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©teile Blums schlägt der Verfassungs-Ausschuß zu seiner Ergän­zung drei seiner politischen Glaubensgenossen: Löwe aus Calbe, Reh und Röding er als Candidaten vor. — Unter mehreren neu eingetretenen Mitgliedern befinden sich v. Baumbach (für L. Schwarzenberg) und Dr. Wuttke (für Blum). Zachariä zeigt einen Bericht des völkerrechtlichen Ausschusses über die Lim­burger Frage an. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, die Centralgewalt aufzu fordern: 1) gegen die Vollziehung des nieder­ländischen Grundgesetzes im Herzogthum Liniburg Verwahrung ein- zulegen, und derselben auf jede geeignete Weise entgegenzuircten. 2) Insoweit bei Ausführung deS Beschlusses vom 19. Juli eine Verständigung oder Vereinbarung mit der herzoglich-limburgischen oder königlich-niederländischen Regierung erforderlich ist, dieselbe ohne Aufschub einzuleiten und dem Beschlusse vom 19. Juli ge­mäß möglichst schleunig zu einem Abschlusse ^u bringen. — Franz Raveaur bringt den dringlichen Antrag ein: „die Nationalver- „sammlung beschließt, das Andenken Blums durch eine des Hin- „geschiedenen würdige Todtenfeier zu begehen, und zu diesem „Zwecke eine Kommission von 5 Mitgliedern zu ernennen." Raveaur, welcher zur Begründung der Dringlichkeit das Wort erhält: Robert Bluni war mein Landsmann und Freund, deßhalb habe ich den Antrag gestellt. Es ist mir unmöglich, für diesen Antrag Gründe zu entwickeln. Ich glaube, die Versammlung ist verpflichtet, diese Feier anzuordnen und sie so würdig als möglich zu begehen. Ich kann nichts weiter hinzufügen. Venedey unterstützt den Antrag und will die Gelegenheit benutzen, um im Namen der Demokratie gegen die von der „Demokratie" ausge­hende Vcriäumdung eines Mannes, den er nicht nennen wolle, (Gagern), als sei dieser der Urheber des Mordes, zu protestiren (Bravo!). Raveaur's Antrag wird angenommen und das Bureau mit Anordnung der Feier beauftragt.

Zimmermann stellt den dringlichen Antrag: 1) an Ort und Stelle den Thatbestand der in Folge der Wiener Ereignisse ge­meldeten Gräuelthaten auf das Genaueste zu erheben und 2) dar­über zu berichten, in wie weit das Gesetz gehandhabt ist, um die Urheber solcher Handlungen zur Strafe zu ziehen. Der An­trag wird, als nicht dringlich, an den österreichischen Ausschuß zur schleunigen Berichterstattliiig verwiesen. Es kommen mehrere, besonders auf die Oesterreichische Angelegenheit sich beziehende In­terpellationen zur Anzeige. — Berger: Hat das Ministerium Kenntniß von einer beabsichtigten Oesterreichisch-Preußisch- Russi­schen Alliance? Waö ist der Zweck derselben? Welche Schritte wird das Ministerium thun, um von dieser Alliance officielle und authentische Kenntniß zu erhalten? Welche Stellung wird die Centralgcwall derselben gegenüber einnehmen? —

Was hat das Ministerium deS Innern verfügt, um den konstitu­tionellen Kaiser von Oesterreich und das constitulionelle Ministe­rium gegen den Terrorismus von Windischgrätz sicher zu stellen? Welche Schritte hat das Justizministerium gethan, um die außer­ordentlichen Verationen des über Wien verhängten Belagerungs­zustandes zu mildern, aufzuheben, oder auf die Macht des Er­träglichen zurückzuführen? — Wiesner: Ob und welche Maß­regeln ergriffen sind, um den Obercommandobefehl des General Cordon, wegen der Verführung der Truppen zum Treubruche, zu entkräften und den Urheber zur Rechenschaft zu ziehen. — Auf die Interpellationen Bergers wird Morgen die Antwort er­folgen. — Auf der Tagesordnung steht die Berathung, beziehungs­weise Abstimmung über die Art. IX. X XI. XII. des Entwurfs. Die §§. wurden in folgender Fassung angenommen. Art. 1X. §. 44. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung und Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für gm; Deutschland dasselbe Münzwefen einzuführen. (Verfassungs-Ausschuß.) §. 45. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe Sy­stem für Maß und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren zu begründen. (Verfassungs-Ausschuß.) §. 46. Die Reichsgewalt hat die oberste Gesetzgebung und Oberaufsicht über das Bankwesen und über die Ausgabe von Papiergeld in Deutschland. Sie ist befugt, Banken anzulegen und ihre Anlage zu bewilligen. Andere Zahlungsmittel als Gold und Silber kön­nen nur mit Genehmigung der Reichsgewalt als gesetzlich erklärt werden. — (Amendement von Beckerath.)

