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Tyrannei deS Pöbels dem Schutz der Bürgerwehr vorzieht, vergißt mblid) so sehr die legalen Grenzen ihrer Befugnisse, daß sie in die konstitutionelle Thron-Prärogative der freien Wahl der Minister auf r e v o l u t i o u a i r e m Wege, wie der erste Artikel ganz richtig besagt, eingreift. Das Ministerium mußte dieser revolutionairen Anmaßung gegenüber aufrecht erhalten werden, und es wird aufrecht erhalten. Sein erster Schritt ist die Verlegung und Vertagung der Versammlung, weil nur so die Möglichkeit gefunden werden kann, die vom ganzen Land verlangte Verfassung zu Stande zu bringen. (?) Die Versammlung schreitet fort auf den betretenen revolutionairen Pfade und protrstirt gegen ein nirgend zweifelhaftes, weil nie stillschweigend oder ausdrücklich aufgegebenes Vorrecht der Krone, denn es ist ihr nicht um die Verfassung, sondern um den Berliner Pöbel zu thun. Die Regierung erklärt diesen Protest in voller konstitutioneller Wahrheit für ungültig und schließt das Sitzungslocal, die Versammlung, nachdem 120 loyal gesinnte oder verblendete Mitglieder ausgeschieden sind, setzt ihre Sitzungen in einem andern Local fort und verfaßt Dekrete, wodurch sie sich die ganze Erecutiv- Gewalt anmaßt. Die Bürgerwehr, die zum Schutz der Gesetze berufen ist, schließt sich dem Rump-Parliamknt an in seinen revolutionairen Bestrebungen und weigert den vorgesetzten Behörden jede Hülfe; sie wird auf legalem Wege aufgelöst, Truppen müssen sie ersetzen, unb liefert sie die Waffen nicht ab, so ist der Belagerungzustand unvermeidlich.
Ist nun Widerstand gegen Revolution, ein Widerstand, der Schritt vor Schritt den Anmaßungen der empörten Partei folgt, Pflicht konstitutioneller Fürsten oder ist sie es nicht? Wer diese Frage bejaht, der kann über das Benehmen der preußischen Regierung, wie es scheint, nicht zweifelhaft sein. Keine der dem Volke gesicherten Freiheiten ist von ihm angelastet und wird je, wie sie auf das bündigste versichert, von ihm angetastet werden, sie hat nur ihm gutes Recht, und mit ihm das Recht des ganzen preußischen Volks, was eine Verfassung und keine Pö- belherrschaft will, einer in offener Auflehnung befindlichen Versammlung gegenüber, mit Kraft und Konsequenz vertheidigt *)
I Kassel, 16. Nov. Die Wahl des Herrn von Baumbach-Kirchheim zum Reichstags-Abgeordneten ist nunmehr außer allem Zweifel. Von den 52 Landgemeinden ist nur noch eine, die Dorfschaft Wellerode, mit ihrem Wahlprotokolle zurück. Die übrigen haben sich mit bedeutender Mehrheit für Herrn v. Baumbach ausgesprochen, indem dieser 2676 Stimmen, Herr Dr. Kellner aber nur 777 und Herr Professor Winkelblech nur 14 Stimmen erhalten hat. Das Ergebniß der Wahl in Kassel ist nach wiederholter und genauer Zählung ein etwas anderes, wie früher angegeben wurde, nämlich folgendes: Herr von Baumbach 2128, Herr Dr. Kellner 1835, Herr Professor Winkelblech 23, Herr Candidat Heise 3, Herr Oberbürgermeister Hartwig 1, Herr Real- Teurer Janson 1 Herr Secretar Lichau 1, und Herr Gymnasial- Director Vilmar 1, überhaupt 3994 Stimmen In Rothenditmold ist Herr Dr. Kellner einstimmig gewählt worden, in Weimar Herr Obergerichts-Anwalt Henkel desgleichen mit 59 Stimmen. In Helse hat der ehemalige Polizeidirector Morchutt 1 Stimme erhalten. — Die am 14. November ausgegebene Nr. XXX11I des Gesetzblattes enthält die Verkündigung des Gesetzes vom 31. Oktober d. I., die Bildung neuer Verwaltungsbezirke und die Einführung von Vezirksräthen betreffend. Es ist zu bedauern, daß man die Ueberschriften der Gesetze nicht kürzer macht und daß man oft mehrere Gesetze von einem und demselben Tage erläßt. Es erschwert dies die Unterscheidung und das Anführen. Warum nicht einfach „Verwaltungsgesetz vom 31 Oktober 1848?"
