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bei den zu unserm großen Schmerz nicht selten Wiederkehrenden anarchischen Bewegungen in Unserer Haupt - und Residenz­stadt Berlin, nicht denjenigen Schutz finden, der erforderlich ist, um ihre Berathungen vor drm Schein der Einschüchterungen zu bewahren. Die Erfüllung Unseres lebendigen vom Lande ge- rheilten Wunsches, daß demselben sobald als möglich die auf Grund Unserer Verheißungen zu erbauende constitutionelle Ver­fassung gewährt werde, kann unter solchen Umständen nicht erfol­gen, und darf von den Maßregeln nicht abhängig gemacht wer­den, welche geeignet sind, in gesetzlichem Wege die Ordnung und Ruhe in der Hauptstadt wiederherbeizuführen. Wir finden Uns daher veranlaßt, den Sitz der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung von Berlin nach Brandenburg zu ver­legen, und haben Unser Staatsministerium beauftragt, die Vor­bereitungen dazu so schleunig zu treffen, daß die Sitzungen vom 87. d. M. ab in Brandenburg abgehalten werden können. Wir fordern daher die Versammlung auf, ihre Berathungen nach ge­schehener Verlesung Unserer gegenwärtigen Botschaft sofort abzu­brechen und zur Forsetzung derselben am 27. d. M. in Branden­burg wieder zusammenzutreten.

Gegeben Sanssouci, 8. November 1848.

(gez. Friedrich Wilhelm, (gegcngez. Graf Brandenburg.

Der Minister - Präsident erklärte sodann: Infolge der eben verlesenen Allerhöchsten Botschaft fordere ich die Versammlung auf, ihre Berathungen sofort abzubrechen und sich bis zu der anberaumten Frist zu vertagen. Ich muß daher jede Fortsetzung der Berathung als eine ungesetzliche erklären und im Namen der Krone dagegen protestiren. Der Präsident der Versammlung lehnte dieses Ansinnen ab und die Versammlung beschloß auf den Antrag von Waldeck, Wachsmuth, Bornemann, Plönnies, Gierke u. s. w.

1) daß sie für jetzt keine Veranlassung finde, den Sitz ihrer Berathungen zu ändern, sondern ihre Berathungen in Berlin fortsetzen wolle;

2) daß sie der Krone nicht das Recht zugestehen könne, die Ver­sammlung wider deren Willen zu verlegen, zu vertagen oder aufzulösen;

3) daß sie die Beamten, welche der Krone zu diesem Schritte gerathen haben, nicht für fähig erachte, der Regierung des Landes vorzustehen, daß diese vielmehr schwerer Pflichtver- letzungen gegen die Versammlung, gegen das Land und gegen die Krone sich schuldig gemacht haben.

Stettin, 6. Novbr. Heute Morgen ging das Stettiner Marinebataillon. besteheud aus ca. 400 Mann, von hier nach der Küste von Rügen ab. Die drei Dampfschiffe Tartar, Delphin und Stralsund, welche 2 Kanonenschaluppen und 4 Jollen im Schlepptau hatten, sind für die Uebungszeit zur Disposition des Flotten-Geschwagers gestellt. Die (Sorbette Amazone, geführt vom zweiten Marine-Offizier Jachmann, ist bereits von Swinemünde nach dem Greifswalder Bodden gesegelt. Der Capitain-Lieute- nant Schrneder, von seiner Krankheit glücklich wieder hergestellt, wird das ganze Flotillen-Geschwader befehligen. Die Scheibe zu den Schießübungen ist auf der Insel Wilm, im Rügianischen Bodden ausgestellt. Die Mannschaft der Kanonenschaluppen und Jollen wird in Puttbus, Lonvitz, Lauterbach, Vilmitz, Freetz, Kohlhoff und Neuendorf Quartier machen. Die Uebungsdauer soll sich nach der Witterung richten, jedoch nicht über 14 Tage dauern.

Schleswig-Holstein. Bekanntlich hatten die Kom­missare Reedtz und Stedtmnnn gegen die Beschlüsse der neuen Regierung, insofern solche den Friedensbestimmungen borgreifen, protestirt und die Schleswig-Holsteinische Regierung hat hiergegen einen Gegenprotest erlassen. Darauf hat Herr Stedtmann an die gemeinsame Regierung folgendes Schreiben erlassen:

