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Neue Hessische Zeitung.

J\'o IfK» Sonntag, den 10. December. 1848.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint t (i q 11 cf), Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Morgens ausgegeben. )er Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 15 Sge. für daS Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten. Deutschland.

-^-Frankfurt, 7. Dec. 131. Sitzung der D. R.V. (Schluß.)

8- 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) I n Kraft eines i ch t e r l i ch e n m i t Gründen versehenen Befehl s, w e l- her sofort oder innerhalb der nächsten vier und wanzig Stunden dem Betheiligten zu gestellt wer - >en soll. 2) Im Falle der Verfolgung auf frischer rhat durch den gesetzlich berechtigten Ve amten. 3) (n den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz usnahmsweise bestiminteu Beainten auch ohne r i ch- erlichen Befehl dieselbe gestattet. DieHaiissuchuiig i u ß, wenn t h u n l i ch, m i t Z u z i e h u n g von H a u s g e - >offen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung st fein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

8. 11. Die Beschlagnahme von Briefen u n b Pa­pieren darf, außer bei e iner V erh a ft u ng oderHaus- uch ung, nur in Kraft eines richterlichen, m i t G r ü n- en versehenen, Befehls vorgenomm en werden, Wei­her sofort oder innerhalb der nächsten vier und iv a n z i g Stunden dem Betheiligten z u g e st e l t t verben soll.

8 12. Das BriefgeheimNiß ist gewährleistet (§. 9 lbs. 1). Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen 1 nb in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen ind durch die Gesetzgebung fest ; ustellen.

Bei 8- 13. erhebt sich ein lebhafter Streit über die Frage- iellung, ob der Paragraph in der revidirten Fassung, oder in der lten, wo die Wortedurch vorbeugende Maßregeln" fehlen, zu- rst zur Abstimmung gebracht werden soll. Die Mehrheit beschließt ach einer heftigen Scene auf der Linken, zuerst über die neue Mffung abzustimmen. Der Paragraph wird in folgender Fassung »genommen : Jeder Deutsche hat das Recht, durch Lort, Schrift, Drrlck und bildliche Darstellung eine Mein u,u g frei zu äußern. Die Preßfreiheit arf unter keinen Umständen und in keiner Weise urch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, roncessionen, Sicherheitsbestellungen, Staats- uflagen, Beschränkungen derDruckcreien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere He inmun gen es freien Verkehrs beschränkt, suspendirt*) ober ufgehoben werden

Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen erfolgt werden, w i r d durch S ch w u r g e r i ch t e g e u r - heilt. Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen verben.

8- 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und dewisiens freiheit. Nie in and ist verpflichtet, seine eligiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

(Der zweite Satz, welcher in der Revision weggelassen war, vutde mit 226 gegen 210 Stimmen wieder ausgenommen. Die oeiteren Worte der alten Fassung, welche sich an den zweiten 5atz anschließen,oder sich irgend einer religiösen Genossenschaft

*) Ueber die Wiederaufnahme ses Wörtchenssuspendirt", welches in der Revision weggelaßen war, wurde durch Namens- ufruf abgestimmt. 263 Stimmen waren für, 181 gegen die lufuahme.

anzuschließen" wurde mit 227 gegen 198 Stimmen abgelehnt.) Die weitere Abstimmung wurde vertagt.

Der Vorsitzende zeigt den Eingang eines dringlichen Antra­ges von Wcsendonck aus Düsseldorf an. Er lautet: In Er­wägung, daß die preußische Regierung unter dem 5. b. M. die constituirende Versammlung aufgelost und eine Verfassung octroyirt hat; in Erwägung, daß dieses einen neuen Gewaltstreich darstellt, wodurch das Patent vom 8. April b. I., die Vereinbarung einer Verfassung betreffend, gröblich verletzt wird; in Erwägung, daß die Nationalversammlung durch Beschluß vom 20. Novbr. die Rechte und Freiheiten des preußischen Volkes zu garantiren feierlichst versprochen hat: in Erwägung, daß durch denselben Beschluß eine Maßregel der preußischen Landesversammlung für null und nich­tig erklärt wird; in Erwägung , daß die Nationalversammlung nicht anstehen kann, eine gleiche Erklärung der Auflösung ent- gcgenzusetzen, erklärt die Reichsversammlung die unter dem 5. erlassene, die Auflösung der preußischen constitltirenden Versamm­lung und die Octroyirung einer Verfassung betreffende Cabinets- ordre für null und nichtig. Da der Antragsteller zunächst nur die Verweisung dieses Antrages an den s. g. Biedermann'schen Ausschuß zur Berichterstattung in der Sitzung am Samstag ver­langt, so wird diesem Verlangen Folge gegeben.

Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den Abschnitt der Reichsverfassung:

Der Reichstag.

Berichterstatter: Abgeordneter Dahlmann.

(Schluß.)

8- 17. Das Recht der Untersuchung (droit d'enquéte) verleiht jedem Haus für sich das Recht, Zeugen und Sachverständige vorzufor­dern, zu vernehmen, und vernehmen zu lassen, so wie mit Behörden in Verbindung zu treten. § 19. Dieser wichtige Paragraph greift theils vor in den Abschnitt von der Reichsregierung oder dem Reichsober­haupte, welcher noch nicht zur Vorlage bei dieser hohen Versamm­lung gekommen ist, andern Theils aber greift er zurück in den Abschnitt von der Reichsgewalt, der bereits in erster Lesung von Ihnen erledigt ist. Nachdem nämlich ausgewiesen worden, welche Rechte jedes Haus für sich habe, und wie die Uebereinstimmung beider Häuser zu einem Neichstagsbeschlusse erforderlich fei , stellt der Paragraph die Fälle fest, in welchen die Uebereinstimmung der Reichsregierung mit dem Reichstage erforderlich ist. Sie be­ruhen auf den ini Abschnitte von der Reichsgewalt niedergelegten Bestimmungen und es sind folgende: 1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung ober Abänderung von Reichsgesetzen han­delt, worüber im Abschnitt von der Reichsgewalt die §§. 14, 17, 2529, 34, 35, 37 40, 42 46, 52, 55, 57 59, 61, nachzusehen sind. 2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen comrahirt werden, wenn das Reich eine im Bud­get nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorgesehene Steuer- ober Matrikularbeiträge erhebt, s. a. a. O. §§. 24, 28, 35, 4750. 3) Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden, s. a. a. O. §. 46. 4) Wenn die Steuererhe­bung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt ab­hängig gemacht ist, s. a. a. O. 8- 37, vergl. §. 35. 5) Wenn Landessestungen zu Reichsfestungen erklärt werden, f. a. a. O. 8- 19. 6) Wenn Handels-, Schifffahrts- ober Auslieserungsver- träge geschlossen werden, sowie überhaupt völkerrechiliche Verträge, insofern sie das Reich belasten, s. a. a. O. §. 7. 7) Wenn nichtdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte ober Gebietstheile von der Zoll­linie ausgeschlossen werden, s. a. a. O. §. 33., und endlich, was