Neue Hessische Zeitung.
^ l^Se Sonntag, den 3. December. iS4S.
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Politische Nachrichten. Deutschland.
Bericht
I Verfassungs-Ausschusses über den Abschnitt der Reichsverfassung: Der Reichstag.
Berichterstatter: Abgeordneter Dahlmann.
(Forschung.)
Fünftens. Wo freilich hunvertundfünfzig sich mit Vier- mdertundfünszigen messen sollen, gleiche Rechte in der Gesetz- bung mit ihnen zu üben, da werden die Wenigern so beschaf- 1 sein müssen, daß sie in der öffentlichen Meinung nicht der 'ehrzahl nachstehen. Ihr Ausschuß hat geglaubt, indem er die Nennung der Mitglieder des Staatenhauses zur einen Hälfte »er Staatsregierung, znr andern Hälfte aber der Volksvertretung t einzelnen Staaten zuwiese, das Seine gethan zu haben, um ischen diesen beiden Gewalten den Wetteifer zu entzünden, für - Ausstattung des Staatenhauscs mit Männern von erprobter eschLftskunde und Gesinnung. Ein höheres Alter oder vollends i gewisses Steuermaß als Bedingung aufzustellen, wie in Belen, schien unstatthaft. Denn man wollte eben keinen Senat, je gerade ein Staatenhaus nach deutschem Maße. Gewährte an freilich den Mitgliedern des Staatenhauses den Vorzug, auf Hs Jahre gewählt zu werden, während die Wahl zum Volks- use nur auf vier Jahre geschieht (§. 5.) ; so schmälerte man ch theils aus einer gewissen Scheu vor einem ju zähen Wider- .nde der Ansichten, der sich im Staatenhause durch das längere eisammensein entwickeln möchte, theils in der Absicht, im Staa- ihause eine gewisse Tradition der Geschäftsführung fortzupflan- n, dieses Vorrecht wieder durch die Einführung einer alle drei ihre eintretenden Erneuerung der Hälfte seiner Mitglieder (§. 8). ur ein Einziges ist ihm geblieben: das Staatenhaus darf nicht 'n der Reichsregierung aufgelöst werden, wie das Volkshaus es rf (§. 21). Sollte nun an diese Darlegung sich bei Manchem ' Besorgniß knüpfen, daß das Staatenhaus kaum im Stande in werde, bei der Durchkämpfung von Fragen erster Grüße ein nlängliches Gegengewicht dem Volkshause gegenüber zu behaup- n, so bleibt die Beruhigung, daß die Entscheidung politischer ragen vermöge des Sinkens der Standesunterschiede bei fort- neitender politischer Bildung immer entschiedener auf das geistige ebiet des Kampfes der stärkeren und schwächeren Gründe über- agen wird, und daß am Ende ohnehin der Sieg der Volks- mme, deren Organe beide Häuser sind, überall in den Sternen, e die Zukunft deuten, zu lesen ist.
Nach diesem auf Artikel 1. und II des Entwurfes bezüglichen (gemeinen Vorwort lassen wir zunächst den Entwurf und dann n Nest des Ausschußberichtes folgen.
Der Entwurf selbst lautet:
Artikel 1. 8 1. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, m Staatenhaus und dem Dolkshaus.
Artikel II. $. 2. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Uretern der deutschen Staaten. 8- 3. Die Zahl der Mitglieder ctheilt sich nach folgendem Verhältniß: Preußen 40, Oesterreich t Lichtenstein 36, Baiern 16, Sachsen 10, Hannover 10, ürtemberg mit HohenzoUern ° Hechingen und Sigmaringen 10, aden 8, Kurhessen 6, Gcoßherzogthum Hessen mit Hessen-Hom- rg 6, Holstein (Schleswig, siehe Reich. §. 1) und Lauenburg Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 6, Luremburg t Limburg 2, Braunschweig 2, Nassau 4, Sachsen - Weimar, achsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sach- t - Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg - Sondersusen, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie zusammen 6, Ol
denburg 2, Waldeck, Schaumburg-Lippe und Lippe-Detmold zusammen 1, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und Anhalt-Köthen zusammen 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1, im Ganzen 176 Mitglieder. 8 4 Die Mitglieder des Staatenhau- ses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit. §. 5. In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied ins StaatenhauS senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt. §. 6. Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkommen unter einander zu treffen. Das Princip der Theilung der Wahlberechtigung zwischen Regierung und Volksvertretung darf dabei nicht verletzt werden. Das ganze Abkommen ist der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen.
8.7. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung deS Staatenhauses. §. 8. Mitglied des Staatenhauses kann nur ein solcher werden, welcher 1) Staatsbürger desjenigen Staates oder Slaatenverbanves (f. §. 6) ist, welcher ihn sendet, 2) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat, 3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet. 8 9. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Artikel 111 § 10. Das Volkshans besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. 8 11 Die Mitglieder des Voltshauses werden auf vier Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetz enthaltenen Vorschriften.
Artikel IV. 8- 12. Die Mitglieder des Reichstags beziehen ein gleichmäßiges Tagegeld lind Entschädigung für ihre Reisekosten Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Den Mitgliedern des Staatenhauses werden die Tagegelder und Reisekosten von dem Staate, der sie gesandt hat, den Mitgliedern des Volkshauses auS der Reichskasse gezahlt. 8- 13. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instructionen in ihrer parlamentarischen Thätigkeit nicht gebunden werden. § 14. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein.
Artikel V. § 15. Zu einem Beschlusse eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens einem Dritrel der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. §. 16. Wenn es sich von der Erlassung folcher Gesetze handelt, durch welche Einrichtungen und Maßregeln begründet werden sollen, die der Competenz der Reichsgcwall nicht ausdrücklich zugewiesen sind (Abschnitt von der Reichsgewalt. Art. XIII. §. 58 am Ende), so ist für die Schlußabstimmung eines jeden Hauses die Gegenwart von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder und unter diesen eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich. §. 17. Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause für sich zu. 8- 18. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. §• 19. Bei Ausübung der der Reichsgewalt zugewiesenen Befugnisse ist die Uebereinstimmung der Reichsregierung und deS Reichstages in folgenden Fällen erforderlich: 1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgr- setzen handelt. 2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn das Reich eine im Bud-