Neue Hessische Zeitung.
Jö? 165. Sonnabend, den 11. November. 1848
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Politische Nachrichten.
Deutschland.
-7- Frankfurt, 9. Nov. 112. Sitzung der D. R.-V. Der Vorsitzende v. Gagern zeigt den Austritt von Tzschucke (Könige. Sachsen) an. Moritz Hartmann, welcher bekanntlich mit Blum, Fröbel und Trampusch nach Wien als Deputation abging, schreibt unter dem 4. d. M. von dort, daß die Abgeordneten Blum und Fröbel am 4. Morgens 6 Uhr von Militair in ihren Wohnungen verhaftet wurden. Wesendon ck inter- pellirte dann deßhalb den Reichsjustizminister, welche Schritte er thun werde, um diesen Abgeordneten den Schutz des Gesetzes vom 10. Oct. angedeihen zu lassen. Reichsjustizminister R. Mohl erklärte, er habe erst gestern Abend durch die Zeitung von diesem Factum Nachricht erhalten, jedoch sofort an den österreichischen Justizminister geschrieben, denn nur an diesen glaube er sich wenden zu müssen, um ihm den Inhalt des Reichsgesetzes vom 10. Oct. ins Gedächtniß zu rufen, wornach, wenn von einer Verhaftung oder peinlichen Verfügung die Rede sein sollte, die Zustimmung der Reichsversammlung erst eingeholt werden müsse. Zugleich habe er auf Beschleunigung der Rückäußerung gebeten, womit er Alles gethan zu haben glaube, was im Augenblicke geschehen könne. — Mittermaier zeigt einen Bericht des Ge- fetzgebungsausschusses an, worin derselbe die in Leipzig berathene Wechselordnung unverändert anzunehmen und als Reichsgesetz zu verkündigen anempfiehlt (Beifall). C u c u m u s zeigt für den völkerrechtlichen Ausschuß an, daß dieser über die Anträge von Vogt und Venedey, die Schweizernote und ihr Erscheinen in der O PA.Z. betreffend, zur Tagesordnung überzugehen vorschlägt. Zachariä theilt für denselben Ausschuß mit, daß er eine Peli- tion des Dr. Kirsten in Newyor k, worin sich dieser um die Con- sulatstelle für Newpork bewirbt, an das Ministerium des Aeußern zur geneigten Berücksichtigung verweist.
Der Centrallegitimationsausschuß schlägt vor, über einen Antrag Zimmermanns von Spandow, das Verhalten des Generals Wrangel bei Niederlegung des Oberkommando in Schleswig- Holstein betreffend, zur einfachen Tagesordnung überzugehen. Neichskriegsminister v. Peucker erwidert auf die Interpellation des Abgeordneten Mohr wegen der Ueberlastung der hessischen Rheinprovinz durch Einquartirung, die Centralgewalt habe im Einverständnisse mit der hessischen Regierung vor 14 Tagen 4000 Mann von dem zwischen Heidelberg und Mannheim stationirten Armeecorps auf das linke Rheinufer gelegt, eine Zahl, die für die Provinz Rheinhessen nicht zu groß sei. Die Verpflegung werde außerdem vergütet und durch das Verzehren der Löhnung erwachse der Provinz eher Vortheil als Nachtheil. Daß manche Familien 15 Mann Einquartirung hätten, sei nicht wahr, auf eine Familie von 6 Köpfen komme in der Regel 1 Mann. Mohr findet sich nicht befriedigt durch diese Antwort, stellt viel- mehr den dringlichen Antrag, der jedoch von der Versammlung nicht für dringlich erklärt wird: „Die Reichsversammlung möge beschließen, das Ministerium aufzufordern, die nicht großherzoglichen Truppen aus der Provinz unverzüglich zu entfernen; für die Verpflegung der übrigen eine Erhöhung der Entschädigungssumme und baldige Auszahlung der Rückstände eintreten und bald eine Umquartirung vornehmen zu lassen, damit nicht einzelne Gemeinden unter der Einquartirungslast erliegen." — Wiesner und Berger halten folgenden Antrag für dringlich: „Die Reichsversammlung möge beschließen: 1) der über Wien verhängte Belagerungszustand ist sofort aufzuhtben, 2) der constituirende Reichstag ist von dem Einflüsse des Säbelregiments sofort zu befreien und in sein heiliges Recht wieder einzusetzen. 3) Alle
