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Landtags-Abschied )

vom 31sten October 1848.

Voll Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Ilir, Kurfürst rc. je.

haben, nach Anhören Unseres Gesammt - Staatsministeriiiins, und mit Zustimmung der getreuen Landstände, bei dem Schluß des gegenwärtigen bedeutungsvollen Landtages, nachstehenden Land- tags-Abschied erlassen.

8. 1.

Je andauernder in der gegenwärtigen Landtags - Periode die landständischen Verhandlungen sich fortgesetzt haben, die seit dem 28. November 1845, außer der durch eine Auflösung hcrbeige- führten Unterbrechung, nur auf kurze Zeit vertagt wurden, um so lebhafter wissen Wir es zu erkennen, daß die Landstände wäh­rend dieser Zeit in so manchen schwierigen Verhältnissen Uns treu­lich umstanden haben. Wir empfanden wahrhafte Beruhigung darin, daß sie gerade versammelt waren und Unsern Schmerz thei­len konnten, alS durch Gottes unerforschlichen Rathschluß Unseres vielgeliebten Herrn Vaters Königliche Hoheit, Kurfürst Wil­helm II, am 20. November 1847 aus dieser Zeitlichkeit in die Ewigkeit abberufen wurde, von wo an Wir die auf den Grund des Gesetzes vom 30. September 1831 angetretene Negierung kraft der durch die Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831 bestätigten Erbsolgc-Ordnung in verfassungsmäßiger Weise fort- gefübrt haben.

8. 2.

Es gereichte Uns zur Genugthuung, daß die getreuen Land­stände bei den weltgeschichtlichen Ereignissen dieses Jahres Un­serer Regierung zur Seite standen, um ihre verfassungsmäßige Mitwirkung zur Ausführung derjenigen Maaßregeln eintreten zn lassen, welche Uns nöthig erschienen, um das wahre Wohl Un­seres geliebten Volkes zu fördern, und die Institutionen Unseres Kurstaates zeitgemäß weiter zu bilden. Was Wir in dieser Be­ziehung durch Unsere Verkündigungen vom 7. und 11. März d. J. zusagten, erhält durch die eifrige Thätigkeit der getreuen Landstände in entsprechenden Gesetzen seine Erfüllung.

8 3.

Wie Wir mittelst Unserer Verkündigung vom 11. März d. I. bereits zugcsagt hatten, dahin zu wirken, daß bei dem Bun­destage eine National-Vertretung eingesührl werde, so haben Wir

*) Indem wir unsern Lesern diesen Landtagsabschied, den ersten cr- freulichen seit 1831, hier mittheilen , brauchen wir wohl kaum darauf aufmerksam zu machen, welch bedeutungsvolle Rückblicke auf die jüngste Vergangenheit derselbe enthält und welch reiche Aussichten in die Zukunft er eröffnet. Die in §. 4. 5. 6. rc. erwähnten Einrichtungen und Gesetze gewähren Alles, was in den Märztagen zugesichert worden ist, und setzen uns, in Verbindung mit dem Inhalte der Verfassungs-Urkunde und an­derer Bestimmungen schon jetzt in den gesicherten Besitz des größesten Theils der Freiheiten und Gewährleistungen, welche den Inhalt der Grundrechte der deutschen ReichsverfassnngS-Urkunve bilden werden. Kein deutscher Staat — es kann dies wohl bestimmt behauptet werden — ist in der gesetzgeberischen Entwickelung und Feststellung der Freiheit und des Volksstaates schon so weit vorgeschritten, als Kurhessen. Möge nun die Verwirklichung der Gesetze, die Entfaltung und Erfüllung ihres In­halts und Ziels, so lebendig und heilbringend sein, als die Absicht, welche sie hervorrief und der Fleiß, der sie verfaßte, redlich und unermüdlich war! Was die nächsten Monde bringen sollen, ist ebenfalls von großer Bedeutung. In 8- 7. 13. 15. 20. 21 werden die wichtigsten Gesetze und Aenderungen im Staats- und Kirchenwesen in Aussicht gestellt. Die Kir­chengewalt soll neu geordnet, die Schule gehoben, das Verfahren in bür­gerlichen Rechtsstreiten geändert, das Hypotheken- und Vvrinundschasts- wesen verbessert, die Besteuerung des Grundeigenthums gleichmäßig regu- lirt, ein Strafgesetzbuch eingeführt, ein Hutetheilungsgesetz erlassen wer­den rc.: lauter Versprechungen, deren Erfüllung von bedeutsamstem Ein­flüsse auf die Landeswohlfahrt sein muß. Es wird daher auch dem näch­sten Landtage an Arbeit nicht fehlen. Wie reichhaltig indessen auch der Laudtagsabschied ist, so vermissen wir doch dreierlei sehr Wesentliches darin, nämlich die Berührung der Veto- und der Dotationsfrage und die Zusicherung eines Gesetzes über die Stellung und Verantwortlichkeit der Minister. Letzteres vor Allem hätte nicht unberücksichtigt bleiben sollen, denn eS ist eins der wichtigsten Gesetze, die uns noch fehlen, wenn nicht das allerwichtigste. Auch sonst bleibt noch mancher Wunsch zu erfüllen; doch darf nicht vergessen werden, daß die nächste Aufgabe mehr in der innern Kräftigung als äußeren Umänderung des Staatsorga- niSmus bestehen muß. Anm. d. Red.