*) Der geehrte Herr Einsender hat unsere leitenden Artikel insofern mißverstanden und ungerecht beurtheilt, als er einen Widerspruch darin findet, wenn man von beiden Streittheilen nachweis't, sie befanden sich im Unrecht. Im ersten Artikel ist das Unrecht der Nationalversammlung hervorgehoben, welches aber das in den folgenden Artikeln beleuchtete Unrecht und den Ueber- muth der Krone nicht rechtfertigt. Hoffen wir, daß die Reichsgewalt ihrer hohen Stellung entsprechend, beiden Theilen ihr Recht und Unrecht gebührend abmißt. D. R.
Gesetz, die öffentlichen Verhältnisse der Anwälte und die Einrichtung von Anwaltkammern betreffend.
(Entwurf.)
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der litt, Kurfürst hx hx
erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz.
§. 1.
Die in diesem Gesetze vorkommenden Bestimmungen, in welchen überhaupt AnwäUe ohne nähere Bezeichnung einzelner Gattungen benannt sind, beziehen sich auf alle Anwälte und Advokaten bei den oberen und den Untergerichten.
Auch sind darunter diejenigen Staats-Anwälte, welche zugleich Obergerichts-Anwälte sind, in ihrer letzten Eigenschaft begriffen.
§■ 2.
Zu Anwälten sollen nur solche Personen ernannt werden, deren Befähigung genügend festgestellt ist.
Diejenigen Bewerber um die Zulassung zur Ausübung des Berufes eines Anwaltes, welche noch nicht in einem Amte gestanden haben, sollen vorher den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst entweder bei Gerichten, oder theils bei Gerichten und theils bei Anwälten bestehen. Während sie sich im Vorbereitungsdienste bei einem Anwälte befinden, sind dieselben unter Aufsicht und Mitwirkung dieses Anwaltes in Anwaltsgeschäften jeder Art, insbesondere auch in mündlichen Vorträgen in den Gerichtssitzungen zu üben.
§■ 3.
Staatsdiener, welche durch gerichtliches Erkenntniß ihres Dienstes verlustig erklärt, cder in Folge der Verurtbeilung zu einer anderen Strafe gemäß § 57 des Sraatsdienstgesetzes vom 8tm März 1831 entlassen worden sind, können nicht als Anwälte augestellt werden.
8- 4.
Die Ernennung der Anwälte soll stets definitiv erfolgen.
Derselben soll die Einziehung von Vorschlägen des betreffenden Obergerichts vorangehen, welches sich desendes mit der Anwallkammer zu benehmen hat.
Die für den Bezirk des Obergerichtes zu Cassel ernannten Obergerichts-Anwälte sind auch Anwälte bei dem Ober-Appella- llonsgeuchte.
§. 5.
Bei Besetzung von Staatsdienflstellen sind die als Bewerber auftretenden Anwälte in gleicher Weise , wie eigentliche Staats- diener, mit angemessener Beachtung ihres Dieiistalters und ihrer Befähigung zu berücksichtigen.
8- 6.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen sind die Anwälte neben den bei den betreffenden Gerichten im Vorbereitungsdienste stehenden, dazu befähigten Referendaren und Praktikanten verpflichtet, den zum Armenrecht zugelassenen Betheiligten, welchen sie beiaeordnet werden, Rechtsbeistand zu leisten.
8. 7.
Vor dem Eintritt in ihren Beruf haben die Anwälte vor dem betreffenden Obergerichte eidlich anzugeloben, daß sie die Verfassung beobachien und aufrecht erhalten, und die ihren Beruf betreffenden Gesetze und Anordnungen gewissenhaft befolgen wollen.
§. 8.
Ihren Wohnsitz haben die Anwälte an dem ihnen dazu angewiesenen Orte ju nehmen.
8- 9.
Von Reisen, welche sic unternehmen, haben die Anwälte der Anwaltkammer Anzeige zu machen, auch Fürsorge für die Besorgung ihrer Geschäfte während der Abwesenheit zu treffen.
Zu einer länger als drei Monate dauernden Entfernung bedürfen sie der Gestattung des Justizministeriums.
8 io. 1
Darlehnsmâkelei gegen Gebühr zu betreiben, ist den Anwälten untersagt.
Sonstige Nebengeschäfte sind ihnen nicht verboten.