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des Heeres auf die Verfassung veranlassen. Der Vorbehalt der Revision der Verfassung gewährt zugleich die Möglichkeit, die Verfassung des preußischen Staates mit dem in Ausbau begriffe­nen deutschen Verfassungswerke in Einklang zu bringen.

Wir verordnen nunmehr, daß die nach der Verfassungs-Ur­kunde ins Leben zu rufenden Kammern am 26. Februar 1849 in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin sich versammeln. Zu diesem Zwecke haben am 22. Januar f. I. sämmtliche Urwähler im ganzen Staate zur Wahl der Wahlmänner, am 5. Februar k. J. die letzteren zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kam­mer , am 29. Januar die zur Theilnahme an den Wahlen für die erste Kammer berechtigten Wähler zur Wahl von Wahlmän- nern, endlich am 12. Februar k. I. die Letzteren zur Wahl der Mitglieder der ersten Kammer zusammenzutreten.

Die Rücksicht auf die Unseren Ministern aufgetragene Vorbe­reitung der den Kammern vorznlegenden, in der Verfassungsur­kunde vorbebaltenen und sonstigen dringlichen Gesetzentwürfe und den Zeitaufwand, welchen die Wahloperationen erheischen, gestatten nicht, Uns früher mit den Vertretern unseres Volkes zu um­geben. —

Wir erwarten übrigens mit Zuversicht, daß bis zum Zeit­punkte der Versammlung den Kammern die Herrschaft des Ge­setzes in Unserer Haupt- und 'Residenzstadt durch den guten Sinn der Bürger der letzteren völlig wiederhergestellt sein und den freien Berathungen der Volksvertreter daselbst alsdann Nichts im Wege stehen wird.

Wir wollen jedoch die Uns besonders am Herzen liegende Hebung des Wohlstandes der ländlichen Bevölkerung, sowie die keinen Aufschub duldende Befriedigung mehrerer anderer, durch ein dringendes Zeitbedürfniß hervorgerusenen Wünsche Unseres getreuen Volkes unter jener nothwendigen Verzögerung nicht leiden lassen, und werden daher mehrere Gesetze unter dem Vorbehalt der Ge­nehmigung der zunächst zusammentretenden Kammern in kürzester Zeit zur Publikation bringen, unter Andern,:

1) eine Verordnung über die interimistische Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien;

2) eine Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungs­sachen ;

3) eine Verordnung über Aufhebung des bäuerlichen Erbfolge- Gesetzes in Westphalen;

4) eine Verordnung über Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des erimirten Gerichtsstandes, sowie über die anderwei­tige Organisation der Gerichte;

5) eine Verordnung, betreffend die Aufhebung der Circular- Verfügung vom 26. Februar 1799 und die Abänderung der Jnjurienstrafen.

Der nächsten Volksvertretung werden zur Berathung vorge­legt werden:

1) ein Gesetz, betreffend das Recht der Eltern zur Bestimmung der Religion ihrer Kinder;

2) ein Gesetz über Regulirung der Mühlenabgaben;

3) ein Gesetz über die Verpflichtung der Gemeinden zum Schadensersatz bei Tumulten;

4) ein Gesetz über Aufhebung der Grund - und Klassensteuer- Befreiungen und wegen Einführung einer allgemeinen Grund­steuer ;

5) ein Gesetz über die Einkommensteuer;

eine neue Ablösungs-Ordnung und ein Gesetz, betreffend die unentgeldliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben;

7) eine Gemeinde-Ordnung;

8) eine Kreis-Bezirks- und Provinzial-Ordnung;

9) eine Verordnung, betreffend die Aufhebung wegen Ehe- hindernisse;

10) eine Verordnung über die Form der Eide.

Da die in der Verfassungs-Urkunde bestimmte Wahl der er­sten Kammer durch die Kreis-Bezirks- und Provinzial-Vertreter wegen des noch nicht erfolgten Erscheinens der Kreis-Bezirks- und Provinzial-Ordnung gegenwärtig noch nicht ausführbar ist, so haben Wir ein provisorisches Wahlgesetz zur Bildung der ersten Kammer für das erste Jahr der nächsten Legislatur vollzogen.

Wir geben Uns nunmehr der Hoffnung hin, daß die von

Uns verliehene Verfassung unter Gottes Segen zum größeren Ruhme des Vaterlandes beitragen und das, durch eine Geschichte von Jahrhunderten begründete, Band gegenseitiger Anhänglichkeit zwischen Unserem Königlichen Hause und Unserem getreuen Volke noch fester knüpfe, sowie die Wohlfahrt und Freiheit der letzteren dauerhaft begründen werde.

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Jnsiegel.

Gegeben Potsdam, am 5. December 1848.

Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg, von Ladenberg, von Manteuffel, von Strotha, Rintelen, van ver Heydt.

Wir lassen jetzt die Verfassungs-Urkunde selbst hier folgen. Wir Friedrich Wilhelm, von Golles Gnaden, König von Preußen rc.

thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetre- tenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Ver­einbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfas­sungsurkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlüsse ungeordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.

Wir verkünden demnach die Verfassung für den preußischen Staat, wie folgt:

Titel l. Vom Staatsgebiete. Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet. Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.

Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3. Die Ver­fassung und daS Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte er­worben, ausgeübt und verloren werden. Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechtc finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zu­gänglich. Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Verhaftung zu­lässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei­heit vom 24. September laufenden Jahres bestimmt. Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus­nahme-Gerichte und außerordentliche Kommissionen, soweit sie nicht durch diese Verfassungsurkunde für zulässig erklärt werden, sind unstatthaft. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes an­gedroht oder verhängt werden. Art. 8. Das Eigenthum ist un­verletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest- zustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. Art. 9. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensentziehung finden nicht statt. Art. 10. Die Frei­heit der Auswanderung ist von Staatswegen nicht beschränkt. Ab-' zugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Art. 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses der Vereinigung zu Religionsge- - sellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffent­lichen Rtligionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bür­gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Ab­bruch geschehen. Art. 12. Die evangelische und die römisch- katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-, und Wohl- thätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, r Art. 13. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit lhrcn Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnun-