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Politische Nachrichten. Deutschland.
-^ Frankfurt, 28. Nov. 124. Sitzung brr D. R.-V. Vorsitzender: Riesser. Riesser als Vorsitzender der zur Anordnung der Todtenfeier für Robert Blum ernannten Kommission (Müller, Wizard, Raveaur, Sellmer) erstattet, während v. Soiron den Vorsitz übernimmt, Bericht über deren Berathung. In der Kommission walten mehrere Meinungsderschie- denheiten ob, die jedoch ihren Grund nicht etwa in der verschiedenen politischen Partei — oder individuellen Meinungen hatten, sondern nur darin, in welchem Sinne der Beschluß der Versammlung und dessen Ausführung aufzufassen sei: die Kommission hat sich endlich zu der Erklärung vereinigt, daß im Sinne der Versammlung allein das beklagenswerthe frühe Hinscheiden eines ein- siußreichen und talentvollen Mitgliedes der Nationalversammlung und die gesetzwidrige Tödtung desselben die Grundlage dieser Feier sein könne. Zunächst verlangt der Ausschuß eine Erklärung der Versammlung darüber, ob ihm durch den Beschluß der Versammlung die Befugniß ertheilt sei, ohne Weiteres die Art der Feier nach Majoritätsbeschluß anzuordnen, oder ob der Ausschuß zuvor der Versammlung seine Vorschläge vorzulegen habe. Leverkus interpellirt zuvor den Ausschuß, ob es wahr sei, daß der Ausschuß den Abgeordneten Jucho, wie dies in einem Berichte der O-P-A-Z. und dem Fr. Journal über die letzte Sitzung der hiesigen constituirenden Versammlung enthalten sei, beauftragt habe, die Zuziehung der hiesigen Behörden und der Mitglieder der constituirenden Versammlung zu einer Theilnahme an der Feier zu vermitteln. Jucho erklärt, im Ausschusse, zu dem er als Auskunftsperson zugezogen sei, sei allerdings die Rede davon gewesen, ob die hiesigen Behörden Theil nehmen sollten ; man sei aber zugleich der Ansicht gewesen, daß eine Einladung nicht zweckmäßig sei, dagegen, daß eine nicht offizielle Mittheilung am Platze sein würde. In dieser Weise habe er in der constituirenden Versammlung die Mittheilung gemacht. — Es wurde hierauf die Frage, ob die Kommission Die Feier ohne Mitwirkung der Versammlung anordnen solle, mit 241 gegen 156 Stimmen verneint. In Folge dieses Beschlusses theilte Riesser weiter mit: Die Kommission habe sich in den zu machenden Vorschlägen nicht einigen können. Wäh- rend sie sich im Allgemeinen über die Veranstaltung einer kirchlichen Feier vereinigt habe, habe die Majorität einen gemeinschaftlichen Zug der Nationalversammlung nach der Katharinenkirche , dem sich dann die städtischen Behörden und Korporationen anschließen sollten, beantragt, die Minorität von 2 Mitgliedern sei dagegen gewesen. Die Versammlung möge über den einen oder anderen Vorschlag ohne Diskussion abstimmen. Ehe abge- Pimmt wird, werden noch zwei neue Anträge eingereicht. Der erste von N N., Osterrath, Lassaulr, Arndts, Sepp, v. Kett el er, v. Linde, v. Heiden uno Beda Weber: In Erwägung, daß für kein Mitglied der Nationalversammlung bisher eine Todtenfeier angeordnet ist, daß die 'Anordnung einer solchen also etwas Außerordentliches sein würde; daß 2) ein besonderer Grund für diese Feier nicht gegeben ist, wenn nicht die Nationalversammlung eine Billigung der Schritte des Abg. Blum wolle; daß 3) in der Feier eine der Nationalversammlung unwürdige Demonstration gegen die österreichische Regierung gefunden werden könnte; in Erwägung, daß in einem ganz analogen Falle (bei der Elmordung Licknowskys) über die Erlassung einer Ansprache an das Volk zur Tagesordnung übergegangen ist — aus diesen Gründen wolle Die Nationalversammlung zur Tagesordnung übergehen. v. Heiden (Stellvertreter Lichnowskys) beantragt: In Erwägung, daß widersprechende Gerüchte über das Wirken und Ende des Abgeordneten Blum laut geworden sind, möge die für Blum beabsichtigte Todtenfeier für so lange sistirt werden, als durch die Kommissaire, welche sich jetzt in Wien befinden, der vollständige Thatbestand hinreichend aufgeklärt sein wird. Beide Auträge, die hinreichend unterstützt waren, wurden abgelehnt. Der Antrag der Kommission auf eine kirchliche Feier wurde angenommen, dagegen jener der Kommissionsmehrheit, daß die Nationalversanimluug sich von ihrem Sitzungslokale aus gemeinschaftlich in die St. Katharinenkirche begeben und den städtischen Behörden und Corporatio- nen der Anschluß gestattet sein solle, abgelehnt. Raveaur