nicht nur das deutsche Verfassungswerk durch die gesetzliche An- Ordnung der Wahl von National-Vertretern bereitwilligst zu fbr. dern gesucht, sondern auch in völliger Uebereinstimmung mit der getreuen Landständen die Begründung der provisorischen Centrab gewalt für Deutschland und die Wahl des Erzherzogs Johanr von Oesterreich zum Reichsverwcscr, als Unsern Wünscher und Erwartungen vollkommen entsprechend, freudig begrüßt. Vor der Ueberzeugung geleitet, daß in der erstarkenden Einigung alle deutschen Staaten die hauptsächlichste Gewähr für eine glücklich Zukunft Deutschlands im Allgemeinen und Unseres Kurstaates insbesondere zu finden sei, sehen Wir der Vollendung jenes Ver fassungswerkes mit Zuversicht entgegen, und werden dessen Ver wirklichung, soviel an Und ist, auf jede Weise zu befördern suchen 8. 4.

Die Slaatsverfassung Kurhessens hat unter Mitwirkung den. Ständeversammlung nicht nur durch Erlaß einer Mehrzahl sol cher Gesetze, welche die Verfassungs-Urkunde vom 5. Jan. 1831 in Aussicht stellte, ihre weitere Ausbildung und Vollziehung sondern auch durch Aufhebung der beschränkenden Bestimmungen hinsichtlich der Wählbarkeit zu Landtags-Abgeordneten und in Be- ■ ziehung aut die §§. 71 und 107 der Verfassungs-Urkunde eint Aenderung erhalten.

Unseren getreuen Landständen selbst haben Wir für ihr Ser hältniß zu Unserer Staatsregierung eine in mancher Beziehum freiere Stellung durch Ertheilung einer neuen Geschäfts-Ordnum zugestanden.

Der von Unserer Staatsregierung vorgelegte Gesetz-Entwur „die Zusammensetzung der Ständeversammlung und die Wahl de Landtags-Abgeordneten betreffend", ist Seitens der Ständever sammlnng nur mit drei Vierteln der Stimmen der aus dem Land tage anwesenden ständischen Mitglieder angenommen worden un hat daher noch zur Zeit unsere Sanction nicht erhalten können 8. 5.

In richtiger Würdigung der Zeitbedürfnisse haben die ge treuen Landstände Uns ihre Zustimmung ertheilt, als Wir da Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden gegen mäßige Ent schädigung aufhoben, als Wir den Lehensverband und das sonstig Abhängigkcits-Verhältniß des Grundbesitzes für erloschen erklärten und die Darleihung der Entschädigungsbeträge für diese Entses selung des Bodens gegen mäßige Zinsen aus der Landeskredit Kasse anordneten; — als Wir zur Erleichterung der Pflichtigem die Gewerbsteuer ermäßigten, auch einige andere lästige Abgabe; beseitigten; — als Wir die bürgerliche Ehe einführtcn und voll ständige Freiheit der religiösen Ueberzeugung und des Glauben­bekenntnisses, der gemeinsamen Gottesverehrung und der Grün dung von Religionsgesellschaften gewährleisteten; — als Wir de Befugnis? Unserer Staats-Angehörigen, unter sich Vereine zu bil den, sich zu versammeln und gemeinschaftliche Vorstellungen z beschließen, gesetzlichen Schutz gewährten; — als wir die Freihe der Presse und des Buchhandels in umfassendster Weise ane? kannten; — als wir für das strafgerichtliche Verfahren eine gän? liche Umbildung anordneten, dasselbe auf das Princip des Ar klageprocesses gründeten, Oeffentlichkeit dafür vorschrieben ur Schwurgerichte einsetzten, auch die hiernach nöthige Einrichtung in Gerichtsbehörden unter Aufhebung der polizeilichen Gerichtsbarke verfügten, und Unseren getreuen Landständen gestatteten, die vo Uns zu ernennenden Mitglieder des Ober-Appellationsgerichtes i Vorschlag zu bringen; — als Wir endlich zur Beförderung eim volkstümlichen Staatslebens Unseren Unterthanen eine Mitwi? kung bei der inneren Landesverwaltung durch die Wahl von Bl zirksräthen einrâumten, welche dem von Uns einzusetzenden B zirkèvorstande rathend und helfend zur Seiten stehen werden.

Die nächste Aufgabe Unserer Staatsregierung wird es seit alle diese Einrichtungen in ihrem vollen Umfange zu gedeihliche Ausführung zu bringen.

§• 6.

Ueberhaupt sind unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung de Ständeversammlung folgende Gesetze zu Stande gekommen.

1) vom 6. April 1846, die Bestrafung der Uebertretungk der Maaßregeln zur Sicherung der gemeinheitlichen Ve brauchs-Auflagen, Pflaster-, Wege- und Brückengelder bi treffend;