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sittlichen, und dem Ansehen ihres Berufes entsprechenden Lebenswandel hinzuwirken; desendes auch über dieselben die Disciplin, soweit diese nicht den Gerichten zusteht (f. §. 31 dieses und §. 84 des Gesetzes über die Gerichtseinrichtung) auszuüben, insbesondere auf einschlägige Anzeige der Gerichte, oder des zur Ordnungskammer des Obergerichts gehörigen Obergerichtsrathes, oder des Staatö-Piocurators die geeigneten disciplinarischen Beschlüsse zu fassen;
5) wegen gerichtlich zu bestrafender Vergehen von Anwälten die Einleitung des erforderlichen Verfahrens zu veranlassen;
■6) die Anträge solcher Personen zu erledigen, welche Behufs Uebertragung von Rechtssachen um die Benennung geeigneter Anwälte ansuchen;
7) wenn eine zahlungsfähige Partei mit der Angabe, daß kein von ihr angegangener Anwalt ihre Sache übernehmen wolle, um Beiordnung eines solchen nachsucht, zunächst eine freiwillige Uebernahme zu vermitteln, und nölhigen- falls einen Anwalt zur Uebernahme der Sache anzuhalten;
8) die zwischen den Parteien und ihren Anwälten entstehenden Differenzen zu vermitteln;
9) Anwaltsgebühren für Geschäfte, welche nicht vor Gerichten geführt worden, und für welche keine gesetzliche Gebühren- Bestimmungen vorhanden sind, mit der Wirkung festzustellen, daß darauf hin das für die Einziehung der Anwalts- gebühren staitfindende Verfahren eingeleitet werden kann, und daß der gedachten Feststellung im Falle einer Anfechtung die Kraft eines Gutachtens Sachverständiger beizulegen ist;
10) die das Publicum interessirenden, die Anwälte betreffenden Nachrichten zu veröffentlichen;
§. 30.
Zur Bestreitung der erforderlichen Ausgaben wird bei jeder Anwaltkammer eine Kasse eingerichtet. In Beziehung auf dieselbe stellen den Anwälten des Bezirkes die Rechte einer Corporation zu, welche durch die Anwallkammer vertreten wird. In diese Kasse fließen
1) alle von der Anwallkammer erkannten Geldstrafen,
2) Beiträge der sämmtlichen Anwälte des Bezirkes, welche jedoch von der Anwaltkammer über die Summe von jährlich fünf Thalern nur mit Zustimmung aller Anwälte bestimmt werden können.
Die Erhebung dieser Strafen und Beiträge geschieht durch den Kassirer. Unterbleibt die Einzahlung drei Monate lang nach ergangener Mahnung, so ist die Beitreibung auf Ersuchen der Anwaltkammer durch die Meutereien ebenso, wie hinsichtlich der Staats-Einkünfte, und sodann die Ablieferung an den Kassirer zu bewirken.
Aus dieser Kasse können, soweit dies nach Bestreitung der nothwendigen Ausgaben thunlich ist, an dürftige Anwälte und dürftige Hinterbliebene von solchen Unterstützungen verabreicht werden.
§. 31.
Alle Disciplinarvergehen der A nwälte, weiche bei gerichtlichen Verhandlungen und in Sitzungen der Gerichte Vorfällen, sind von den Gerichten zu ahnden.
Von den Anwaltkammern dagegen ist die Disciplin über die Anwälte und die bei diesen im Vorbereitungsdienste Stehenden auszuüben hinsichtlich aller sonstigen, einem disciplinarischen Ein- schreiien unterliegenden, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Ausübung des Anwaltsberufes, und hinsichtlich derjenigen Handlungen, welche der ehrenvollen Stellung der Anwälte zuwiderlaufen und deren Berufsansehen herabwürdigen, wohin z. B. gehören: schlechtes Betragen im Geschäftsleben überhaupt, das Eingehen wucherlicher Verträge und die Betheiligung dabei, Rânkesucht, fortgesetztes Vorbringen von unwahren Behauptungen und Ableugnungen gegen besseres Wissen, Aufhetzerei, Beförderung der Prozeßsucht, fortgesetzte Vernachlässigung der Berufspflichten.
Die Anwaltkammern sind auch befugt, wegen Nichtbefolgung ihrer Auflagen gegen Anwälte Strafen zu erkennen.
§. 32.
Jedem eine disciplinarische Ahndung auèsprechenden Beschlusse einer Anwaltkammer muß, wenn es sich nicht blos von einer Strafe wegen unterlassener Befolgung einer Auflage handelt, eine vom Vorsteher zu erlassende Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 8 bis 14 Tagen, oder zur mündlichen Vernehmung in einem auf 8 bis 14 Tage hinaus vor die Anwaltkammer anzusetzenden Termine vorhergehen.
