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Zohl bfö Landesfürsten und des Vaterlandes, ohne ebenrücksichten, nach meiner eigenen Ueberzeugung bei meinen nträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott r|ff!« — — Nachdem sämmtliche Mitglieder diesen Eid aus- eschworen hatten, erklärte der Minister „den Landtag im Namen ,r. Königlichen Hoheit des Kurfürsten für eröffnet," und wurde in der landständischen Deputation zurückgeleitet.

Die Versammlung hielt hierauf eine kurze öffentliche Sitzung, welcher der Regierungscommissar den Gesetzentwurf, „die Zu- mmensetzung der Ständeversammlung und die Wähl der Land- gs.-Abgeordiieten betreffend" zur weiteren landstandischen Zustim- ung vorlegte, und ging dann zu einer vertraulichen Sitzung der. In dieser wurde dem Vernehmen nach ein Ausschuß von ms Mitgliedern zur Entwerfung einer Antwort auf die Eröff- ungèrede bestellt. Gewählt sind die Herren: Nebelthau mit 34, 'ayrhoffer mit 26, Henkel mit 25, von Sybel mit 25 und von iiedesel mit 16 Stimmen. Ferner wurde beschlossen, den Legi- mationsauöschuß beizubehalten und durch Zuziehung des Herrn fang zu verstärken, sowie demnächst einen Eingabenausschuß, be- ehend aus 7 Mitgliedern, einen Budgetausschuß, bestehend aus Mitgliedern, und einen Ausschuß zur Prüfung des vorgelegten Üahlgesetzes, bestehend aus 9 Mitgliedern, zu erwählen. Die ächste öffentliche Sitzung wird Dinstag den 5. December, Mor- mS 10 Uhr, Statt finden. Tagesordnung: Berathung des Be­chts des Legilimalions-Prüfungs-Ausschusses über die Wahl des mtsassessors Fulda zu Neuhof als Deputirlen des Landwahlbe- rkes Eschwege. Dieser Bericht ist bereits gedruckt vertheilt und utct — wie wir hören, nach Stimmenmehrheit abgefaßt — ie folgt:

„Hohe Ständeversammlung! Der Amtsassessor Fulda on Neuhof hat sich als Abgeordneter des Landwahldistrikts schwege (bestehend aus den Justftämtern Eschwege l und II, ischhausen, Brotterode, Netra, Schmalkalden, Steinbach und lannfried) beim jetzigen Landtage eingefunden. Seine Wahl urde bereits vom permanenten Ausschuß beanstandet, weil

1) sein Wahlzeugniß die durch §. 1 des Gesetzes vom 25. Nov. 1831 vorgeschriebene Bescheinigung über den Besitz der im § 67 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen allge­meinen Eigenschaften nicht enthalte,

2) diesem Zeugniß die Unterschuss des mit der Leitung der Wahl beauftragten Iustizbeamten, dem §. 2 desselben Ge­setzes zuwider, fehle,

3) aus der unter dem Zeugniß befindlichen Bemerkung her- vorgehe, daß Herr Fulda selbst als Stellvertreter des zur Leitung der Wahl gesetzlich bestimmten Iustizbeamten bei der Wahl thätig gewesen sei, somit hier der Schlußsatz des 8 66 der Verfassnngsurkunde, wonach unter andern untere landesbeirliche Gerichtsbeamten von dem Wahlbezirke, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, nicht gewählt werden können, nach der demselben bisher gegebenen Auslegung, Anwendung finde.

Obschon nun Herr Assessor Fulda in einer an den Perma­nten Ausschuß gerichteten Eingabe diese Bedenken dadurch zu 'fettigen sucht, daß er

zu 1 anführt, er könne nöthigenfalls durch seinen Taufschein Nachweisen, daß er 30 Jahre alt sei und ebenso daS Vor­handensein der übrigen Eigenschaften, welche aber wohl mit Rücklicht auf seine dienstliche Stellung als vorhanden an­genommen werden könnten;

zu 2 dafür hält, eS genüge schon die Unterschrift von vier Mitgliedern der Wahlkommission, nebst Beidrückung des Dienstsiegels;

zu 3 der Meinung ist, der §. 66 der Verfassungsurkunde könne auf ihn, als einen blos zeitweisen Kommissar, nicht ausgedehnt werden, da er als solcher keinen Wohnsitz, kei­nen bleibenden Aufenthalt zu Eschwege gehabt habe, sein Auftrag jetzt zurückgezogen sei und er damals nur das Amt Eschwege I versehen habe, welches nur zwei Wahl- männer stelle, während die bloße Leitung der Wahl bei ihm so wenig, als bei den Bürgermeistern der Provinz- Hauptstädte ein Wahlhinderniß abzugeben vermöge: —

so hat doch auch der Legitimations-Prüfungs-Äusschuß jene De- denken nicht für unerheblich halten können, sondern ist der Ansicht:

1) daß die Wahl nach $. 66 der Verfassungsürkünde ungül­tig, und

2) selbst wenn man sie für gültig halten wollte, wenigstens daö Wahlzeugniß wesentlich unförmlich, daher Hr. Assessor Fulda entweder überhaupt nicht oder wenig­stens noch zur Zeit nicht für legitimirt zu halten sei.

