Niemand wollte so weit zehen, unnöthige und überflüssige Kränkungen auszusprechen, in- em man Namen und Erinnerungen antastere. Was der Consti- uante von 1789 wohl anstand, hätte den Vertretern Deutschlands m Jahre 1848 übel gelassen, die Anträge auf Abschaffung es Adels, auf Vernichtung seiner Zeichen und Namen, wurden verworfen. Danach spaltete der Antrag eines Historikers, dessen Radikalismus vom 18. März vatirt: „Der Adel als Stand st abgeschafft," die gewöhnliche Majorität. Wenn einige der Meinung waren, daß Sinn und Zweck dieses Antrags vollstän- ig erreicht seien in den angenommenen Vorschlägen des Aus- chusses: „vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände, alle -tandesvorrechte sind abgeschafft, die Deutschen sind vor dem Grütze gleich," daß man nicht weise und politisch, nicht im bisheri- en Character der Reichsversammlung, sondern aufreizend und acht recht großmüthig handle, wenn man zum Ueber fluß direkt usspreche, was indirekt bereits gesagt sei, daß man einen Stand er im Ganzen und Großen gar nicht Gegner sei, als solchen instelle, daß mindestens „aufgehoben" für abgeschafft gesetzt wer
den müsse, so schien es Anderen: man könne für den großen Grundsatz der Gleichheit nicht leicht zu viel thun, man müsse dem Volk und seiner Stimmung mehr Rechnung tragen, als einem Stande, der sich doch um die Freiheit Deutschlands wenig Verdienste erworben, man dürfe nicht anstehen, das was man eigent- lich wolle, auch unumwunden auszusprechen. Die Stimmen von Mecklenburg und Hannover, der Länder, in denen der Adel am Meisten bedeutet hatte, entschieden für den Schmidt'schen Antrag (225 gegen 211 Stimmen).
Ging die Majorität bei den Abstimmungen über die Titel, die Annahme von Orden auswärtiger Staaten, in ähnlicher Weise auseinander, io war man hier in der Sache noch weniger verschiedener Ansicht. Alle wollten den Wegfall jenes eitlen und leeren Gepränges, dem die Würde des Staatsamtes und der Ernst der Pflichten fehlt, Niemand wünschte den freien Bürgern Deutschlands den Schmuck auswärtiger Ehrenzeichen. 9htr darüber fand die Abstimmung und die Divergenz statt, ob es fach- und zweckmäßig sei, solche Vorschriften den Grundrechten des Volks ein- zuverleibtn.
In Betreff der Presse hatte die erste Lesung unbedingte Freiheit des Gebrauchs ohne Censur, Kautionen, Staatsauflagen, Postverbote rc. rc. festgestellt. Um Mißverständnissen entgegen- zutreten, brachte der Ausschuß für die zweite Lesung den Zusatz ein, daß die Freiheit der Presse unter keinen Umständen und in keiner Weise „durch vorbeugende Maßregeln" aufgehoben oder beschränkt werden dürfe. Es war kein Zweifel, daß dem Mißbrauch die Repression und die Strafe begegnen müsse, und die äußersten Fraktionen der Linken scheinen durch ihre Abstimmung einen gesetzlosen Zustand der Presse und deren Freiheit zu iden- tificiren. Wenn man aber einverstanden war, daß die Freiheit der Presse niemals aufgehoben oder beschränkt werden dürfe, so war die Entscheidung darüber, ob nicht unter^außerordentlichen Umständen, im Falle des Kriegs, bedenklicher Aufreizung zur Gewalt, im Falle der Rebellion endlich eine Suspension auf kurze Fristen nach Vorschrift deS zu erlassenden Preßgesetzes stattfinden dürfe, bei weitem schwieriger zu treffen. Bei vielen überwog daS Bedenkliche und Gehässige der Suspension der Gedanke, welchen Mißbräuchen der Verwaltung man damit Thor und Thür öffnen könne; bei Anderen stand die Betrachtung voran, daß das ausdrückliche Verbot jedweder Suspension in den Grundrechten alle Abhülfe auch unter den dringendsten Umständen, auch zum Heile des Vaterlandes und jede gesetzliche Vorschrift in dieser Richtung unmöglich mache. Die Ausschließung aller Suspension wurde mit 263 gegen 181 Stimmen angenommen. Jeden Falls sichern die Vorschriften des dreizehnten Artikels der Grundrechte dem deutschen Volk ein Maaß der Preßfreiheit, wie dieses kein anderes Land besitzt, und Deutschland, so vertrauen wir, wird dieser Freiheit Ehre machen.
Der folgende Artikel handelt von den Freiheiten der Kirche und Schule. An der Spitze stehr die volle Freiheit des Glaubens und Gewissens, die unbeschränkte öffentliche und häusliche Uebung der Religion. Niemand soll ferner zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden können. Dazu ist mit schwacher Mehrheit der Satz angenommen worden: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren." Hervorgegangen aus jenen Fragen, jenen Inquisitionen nach dem Credo bei Anstellungen und Beförderungen von Lehrern und Staatsdienern, entbehrt diese Bestimmung der Grundrechte doch der nöthigen Bestimmtheit, Klarheit und Präcision, so daß wir eine Modifikation wünschen möchten.
In den Frakiionen der Centren wird die Frage „des Oberhaupts eifrig ventilirl. Auf die österreichischen Abgeordneten