Neue Hessische
Zeitung.
.1» 103. Sonnabend, den 9. December. 1848.
Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem llnterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Morgens auSgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. LZ Sgr. für daS Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet. —
Anzeige.
Es ist hier und da, wie ich höre, die Befürchtung, beziehungsweise die Hoffnung aufgetancht, daß die Neue Hessische Zeitung mit dem Ende dieses Jahres eingehen werde. Es mag dazu der Umstand Veranlassung gegeben haben, daß ich bisher bedeutenden Schaden bei der Herausgabe gehabt habe. Ich lasse mich jedoch in meinen Ansichten und Bestrebungen nicht so leicht beirren; vielmehr geben mir die zunehmenden Bestellungen und die noch mehr zunehmenden Lobsprüche und Zufriedenheitserklärungen die Ueberzeugung, daß Haltung und Richtung der Zeitung von der Art sind, daß sich dieselbe — trotz aller Angriffe einer Seits und trotz aller Lauheit und Gieichgültigkeit anderer Seits — allein in Hessen einen solchen Leser- und Mitarbeiterkreis gewinnen wird, der ihren Forbestand dauernd zu sichern so bereit als befähigt ist. Daß dies dadurch befördert werden muß, daß sowohl der Preis de Zeitung als die Gebühren für Einrückungen verhältnißmäßig ungewöhnlich billig sind, bedarf kaum berührt zu werden. Die Zeir tung wird demnach auch in künftigem Jahre und zwar in unveränderter Weise forterscheinen. Ins Besondere wird sie fortfahren- die wichtigsten Gesetzentwürfe, wie bisher, zu veröffentlichen.
Die Bestellungen für das nächste Vierteljahr bittet man möglichst bald zu machen, damit Störungen in der Zusendung vermieden werden. Neuzugehende Abonnenten erhalten das Blatt vom Tage des Eingangs der Bestellung an bis zum Ende des Monats unemgeldlich.
Diejenigen hier am Orte, welche sich die Zeitung fernerhin zubringen lassen wollen, können bei dem Herumträger Schmalz abonniren; alle klebrigen werden ersucht, sich gefälligst an die Post zu wenden.
Kassel, 1. December. Der Herausgeber»
Politische Nachrichten.
Deutschland.
-^-Frankfurt, 6. Dec. 130. Sitzung der D. N.V. (Schluß.) Wedekind beantragt, die vorgenommenen Modificationen nur als Amendements zu den früher beschlossenen Grundrechten zu betrachten und bei der Abstimmung zu behandeln. Waitz, Berichterstatter , rechtfertigt den Ausschuß gegen die Vorwürfe der Redner von der Linken. Von einem Dupiren könne nicht die Rede sein, denn neben den Modifikationen befinde sich die frühere Fassung der Bestimmungen abgedruckt. Die jetzige Fassung enthalte bisweilen größere Freiheiten als die frühere und gehe keineswegs vor den März zurück. Die Anträge Venedey's und Wedekind's werden hierauf abgelehnt, der des Verfassungs-Ausschusses, die modifizirten Grundrechte der Berathung und Abstimmung zu Grunde zu legen, wird angenommen. Goltz aus Brieg nimmt hierauf vie sämmtlichen früher beschlossenen Grundrechte als Amendements auf. Waitz: Dies sei überflüssig, da diese Bestimmungen bereits durch eine Mino- tität des Verfassungs-Ausschusses vertreten seien. Es wird zur Abstimmung übergegangen. Die §§. werden in folgender Fassung angenommen *).
Einleitung: Dem deutschen Volke sollen die nächst e b e n d e n G r u n d r e ch t e g e w ä h r l e i st e t s e i n. Siesollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Nornr dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
Artikel I. §. 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen derStaaten, welche dasdeutscheReich bilden.
§. 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichs- vurger recht. Die ihm kraft dessen zustehendenRcchte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber d a R ech t, zur de u tsch en R e i ch s v er samml u n g z u w ä h- len, verfügt das Reichsgesetz.
§• 3. ! Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und
*) Die gesperrt gedruckten Sätze sind die angenommenen. Die Wit f bezeichneten §§. sind vom Verfassungs-Ausschuffe bei der Revision modifizirt.
Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nah - rungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heiniathgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland vonderReichsge- walt festgesetzt. (Der bei der Revision weggelassene Satz'der früheren Fassung*), den die Minorität des Ausschusses ausgenommen hatte, wurde mit 231 gegen 201 Stimmen abgelehnt.) — (Der von Ahrens und Genossen zur Einschaltung zwischen §. 3 und 4 vorgeschlagene §. „die staatsbürgerlichen Rechte in den einzelnen deutschen Staaten werden von jedem Deutschen mit der festen Niederlassung erworben" wird abgelehnt.)
§. 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt. — (Die vom Verfassungs-Ausschuß weggelassene, von Goltz aufgenommene frühere Bestimmung**) wird abgelehnt.)
§. 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privat rechte verletzt werden.
§. 6. Die Auswanderungssreihtit ist vonStaats- wegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. — Die Aus wanderungsangelege n- heit steht unter dem Schlitze und der Fürsorge des Reichs.
Ueber Art. II §. 7. (Abschaffung des Adels) findet eine Diskussion statt, in der M. Mohl und Löwe von Kalbe für gänzliche Abschaffung des Adels, Reichensperger, v. Bally und Waitz im Sinne des Ausschusses sprechen. — Die Abstimmung,
*) Bis zur Erlassung der betreffenden Reichsgesetze steht die Ausübung der gedachten Rechte jedem Deutschen in jedem Einzel- staate Deutschlands unter denselben Bedingungen, wie den Angehörigen dieses Staates, zu.
**) Die Aufnahme in das Staatsbürgerthum eines deutschen Staates darf an keine anderen Bedingungen geknüpft werden, als welche sich auf die Unbescholtenheit und den genügenden Unterhalt des Aufzunehmenden für sich und seine Familie beziehen.