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welche bei einigen Sätzen durch Namensaufruf und Stimmzettel geschah, ergab folgendes Resultat:
§. 7.f *) Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. A ll e S ta n de sv orre cht e sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. (Der Antrag M. Mohls: „Der Adel wird hiermit abgeschafft und darf nicht wieder eingeführt werden" wird mit 236 gegen 191 Stimmen ab gelehnt. Ebenso mit 259 gegen 179 Stimmen der Antrag v. Trützschlers: „Alle zur Bezeichnung des Adels dienenden Ausdrücke verlieren ihre Bedeutung und werden vom Staate weder anerkannt noch gebraucht.") Dagegen wird der Antrag Schmidts von Berlin: A l l e S t a n d e s v o r r e ch t e s i n d aufgehoben; der Adel alsStandist ab geschafft,— mit 225 gegen 211 Stimmen angenommen. Eine Anzahl Mitglieder erklären, sie hätten nur deßhalb gegen diesen Satz gestininit, weil derselbe bereits in den ersten Sätzen des §. 7. enthalten sci. —
Alle Titel, insoweit sie nicht m i t einem 21 ni t e verbunden sind, sind a u f g e h o b e n und dürfen nicht wieder eingeführt werden. (Ein vom Verfassungs - Ausschüsse als für die Grundrechte zu unbedeutend Hinwegrevidirter früherer Satz der Grundrechte. Mit 253 gegen 170 Stimmen beibehalten.)
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. (Minori- tätserachten von Wigard, Schreiner, Römer. Mit 229 gegen 193 Stimmen angenommen.)
Die öffentlichen Remter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
t D i e Wehrpflicht ist für Alle g l e i ch; S t e l l Vertretung findet nicht statt.**)
Schluß der Sitzung 3 Uhr. Morgen: Ergänzungswahl in den Marine-Ausschuß. Berathung resp. Abstimmung über Art. 111. (S 8). - VI. (8 20.) —
-V- Frankfurt, 7. December. (130. Sitzung der Deutschen Reichsversämmlung.) Die aus Berlin eingetroffenen Nachrichten von der Auflösung der coustituirenden Versammlung und der Octroyirung einer Verfassung regen die Versammlung in mehr als bei der Abstimmung über die Grundrechte gewöhnlicher Weise auf. Die lebhaften Unterhaltungen dcr Mitglieder der Linken lassen erwarten, daß ein dringlicher Antrag in dieser Beziehung vorbereitet wird. Die Sitzung beginnt unter dem Vorsitze v. Gagern's. Die Anzeige des Austritts des Abgeordneten Schnieber macht den Uebergang zur Tagesordnung, auf welcher die Ergä n; u » g swah l einesMitgliedes in den Marine-Ausschuß und die Berathung der Artikel 11 — VI her revidirten Grundrechte stehen. Nachdem die Wahlzettel eingefordert sind, wird zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung übergegangen. Die §§. wurden in folgender Fassung angenommen.
Art. 111. §. 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, in11 Grün- den versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im A ugenblicke der V e r h a f t u ng oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden b e m Verhafteten 511g c stellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, iin Laufe d es folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben. Jeder A n g e s ch u l d i g t e soll g e g e n S t e l l u n g einer vom Gericht zu b e ft i m m e n b e n Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichenVerbrechens gegen denselben vor liegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder
*) Die frühere Fassung hieß: Alle Deutschen sind gleich vor dem Gesetz. Standesprivilegien finden nicht statt.
**) Die frühere Fassung „Das Waffenrecht und die Wehrpflicht u. s. w." wurde mit 265 gegen 167 Stimmen abgelehnt.
verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigen falls der Staat bem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besondern Gesetzen vorbehalten.