„Einer hohen gemeinsamen Regierung der Herzogthümer Schleswig-Holstein erwiedere ich auf das so eben erhaltene ver- ehrliche Schreiben vom Heutigen, daß nach dem Art. 7 des Waf­fenstillstandes sämmtliche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs- Maßregeln, welche seit dem 17. März sowohl in Rendsburg und Schleswig als in Kopenhagen für die Herzogthümer erlassen wor­

den sind, im Augenblick deS Amtsantrittes der gemeinsamen Re­gierung ohne Ausnahme ihre Gültigkeit verloren haben, daß aber nach den Art. 7 und 11 des gedachten Staats-VertrageS durch­aus keine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln we­der mit noch ohne Klauseln wieder in Kraft gesetzt werden konnten, welche irgend etwas dem Frieden VorgreifendeS enthielten. Ich kann daher nach meinem Auftrage, über die Ausführung des gedachten Vertrags zu wachen, nicht aner­kennen, daß alle in der Verordnung vom 22. v. M. wieder in Kraft gesetzten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln auch mit den hinzugefügten Klauseln für die Dauer des Waf­fenstillstandes in ihrer Rechtsgültigkeit „nicht beeinträchtigt" sein sollen, wie der Ausdruck im heute erhaltenen verehrlichen Schrei­ben lautet. Ich bin aber bereit, nach der mit dem dänischen Commissarius unter dem 28. d. M. getroffenen Vereinbarung, welche ich wie alle Verträge heilig halten muß, AlleS that, sachlich und unvorgreiflich als Verwaltungsmaßreges gel­ten zu lassen, was die hohe Regierung anordnen wird und irgend­wie alS mit den Verträgen und Reichsrechten vereinbar und für das Wohl der Herzogthümer, welches der Reichsregierung und der gestimmten deutschen Nation so theuer ist, nach Art. 7 deâ Vertrages alS „unerläßlich und ersprießlich" erkannt werden kann. ES wird der hohen gemeinsamen Regierung einleuchten, daß ohne die letztgedachte Vereinbarung vom 28. auch die thatsächliche Auf­rechthaltung mancher Anordnungen wenigstens dänischer Seits zu Klagen hätte Veranlassung geben können, welche jetzt unzulässig sind. Der in öffentlichen Blättern erschienene Tert der Verein­barung vom 28. v. M. ist eine ungenaue deutsche Uebersetzung einer mit unbekannten dänischen Uebersetzung der nur in deutscher Sprache verfaßten Uebereinkunft. Schleswig, den 3. November 1848. (gez.) Stedtmann, Reich-Commissarius."

Der Inhalt der Uebereinkunft ist im Wesentlichen folgender. In Betracht der Bestimmungen des Waffenstillstandes, aus wel- hervorgeht, daß den Bedingungen deS definitiven Friedens in keiner Weise präjudicirt werden soll, und in Betracht der Be­kanntmachung der interimistischen Regierung vom 22. d. M. könne der Commissarius nicht umhin, der genannten Negierung zu eröffnen, daß er im Geiste gewissenhafter Beobachtung deS gedachten Waffenstillstands - Vertrages ausdrücklich und feierlich gegen den rechtlichen Bestand aller präjudiciellen Bestimmungen, welche durch die erwähnte Bekanntmachung wieder ins Leben gerufen worden sind, sich erklären muß, und daß als solche na­mentlich die 5 schon früher erwähnten bezeichnet werden müssen. Im Uebrigen sei der unterzeichnete Commissarius (Tit.) nicht gesonnen, den im gedachten Staatsgrundgesetze ausgesprochenen Grundsätzen bürgerlicher Freiheit entgegenzutreten.

ze Hanau, 9. Nov. Herr Theobald hat in der Hanauer Zeitung rinen Aufsatz gegen die ze Correspondenz der Neuen Hessischen Zeitung erscheinen lassen, die uns die willkommene Ge­legenheit bietet, unsern demnächstigen Landtagsdeputirten in seinen Geistesprodukten einem größern Publikum vorstellen zu können. Wir erlauben uns daher den Artikel der Hanauer Zeitung in einem weitern Kreise bekannt zu machen. — Wie man in jener Correspondenz eine inbirecte Verdächtigung finden kann, ist uns ebenso unbegreiflich, alS die originelle Ansicht, daß man aus Schriftstellereien auf dem Gebiete der Naturkunde die politische Entwicklung eines Menschen erkennen kann. Da die Wahrheit der von uns angegebenen Thatsachen nicht in Abrede gestellt werden kann, so ist keine Ursache zur Aufnahme des Kampfes, der auf dem Terrain der Hanauer Zeitung mit den gegnerischen Waffen geführt, nicht zu den rühmlichen gehört.

In einer Nummer der Neuen Hessischen Zeitung, deren ich mich im Augenblick nicht recht erinnern kann, steht ein Artikel mit einem kleinen griechischen // bezeichnet, welcher eine sein sol­lende Charakteristik von Rauh und mir enthält. Wer einmal mit seinem Wirken der Oeffentlichkeit angehört, muß sich dergleichen gefallen lassen, und ich habe weiter nichts dagegen zu erinnern, als daß einer hier Charakteristiken zum Besten gibt, der die betreffen­den Personen gar nicht zu kennen scheint. Gesteht der gelehrte Herr selbst, daß er, besonders da ich noch nicht als Schriftsteller aufgetreten sei, nichts rechts von mir zu sagen wisse. Ich bin Beilage