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g,n ist nur benjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. Art. 14. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 15. Das Dem Staate zustehende Vorschlagswahl- oder Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben. Art. 16. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor den dazn bestimmten Civilstandsbeamten bedingt. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civil-Aktes statt finden. Art. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art 18. Der preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet. hielt ei n und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichts- gesetz aufstcllen wird. Art. 19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht Jedem fiel, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Art. 20. Die öffentlichen Volksschulen , so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichts- Anstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Art. 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen den Gemeinden zu. Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften. Art. 22. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nach- gewiksenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die aus besonderen Rechtstiteln beruhenden Beipflichtungen Dritter bleiben bestehen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeldlich ertheilt. Art. 23. Ein besonderes Gesetz regelt daS gejammte Unterrichtswesen. Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt. Art. 24. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch durch Koncessionen und Si- cherheitèbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspeudirt oder aufgehoben werden. Art. 25. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revi. Ion des Strafrechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Ge- etz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt eS bei den jetzt zeltenden allgemeinen Strafgesetzen. Art. 26. Ist der Verfasser •iner Schrift bekannt und im Bereiche der richterlichen Gewalt >es Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn Deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, richt verfolgt werden. Auf der Druckschrift muß der Verleger ind der Drucker genannt sein. Art. 27. Alle Preußen sind rerechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich ind ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes interworfkn sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Berfammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Drtspolizei-Behörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung u verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit ver Ordnung gefährlich erachtet. Art. 28. Alle Preußen aben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafge- etzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. Irt. 29. Die Bedingungen, unter welchen Corporationsrechte rtheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz. Art. 30. >as Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter nem Gesammtnamen sind nur Behörden und Corporationen gealtet. Art. 31. Das Briefgeheimuiß ist unverletzlich. Die bei
strasgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind. Art. 32. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den §§. 5. 6. 27 — 28. enthaltenen Bestimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen Disciplinarvorschriften nicht ent- gegenstehen. Art. 33. Die bewaffnete Macht besteht aus dem stehenden Heere, der Landwehr, der Bürgerwehr. Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit. Art. 34. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Civilbehörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden. Art. 35. Die Einrichtung der Bür- gerwchr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt. Art. 36. Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der Militär-Kriminal- Gerichtsbarkeit und unter dem Militair-Straf - Gesetzbuch ; außer dem Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militär- Kriminalgerichtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die inilitairische Disciplin im Kriege und im Frieden, sowie die näheren Festsetzungen über den Mili- tairgcrichtsstand, bleiben Gegenstand besonderer Gesetze. — Art. 37. Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Ebenso wenig darf es die Landwehr; nenn sic zusammeuberufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung mili- tairischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet. Art. 38. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fidei- kommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Art. 39. Vorstehende Bestimmungen (Art. 38) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiss sowie auf tic außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden. Art. 40. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet. Auf gehoben ohne Entschädigung sind a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, so wir die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt cs bci den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiver- waltung. b) die aus diesen Befugnissen , aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe- Verfaffung, herstammenden Verpflichtungen. Bei erblicher Ueber- laffung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig, jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden. (Fortsetzung folgt)
(Die folgenden Abschnitte, welche wir aus Mangel an Raum erst Morgen nachfolgen lassen, handeln vom Könige, von den Ministern, von den Kammern, von der richterlichen Gewalt, von den Staatsbeamten, von der Finanz-Verwaltung, den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbânden, sowie über allgemeine Bestimmungen. Unter den Rechten des Königs, dessen Regierungshandlun- gen zu ihrer Gültigkeit sämmtlich der Gegenzeichnung eines dafür verantwortlichen Ministers bedürfen, ist auch des Begnadigungs- Rechtes gedacht; dieses kann zu Gunsten eines wegen Amtshandlungen verurtheilten Ministers nur auf den Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von der die Anklage ausgiug. Im Falle der Auflösung einer Kammer müssen stets innerhalb 40 Tagen die Wähler und innerhalb 60 Tagen die Kammern versammelt werden. Die erste Kammer wird von den Provinzial-Bezirks- und Kreisvertretern gewählt. Wählbar ist jeder 40jährige unbescholtene Preuße. In die zweite Kammer ist jeder 30jährige unbescholtene Preuße wählbar; die Urwähler bestehen aus sämmtlichen unbescholtenen Preußen, welche das 24. Jahr vollendet haben und fein Armengeld beziehen je.