§. 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Krieg srecht sie v 0rfchreib t „oder in 0 das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt", (Zusatz v. Röben) sowie die Strafen des Prangers, der Brandmar- kung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
Ein von Wigard, Schreiner und Schüler zur Einschaltung hier empfohlener neuer §.: „Kein Ort in Deutschland darf, ausgenommen in Fällen des Kriegs, mit auswärtigen Staaten • in Belagerungszustand versetzt werden. Das Standrecht findet nur Anwendung in Zeiten des Kriegs mit auswärtigen Staaten für die Fälle, wo das KriegSrecht es vorschreibt" wird, nachdem Wi- ; gard denselben mit wenig Worten empfohlen hat, mit 296 gegen 138 Stimmen abgelehnt. Ebenso mit 247 gegen 194 Stimmen der eventuelle Artrag von Makowiczka „Der Belagerungszustand , das Kriegs- und Standrecht können nur in den Fällen und Formen, die ein zu erlassendes Reichsgesetz bestimmen wird, verfügt werden. (Schluß folgt.) — Auf den Antrag von Wcsendonck wurde übrigens die vom Antragsteller vorgeschlagenè Erklärung: die Auflösung der preuß. Nat-Bers. und die Berfas- sungsociroyrung für null und nichtig zu erklären, dem Biedermann- schen Ausschusse überwiesen.
Frankfurt, 3. Dec. An die Stelle des zum k. k. Handelsminister ernannten Ritters V. Bruck ist der kais. österreichische bevollmächtigte Minister bei der freien Stadt Frankfurt, Freiherr v. Menshengen, auch bei der provisorischen Reichscentralgewalt als kais. österreichischer Bevollmächtigter unter’m 25. Nov. beglaubigt worden. (O. P. A. Z.)
Frankfurt, 6. Dec. Dem Vernehmen nach geht das Rcichsmiuisterium damit um, eine eigene Reichskommission abzu- senden, welche mit der österreichischen Regierung die Frage über die Stellung Oesterreichs zu Deutschland vor der zweiten Lesung des Abschnitts vom Reiche zum Austrag bringen soll.
Wien, 4. Dec. Die Wiener Zeitung von diesem Tage enthält die sämmtlichen auf die Thronentsagung des Kaisers bezüglichen Actenstücke; außerdem ein Schreiben des neuen Kaisers an Fürst Schwarzenberg, worin das Ministerium in seiner Amtsführung bestätigt, ein zweites, worin der Baron Kulmer zum Miuister ohne Portefeuille mit Sitz und Stimme im Ministerrath ernannt wird, und ein drittes an den Reichstag folgenden Inhalts:
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. rc., entbieten dem coustituirenden Reichstage in Kremsier Unseren kaiserlichen Gruß und thun kund, wienach Wir, nachdem Unser durchlauchtigster Herr Oheim, Se. Majestät Kaiser Ferdinand 1., dem Thron entsagt und Unser durchlauchngster Herr Vater, Se. faiferL Hoheit Erzherzog Franz Karl, auf die Nachfolge verzichtet, den Thron unser Väter bestiegen haben. Es ist Unser lebhafter Wunsch, daß das Derfassungswerk sobald als möglich zu Stande gebracht werde, und wir rechnen hierbei auf den einsichtsvollen Beistand und patriotischen Eifer des Reichstages. Wir haben das von Unserem durchlauchtigsten Oheim er- - nannte Ministerium im Amte bestätigt und beauftragt, die auf Unseren Regierungsantritt bezüglichen Urkunden dem Reichstage vorzulegen, welchen wir hiermit Unserer kaiserlichen Huld und Gewogenheit versichern. Gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz am 2. December 1848. gez. Franz Joseph. Schwarzenberg.
Wien, 4. Dec. E. H. Franz Carl und E. H. Sophie sammt Familie begeben sich morgen nach München, und auch die übrigen Mitglieder der kaiserlichen Familie sollen sich auf Reisen begeben. Man versichert, daß hiedurch dem bestimmt ausgesprochenen Wunsche des jungen Kaisers willfahrt werde, daß er frei von allen Einflüssen beim Antritte seiner Regierung erscheinen wolle.
Kremsier, 2. Dez. In der heutigen außerordentlichen