nimmt hierauf das Wort, um eine Erklärung abzugeben. A er den Antrag gestellt habe, für Blum eine Todtenfeier anzuori nen, habe ihm eine Feier vorgeschwebt, woran sich die Nation« Versammlung als solche betheiligen würde. In der Kommissil seien gegen eine solche Feier Bedenken erhoben. Man habe g sagt, bei andern ähnlichen Gelegenheiten habe eine solche Fei ebenfalls nicht statt gefunden. Wenn dieses aber nicht gescheh fei, so fei das nicht seine oder der Nationalversammlung Schul sondern die eines jeden, der nicht auf eine solche angetragen hab Man habe in der Kommission in Betreff der Feier Befürchtung gehegt, allein er fei überzeugt, daß man einen solchen Tag bum infamirende Handlungen nicht verunehren werde. Die Komm: sion würde auch ohne den Beschluß der Versammlung nicht fi einen Zug gestimmt haben und der Minorität bleibe nun nich weiter übrig, als zu erklären, daß eine nur kirchliche Feier vi ihr nicht mit dem Anträge bezweckt sei. Hätte man dies bea sichtigt, so würde eine kurze Annonce in der Zeitung dazu HH gereicht haben. Er habe eine von der Nationalversammlung au gehende Feier im Auge gehabt, damit man in Frankfurt nie hinter den Städtchen und Dörfern zurückbleibe. Er erkläre de halb hiermit feinen Austritt aus der Kommission und Überla die Anordnung der kirchlichen Feier einem Anderen. Wigai schließt sich dieser Erklärung an. V. Soiron: Das Bure, werde zwei neue Mitglieder für die Kommission bezeichnen.
Blumenröder interpellirt das Justizministerium wegen derVe kümmerung des Vereinsrechtes in Baiern. Die Antwort wi Freitags erfolgen. Gravenhorst interpellirt den Handelsinii fter wegen einer durch die Hamburger veranlaßten Verhindern: der Elbschifffahrt und wegen Wegräumung der Hindernis Esterle aus Cavalese stellt den dringlichen Antrag: Das M nisterium werde aufgefordert, aus Gründen der Gerechtigkeit ir Humanität, im Interesse der Ehre Deutschlands und im Jntere einer unglücklichen Nation — mit allen ihm zu Gebote stehend Mitteln sich zu verwenden, damit in den lombardisch-venezianisch Provinzen: 1) Die Militairhenschaft durch eine Civilregierm ersetzt werde. 2) Daß die Zusicherungen Seiner Majestät b Kaisers von Oesterreich, sowie die übrigen Verträge geachtet u vollzogen werden, und daher die nach denselben unzuläßliche, a Privatpersonen verhängte Strafe der gezwungenen (Kontribution oder der Güterconsiscation sofort zurückgenommen werde. 3) D sobald als möglich ein billiger und ehrenvoller Friede geschloss• werde. Der Antrag wird für nicht dringlich erklärt. Die A geordneten Krhybig (Mähren), v. Bruck (Triest), Grüni linger (Nieder-Oesterreich) sind aus der Nationalversammliii ausgetreten. Der k. bairische Bevollmächtigte Übermacht der Bet sammlung Eremplare seiner Schrift: „Bemerkungen über t §§. 2. 3 des Verfassungsentwurfs mit besonderer Rücksicht a das Verhältniß von Oesterreich zu Deutschland." Auf der Tage Ordnung steht zunächst die Fortsetzung der Berathung des A schnitts über das Reichsgericht. Nachdem noch Siemens, En rim und der Berichterstatter v. Soiron gesprochen haben, w! zur Abstimmung geschritten und der Abschnitt in folgender F, sung angenommen: §. 1. Die dem Reiche zustehende Gerich barfeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt. § 2. Zur Z ständigkeit des Reichsgerichtes gehören a) Streitigkeiten zwiscl der Reichsgewalt und den Einzelftaaten über den Umfang ih Befugnisse, b) Streitigkeiten aller Art, politische und rechtlic zwischen den einzelnen deutschen Staaten. Gewillkürte A träge sind nur zulässig, insoweit durch die Entscheid« der Streitfragen ein Reichsintereffe nicht berührt wi c) Streitigkeiten über Thronfolge, Negierungsfähigkeit und Rege schaft in den einzelnen Staaten, d) Streitigkeiten zwischen I Regierung des Einzelstaates und dessen Volksvertretung über Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung (Verf. Ansschu „ober wegen Nichtvollzug ihrer Bestimmungen." (Zusatz v Werthmüller.) e) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaa gegen die Regierung desselben, wegen Aufhebung, „Verletzun (Amendement Schreiner) oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung (Verfassungs-Ausschuß.) f) Klagen der Ä gehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben, for gegen die Reichsregierung wegen erlittener Verletzung eines I dem deutschen Volke gewährleisteten Grundrechte (Verbundene Z