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Bemerkungen über die tatuten der Civil-Wiiwen- und Waisen-Anstalt auf Veranlassung des in der Nro. 94 des hiesigen Wochenblattes veröffentlichten vorjährigen Rechnungö - Abschluffes derselben.
Zu den Mißgeburten der früheren Gesetzgebung gehören ganz sonders auch die Statuten der Civil-Witwen« und Waisen- nstalt vom Jahre 1823. Nicht allein, daß dadurch (§. 1) le- siich den Witwen und hülfsbedürftigen Waisen der zu den acht angklassen gehörenden Dienern eine Unterstützung verschafft rb , alle anderen aber, für welche erst durch die Verordnung in 2 9. März 1 8 2 7 eine einigermaßen ähnliche Anstalt erbtet ward, gänzlich davon ausgeschlossen sind, gewährt sie auch ren diese Unterstützung nach einem Maßstabe, der nicht in den irklichen Leistungen des verstorbenen Theilhabers, sondern it in dem Range begründet ist, den derselbe zur Zeit seines blebens bekleidete. Wenn man auch nicht bestreiten will, daß e Bedürfnisse einer Witwe aus dem Mittelstände in mancher eziehung geringer sind, als die einer Witwe aus den oberen angklassen und somit den Theilhabern der letzteren die Leistung sherer Beiträge gestattet sein muß, um auch höhere ensionen für die ihrigen zu erlangen, so dürfen doch diese ensionen stets nur nach dem Verhältnisse der wirklich geschehe- n Einzahlungen, nicht aber nach dem, mitunter wohl nur fällig erlangten Range regulirt werden, weil sonst die Diener e unteren Klassen, für welche größtentheils ein bedeutendes -rirücken im Dienste überall nicht in Aussicht steht, gegen ihre itthcilhaber gar sehr verkürzt werden. Hiernach wird aber bei r in Rede stehenden Anstalt nach den §§. 8, 12 und 13 ihrer tatuten nicht verfahren. Wenn z. B. ein Diener bei seinem sieben 10 Jahre in der fünften, 5 Jahre in der vierten, 5 hre in der dritten, 5 Jahre in der zweiten und 5 Jahre in • ersten Abtheilung der Anstalt beigelragen hat, so hat er, mit nzurechnung des bei seinem Eintritte als Einkaufsgeld ciftcten fünfjährigen Beitrag der erstgedachten Abtheilung 14) überhaupt für 35 Jahre 870 Rthlr. oder im Durchschnitt erlich 24®/, Rthlr. eingezahlt, und es würde also der Witwe e r n a ch , als sechsfacher Betrag dieser Einzahlung eine Pcn- n von 149'/, Rthlr. gebühren, während sie nach der jetzigen nrichtung 300 Rthlr., und also nicht das Sechsfache, sondern hr wie das Zwölffache der Leistungen ihres Ehemannes >ält. Aehnliche, wenn auch nicht ganz denselben Nachtheil dar- ende Beispiele ließen sich für die Fälle anführen, wo ein Theil- ber seine Laufbahn in der zweiten oder dritten Abtheilung der istatt endet; am Auffallendsten aber wird das Mißverhältniß bei tzlichen im höheren Alter eines Interessenten eintretenden Bederungen von einem geringeren zu einem Amte der oberen mgklafsen, während die in den unteren verbleibenden Die- :, deren Anzahl bei weitem am größten ist, jeder Zeit nur das e ch s s a ch e der Beiträge für ihre Witwe zu erwarten haben, e jetzige Zeit, die so manches Unrechr ausgleichen soll, wird ch die Entfernung des geschilderten Mißverhältnisses und die durch veranlaßte arge Verletzung eines großen Theils der Be- iligten jener Anstalt herbeiführen, und es bei unserer gerechten aatsregierung gewiß nur der gegenwärtigen Andeutungen be- rfen, um dieselbe in der fraglichen Beziehung zu einer s ch l e u- g e n Abänderung der Statuten — und danach sodann auch einer Revision und Berichtigung derjenigen Pensionsbeträge zu mögen, welche dermalen zur Ungebühr von den, ohnehin mei- is mehr oder minder vermögenden Witwen der höheren Rang- fen bezogen werden. __*__
Anfragen, Rügen und Wünsche.
Die Art und Weise, in der eben erst wieder ein wegen Jn- ordination gegen einen Ober-Arzt zur Festungshaft verurtheil« Militär-Arzt, unter Eskorte, gleich einem schweren Verbrecher, -Spangenberg transporlirt worden ist, mag zwar vollkommen
Bestimmungen deS Militär-Dienst-Reglements entsprechen, sie jedoch, da gewiß kein Grund zum Verdacht des Flüchtigwer-
3ie. vorhanden war, als völlig vorsündfluihlich zu bezeichnen [315]
und mit Recht zu hoffen und zu erwarten, daß hierin, so wie in so Manchem dieser Art, zu dessen Abstellung es wahrlich weder der Stimmeneinhelligkeit, noch der dreiviertel Stimmenmehrheit zweier auf einander folgenden Landtage, sondern lediglich nur der Achtsamkeit und des guten Willens der betreffenden obersten Militärbehörde bedarf, alsbald in energischer Weise angemessene Reformen Statt haben mögten. Während die Furcht vor reaktionären Gelüsten in unserem hessischen Vaterlande gewiß nur als eine unbegründete erscheint, weil nicht abzusehen ist, wie Diejenigen, welche solche Gelüste etwa hegen mögten, solche irgend wie in's Werk setzen könnten; so scheint es aber doch, als wenn andererseits unsere obern Behörden — leider nicht immer den Weg zur Selbstemanzipation von selber zu finden vermögten, sondern als wenn es, selbst in Bezug auf ganz nahe liegende, dringliche und augenscheinlich unerläßliche Reformen, fortgesetzt der äußeren Anregung bedürfe. Es ist dieses um so weniger erfreulich, als solche äußeren Anregungen häufig und namentlich in Bezug auf das Militärwesen, auch wieder große Uebelstände im Gefolge haben. ES hat nämlich damit häufig dieselbe Bewandniß wie mit der Anwendung gewisser Arznei-Mittel, die zwar sehr dienlich find, gewisse Uebel gründlich zu heilen, aber dabei zugleich den Körper sehr entkräften und häufig selben wieder sogenannte Arznei-Krankheiten erzeugen. —f—.
Ernennungen re.
Es wurde
dem von Herrn Fürsten von Thurn und Taris zum Post- erpeditor in Veckerhagen vorgeschlagenen Oekonomen Carl Albrecht daselbst und
dem zum Posterpeditor in Birstein vorgeschlagenen Apotheker Dr. Joh. Peter Mörschel daselbst die allerhöchste Bestätigung ertheilt.
Pekanntmachungen.
Frische Schellfische
[314] bei Wilhelm Ritz.
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