(Schluß folgt )
Erklärung.
Am Schluffe meiner in der Beilage zu Nr. 162 dieser Zeitung befindlichen Berichtigung habe ich die Erwartung ausgesprochen, daß der *§* Korrespondent des Frankfurter Journals, welcher den in vielfacher Hinsicht auf Unwahrheiten und böswilligen, mindestens sehr leichtsinnigen Entstellungen beruhenden Artikel aus Kassel vom 29. Oct. in der zweiten Beilage der Nr. 202 des genannten Blattes geschrieben habe, redlich genug sein werde, seine unwahren Angaben zu berichtigen. Da ich mich in dieser Erwartung jedoch getäuscht sehe, so erkläre ich den betreffenden Korrespondenten hiermit vorläufig für einen verleumderischen Lügner , falls er die Berichtigung auf den Grund meiner Angaben nicht baldigst bewirkt. Die eigentliche Tendenz des Artikels, sowie die völlige Unkenntniß des Correspondenten mit dem wahren Sachverhalte und den „gesetzlichen Bestimmungen" aufzudcckeii, wird mir wohl Niemand zumuthen.
Kassel, am 14. November 1848.
Dr. Carl Oetker.
Anfragen, Rügen und VLünsche.
Durch das Gesetz vom 26. October d. I. ist der Vorbehalt in §. 107 der Verfaffungs,- Urkunde zu Gunsten des Regenten als obersten Militairchefs aufgehoben worden. Es fragt sich nun, wozu sind jetzt noch ein General-Adjutant und vier Flügel-Adjutanten erforderlich und aus welcher Kasse beziehen sie ihre Gehalte? *) Ferner fragt man, ist es angemessen, daß der General- Adjutant zugleich Mitglied des General-Auditorats ist? F.
*) Wir verweisen auf die Ausführungen Pfeiffer's in Nr. 168 S. 1215 dieser Zeitung und halten unserer Seits dafür, daß die Stellen gänzlich wegfallen müssen. Wir halten es für ungeeignet, daß der Regent überhaupt noch als oberster Militairchef (unter ministerieller Verantwortlichkeit) fungirt, wenn dies auch nach dem Gesetze vom 26. Oct. zulässig sein kann. Jeden Falles dotirt man keine „Ornamente des Throns" aus der Staatskasse. Anm. d. Red.
Angokommeue Fremde vom 15. November.
Im Römischen Kaiser (3. L. Lang): Kaust. Dietrich aus Crefeld, Horst und Müller aus Bremen, Gröschel aus Elberfeld, Leo aus Leipzig und Sternmann aus Berlin; Maschinenmeister Vaultrin de St. Urbain aus Stettin.
Im Hotel de Russie (C- Klein): Ingenieure Bucking aus Wabern u. Teuller aus Dresden; Kaust. Walter aus Leipzig n Schmidt aus Wesel; Reut. Arnold aus Nordhausen; Part. Trautwein aus Bremen.
Im König von Preußen (Schambeck): Offizier a. D. Scharff aus Berlin; Advocat Dr. Fehr aus Hammelburg; Kaufm. Kizitaff aus Elberfeld; Privat. Stöbel aus Darnistadt; v. Limbach aus München; Oekonom Fimber mit Frau aus Bückeburg; Kammerherr v. d. Malsburg aus Eschenberg.
In der goldnen Krone (F. Schade): Stud. v. Bischofshausen aus Marburg; Kaust. Neugaß aus Frankfurt a. M u. Clemen ans Karlshafen ; Oekonomen Sunning mit Sohn aus Altenburg, Siebertaus Witzeuhausen, Oppenheim aus Buckenau u. Helmisch aus Rotenburg.
Frankfurter Börsenbericht.
Vom 14. November. SpCt. Metalligues 67%; 2'/,vCt. ditto 35%; Bankaktien fl. 1105; fl. 500 Loose 117; fl. 250 Loose 78; Badische fl. 35 Loose 25%; Hess. Rthlr. 40 Loose 24%; Polnische fl. 500 Loose 66%; Friedr.-Wilh.-Nordbahn 36%; Verbuch 63%; Köln-Minden 74'/,; 3pCt. ittlând. Span. 17%; 4'/,pCt. Würt. 92%; 4%p6f. Belg. 73; Holl. 2'/,pCt. Integrale 44’%.
Kurfürstliches Hoftheater.
Donnerstag, 16. Nov.: Robert der Teufel. Große Nper mit Tanz, in 5 Aufz. Musik von Meperbeer. Isabella: Mad. Schreiber.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und A. Pfaff. — Druck und Verlag von Th. Fischer in Kassel.