Der Ausschuß geht dabei von der Ansicht aus, daß die ge­setzlich vorgeschriebene Bescheinigung des Vorhandenseins der ver­fassungsmäßigen Eigenschaften durch bloße Vermuthungen nicht ersetzt werden könne und eben so wenig die positiv vorgeschriebene Unterschrift des Wahldirigenten, welche gerade die Beglaubigung, der übrigen Unterschriften enthalten soll, entbehrt werden könne. In Beziehung auf das dritte Bedenken aber hält er sich an die landständische Praxis, welche sich in dem am Landtage von 1839 vorgekommenen Falle des Landraths Rembe zu Rotenburg dahin ausgesprochen hat, daß ein Beamter im rechtlichen Sinne überall da, wo er seine Amtsfunktionen zu verrichten, also in seinem ganzen Amtsbezirke, seinen Wohnsitz habe, und ist der Meinung, daß diese Bestimmung auch von zeitweisen Kommissaren gelten müsse, weil im Grunde genommen, bei der Befugniß der Regie­rung, jederzeit eine Versetzung vorzunehmen, jeder Beamte im ge­wissen Sinne als ein mit keinem bleibenden Wohnsitz versehener Kommissar zu betrachten sei, der Grund und Zweck ve^ Gesetzes, Vermeidung des amtlichen Einflusses, aber auch auf einen zeit­weisen Kommissar passe, namentlich auf einen solchen, welcher nicht etwa bloß mit einem einzelnen Geschäfte beauftragt sei, son­dern einen anderen Beamten in seinem ganzen Geschäftskreise zu vertreten habe, wie es vorliegend der Fall gewesen. Ob der Amtssprengel größer oder kleiner und ob aus demselben mehr oder weniger oder gar keine Wahlmänner bei der Wahl mitge- wirkt haben, schien dem Ausschuß unerheblich, da das Gesetz hier­von Nichts enthalte; derselbe glaubt vielmehr, es genüge zur Un­gültigkeit der Wahl, daß Hr. Fulda zur Zeit der Wahl das Amt Eschwege I versehen, also damals dort in rechtlichem Sinne seinen Wohnsitz gehabt, somit , da dieses Amt einen Bestandtheil des betreffenden Wahlbezirks bildet, in diesem gewohnt habe. Ange­führt kann noch werden, daß die Ständeversammlung vom Juni 1833 in Beziehung auf die Wahl des Amtmanns Wagner zu Netra und die Staatsregierung bei der Anfechtung der Wahl des Hrn. v. Waitz am Landtage von 1846 sich in gleicher Weise über die Interpretation deS §. 66 der Verfassungsurkunde ausge­sprochen hat.

Kassel, am 30. November 1848.

Henkel."

Anfragen, Rügen und Wünsche.

Ist denn auf die von der Versammlung kurhessischer Postbe­amten am 17. und 18. Juni d. J. zu Kassel und Wilhelmshöhe gestellten Desiverien noch gar keine Antwort gegeben? oder bleiben diese Destderien nur fromme Wünsche? Wir unsererseits haben er­wartet, daß die Herren College» in der Residenz die Sache nicht so auf sich beruhen ließen und uns auf dem Lande von Zett zu Zeit Nachricht über den Stand derselben gäben.

Einige Land-Postbeamten.

Mußten nicht sogleich nach Aufhebung des Geheimen-Kabinets der in diesem beschäftigte Archivar und Canzlist zum Ministerium übergehen? Kann das Ministerium die Zahlung eines GehaltS an diese Diener verantworten, wenn sie nicht im Staatsdienst be­schäftigt werden? Daß dieselben etwa noch die Repositargeschäfte über die Akten in dem Geheimen - Kabinet besorgen, kann Nichts ausmachen, da diese Akten (so weit sie nicht etwa Hofsachen be­trafen) auch schon längst sogleich nach Aufhebung des Geheimen- Kabinets, hätten müssen an die Ministerial-Repostturen abgegeben werden. +