vom Militair-Despotismus angeordneten Untersuchungen gegen die edlen Freiheitskämpfer sind sofort nicderzuschlagen," Die Versammlung hält den Antrag nicht für dringlich. — Bei der heutigen Abstimmung über die §§. 12 u. ff. des Entwurfs wurden folgende Bestimmungen angenommen. §. 12. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutsch- lands zur Verfügung (Verfassungs-Ausschuß.) §. 13. Das Reichsheer besteht aus der gestimmten zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Der Reichs- gewalt steht es zu, die Größe und Beschaffenheit der Landmacht zu bestimmen. Diejenigen Staaten, welche als Kontingent weniger als 6000 Mann stellen, geben in Beziehung auf das Heerwesen ihre Selbstständigkeit auf, und werden in dieser Beziehung entweder unter sich in größere Ganze verschmolzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, oder, insofern diese Verschmelzung nicht für angemessen gefunden wird, einem angränzenden größeren Staate angeschlossen. In beiden Fällen haben die Landesregierungen dieser kleineren Staaten keine weitere Einwirkung auf das Heerwesen, als ihnen von der Reichsgewalt, oder dem größeren Staate ausdrücklich übertragen wird. (Verfassungs-Ausschuß). §. 14. Die Reichsgewalt hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle. Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Gesetze und Anordnungen deS Reiches zu. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, sortiert dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird (Verfassungs-Ausschuß). §. 15. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Rcichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen(Verfassungs-Ausschuß). §. 16. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehende Kosten, welche die Ausgabe für den durch das Reich festgestellten Friedensstand übersteigen, fallen dem gejammten Reich zur Last. (Ausschuß für Wehrangelegenheiten.) §. 17. Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz. (Ausschuß für Wehrangelegenhei- teu.) (Der Antrag des Verfassungsausschusses, über den ebenfalls noch abgestimmt wurde, wurde mit 224 gegen 178 Stimmen abgelehnt. Er lautet: Das Reichsheerwesen soll in Beziehung auf Feldzeichen, Fahneneid, Kommando, Militärgesetzgebung und Gerichtsbarkeit, Dienstzeit, Dienst- und Erercierreglement gleichmäßigen Bestimmungen unterworfen sein. Gleichmäßigen Bestimmungen unterliegt ferner die Beförderung, Pensionirung und Entlassung von Militairperfouen. Besoldung und Verpflegung sind so zu normiren, daß sie unter Berücksichtigung der Landes- Verhältnisse für das ganze Reichsheer als gleich zu betrachten sind.) 8. 18. Die Ernennung der Generäle geschieht auf Vorschlag der Einzelregierungen durch die Reichsgewalt. (Verfassungs-Ausschuß.) Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die commandi- renden Generäle der auf den verschiedenen Kriegstheatern operi- renden selbstständigen Corps, so wie das Personal der Hauptquartiere dieser Armeen und Corps. (AuS dem Minoritätserachten des Verfassungs-Ausschusses von Scheller u. A.). $. 19. Der Reichsgewalt stehl die Befugniß zu, Reichsfestungen anzulegen und insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erklären. Die Reichsfestungen werden auf Reichskosten unterhalten. (Verfassungs-Ausschuß.) §. 20. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reichs. (Verfassungs-Ausschuß.) Es ist keinem Einzelstaate gestaltet, Kriegsschiffe für sich zu halten, noch Kaperbriefe auszugeben. Die. Bemannung der Flotte bildet einen Theil der