Art. X. §. 47. Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrich­

tungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von de Reichsgewalt unmittelbar zu bestreiten (V-rfassungS- Ausschuß) 8- 48 — 49. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die son stigen Einkünfte nicht auSreichen, Reichsstenern aufzulegen unl zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Matricularbeitiäge auf zunehmen. (Volkswirthschaftlicher Ausschuß) $ 50 Die Reichs, gemalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu conirahiren. Art, XI. § 51 Den Uma fang der Gerichtsbarkeit des Reichs bestimmt der Abtchnitt vom Reichsgericht. Art. XII. § 52. Der Reichsgewalt liegt es ob die Kraft der Reichsverfasiung und aller deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren, so nie die gesetzlichen Nonnen für der Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts f.stzustellen § 53. Der ReichSgewall liegt die Wahrung des Reichsfriedenè ob. Lie hat die für die Aufrechterhaltung der inneren Sicher­heit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staat in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem denlschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört ober gefährdet wird. Doch soll in diesem Fall« von der Reichsgewalt nur dann eingefdnitten werben, wenn die betrrf« fenbe Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselb« dazu notorisch außer Stande ist, oder der gemeine Reichsirieden bedroht erscheint; 3) wenn die Negierung eines deutschen Staates die Verfass fung desselben eigenmächtig aufhebt oder ve>ändrit und durch das An­rufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwiiker ist. — (Verfassungs-Ausschuß.) § 54. Die Maßregeln, welch« von 6er Reichsgewalt zur Wahrung des Reichst) iebens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissa- rikn, 3) Absendung bewaffneter Macht. — (Verfassungsausschuß/

8- 55 Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte g a r a n I i r t e n fielen Vereins- uni A s s o c i a t i o n s r e ch i e s allgemeine Gesetze über bas Associanons- westn zu erlassen. (Durch Schoder am,noiiter Antrag des Ver- fassungs-Auöschusstö.) (Der von G amLi II A beantragte Zu­satz „und über den Gebrauch der Presse" erregt auf der Linken große Aufregung. Man ruft: „Die Namen" ! Bei deren Vrr- lefung ruft Eisenmann: „Das ist tue loibe Monaichie!" Grä- vell nimmt den Zusatz zuruck.)

§. 56. Die Reichsgewalt ist befug', im Interesse des Ge- sammiwohls allgemeine Maßregeln füt die (veiunkhellspfleg, zu treffen. — Schluß der Sitzung nach 2 livr. Mögen Diskussion des obigen Berichts über die Limburger Frage, Berathung der Art. Xlll. XIV. bes Entwurfs (Schluß der Vorlage über das 'Reich und die Reichsgewalt); Beiaihnng des Berichtes über du Wechselordnung; Beiaihnng des Berichtes über die Anträge von H. Simon, Venedey, Wiesner unn Beiger über die österreichische Angelegenheit. —

Frankfur t, 15. Nov. (A A.Z.) Wie wir hören, ist der Fürst von Hohenlohe-Schilllngssurst z in Gesandten der Central­gewalt beim Heil. Stuhle irnaunt und Demselben Hr v. Schack als Legaiiousstcrelär beigegeben.

* Kassel, 24. Nov. In der gestrigen General-Versamm­lung des Bürge,veieins wurde die von einer hiesigen Volksver­sammlung beschlossene, vom C-mral-AuSichusse polnischer Verein« genehmigte Adresse an die deutsche Dlatior.alv. ifamniLmg Gegen­stand lebhafter E.örterungeu Nach den darüber in öffentlichen Elstnern, sowie von einzelnen Redn rn gegebenen Andeutungen kttistanb die Frage, ob nicht einzelne Wendungen dieser Adiesii den Bürgerverein in eine schüfe Stellung zum nationalen Verein, als dessen Vorort er fungirl, ,u versetzen geeignet seien. Da aber eine Ausfertigung der Avi esse noch nicht vorlag, so wurde die Beschlußfassung darüber ausgesetzt. Nachdem noch die den De- Putirten zum Centralausschuß gegebene allgemeine Instruction movisicirt worden war, wurde der Beschluß des C> »tral-Aasschupes wegen der für die Familie Roben Blums zu veranstaltenden Lanim- lung, sowie wegen der Trauerfeler mugetheilt, welche mit Rück­sicht auf die tiefen Wunden, die dem deutschen Vaierkande duich die Wiener Vorgänge unv Die Eimordung Robert Blums geschla­gen sind, nächsten Sonntag in Kassel veranstaltet werden soll. Das Programm dieser Trauerfeier wnv heute durch Straßen-An- schlag veröffentlicht und lautet wie folgt: