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Ueber die Unabhängigkeit der Schule von der Kirche.

(Schluß.)

Die Schule soll

2) unabhängig sein von der Kirche darin, daß nicht ferner die Kirche eine unmittelbare Beaufsichtigung der Schullehrer durch die Geistlichen als ein ihr zustehcndcs, Recht in Anspruch nehme.Die Schule kann ihren Hauptzweck, der ein rein menschlicher ist, nicht verfolgen, wenn sie unter kirch­licher Aufsicht, praktischer gesagt, unter der Aufsicht der Geistlich­keit steht" (S. 2171 d. st. B.). Für den Staat aber und seine Zwecke, sowie insonderheit für die demselben obliegende Begrün­dung und Erhaltung gemäßigter Volksfreiheit, kann eine unmit­telbare Einwirkung der Geistlichkeit auf die Volksschulen und ihre Lehrer sehr nachtheilige Folgen haben. In dieser Hinsicht ward von einem Redner in der Nationalversammlung alsgute Waffe zum Kampfe vorzugsweise die Freiheit des Unterrichts, die Tren­nung der Schule von der Kirche" bezeichnet (S. 1703), und von einem andern hinzugefügt:so lange seien die Waffen ungleich, als die Gewissen, namentlich die der unmündigen Menschheit, der Jugend, in den Händen der Geistlichen seien" (S. 1706.). Hatte man nun dabei wohl zunächst die katholische Geistlichkeit vor Augen, so hat doch auch in gar manchem protestantischen Lande wir bedürfen, um dies zu gewahren, keines Fernrohrs der Einfluß des Pietismus und der Orthodorie auf die Schulen viel Unheil angestiftet. Daher ist auch auf die Unabhängigkeit der Schule von der Kirche in der obigen Richtung vollkommen anwendbar, was Profeffor Discher über die Trennung der Kirche von dem Staate äußerte:Die Freisinnigen wünschen diese Trennung als Mittel zum polizeilich ungestörten Aufbau einer rein menschlichen, sittlichen Lebensordnung" (S. 1635.). Jedenfalls wird man der Bemerkung eines der eifrigsten Gegner der Trennung der Schule von der Kirche *) beistimmen:Es heiße, daß die Kirche der Schule eine Richtung geben, die immer nur von einer religiösen Partei gutgeheißen werde; das sei wahr" (S. 2222); eben daraus aber gehet das dringende Bedürfniß, die für den allge­meinen Unterricht der Kinder von Eltern der verschiedenartigsten Religionsparteien bestimmten Volksschulen solchem einseitigen Ein­flüsse zu entziehen, recht deutlich hervor. Die Schule soll aber

3) nicht unabhängig sein von der Kirche in dem Sinne, daß eine gänzliche Trennung Jener von dieser, oder sogar eine principielle Ausschließung der Geistlichen von der Beauf­sichtigung der Volksschulen, Statt sinde. Man soll die Schulen nicht, nach dein Ausdrucke Paur's, bloßzu Abrichtungsanstalten für den Staat" erklären (S. 2271.). Den eigentlichen Stand­punkt, von welchem man hierbei auszugehen hat, finden wir in einem sehr lesenswerthen Vortrage des Rectors Rümelin dahin angegeben:Die Herrschaft der Kirche über die Schule soll auf­gehoben werden, aber nicht die Verbindung beider; die Religion soll nicht der den ganzen Unterricht ausfüllende und bestimmende Gegenstand sein; aber ebensowenig von dem öffentlichen Unter­richte ausgeschlossen werden. Das wahre Verhältniß ist das, daß die Kirche nicht das Recht hat, über die Schule zu herrschen, daß sie aber auch nicht von ihr los getrennt wird, sondern eine Mitarbeiterin für die Zwecke der Schule sei, soweit der Staat dies dem Interesse der Schule für dienlich hält" (S. 2283.). Und seine völlige Uebereinstimmung hier­mit erklärte Professor Waitz in den Worten:Nach meiner Ueber­zeugung ist es ebenso unmöglich, die Schule ganz und gar von der Kirche zu trennen, wie es undenkbar ist, daß in Zukunft die Schule unter der unmittelbaren Leitung der Geistlich­keit als solcher stehe;" woraus er sodann das praktische Resultat zieht: die Verschiedenheit der Verhältnisse müsse es ergeben,ob und inwieweit die Schule sich in bestimmten Fällen der Geistlich-

*) des Philologen Hoffman, welcher geradezu erklärte, daß wenn die Schule im Widerstreit mit den Ansprüchen der Kirche gesetzt werden solle, der der Kirche treu bleibende Theil des Lottesnicht gehorchen," daß derselbedasjenige einfach nicht thun werde, was dem Gewissen entgegen sei, es möge geboten werden, von welcher Gewalt es wollet" worauf jedoch der Oberlehrer Paur treffend erwiederte:In diesem einen Worte liegt die Nothwendigkeit der Trennung der Schule von der Aufsicht der Geistlichkeit" (S. 2221 und 2286.).

feit überweisen, der Kirche anschließen lasse" (S. 2286).In wiefern also bemerkt in gleichem Sinne Paur der Geist liche ein Mann des Vertrauens in der Gemeinde oder im Staal ist, insofern wird und soll er die Aufsicht über die Schule ode doch einen Antheil an derselben behalten" (S. 2286). De oberaufsehenden Behörde wird es daher überlassen bleiben müsser ob und inwiefern nach dem localen Bedürfnisse und den Umstän den des concreten Falles die Ueberwachung des Schulunterricht den Ortsgeistlichen anzuvertrauen sei, die allerdings in der Rege dazu, insoweit auch die Religion unter den Lehrgegenständen i der Volksschule vorbereitend mit zu begreifen ist, als vorzugsweis befähigt erscheinen. Diesen allgemeinen Grundsätzen tritt nun abe

4) unter Voraussetzung der nach 1 und 2 eintretenden Un abhängigkeit der Schule von der Kirche, in Beziehung auf bi daraus entspringenden Folgen noch eine weitere Frage von un verkennbarer Wichtigkeit an die Seite, deren genauere Erörtern» jedoch dem gegenwärtigen Aufsatze nach seinem oben bezeichnetet Gegenstände fremd bleiben muß. Es ist dies die Frage von bei unmittelbaren Theilnahme der (politischen) G e m c i n d en an den Schulwesen, insbesondere an der Errichtung, Erhaltung und Be aufsichtigung der Volksschulen. Es hängt die Beantwortung die ser Frage lediglich von dem Verhältnisse ab, in welchem die Gc meindeverwaltung zu dem Staate, im Allgemeinen oder nac der Particularverfassung des betreffenden Landes, stehet; ebe darum kann den Gemeinden gegenüber von einem Ansprüche de Kirche auf Theilnahme an der unmittelbaren Einwirkung ar das Schulwesen gar keine Rede sein. Hier will ich mich dahet als Andeutung für eine über jenes Verhältniß in Beziehung ar die Volksschulen zu treffende gesetzliche Bestimmung auf die Mit theilung einiger darüber von sachkundigen Rednern in der No tionalversaminlung gethanen Aeußerungen beschränken. Im Allgemei neu nimmt zwar Dewes (S. 2174) an:das Zweckmäßigst dürfte wohl sein, die Gemeinden sich zunächst bei de> Organisation und Aufsicht der Schulen betheiligen zu lassen" dabei ist jedoch die Warnung des Rector Löw (S. 2223 nicht außer Acht zu lassen:daß, wenn jede einzelne Gemeint die Schule in die Hand nehme, diese sich nach der subjektivste Ansicht der augenblicklichen Stimmführer der Gemeinde gestalte! man aber kein nationales Leben bekommen werde;" in welch, Hinsicht auch Rümelin (S. 2284) auf die Nothwendigkeit hir weist, daßwenn einmal die Gemeinden einen wesentlichen Ar theil an der Leitung der Schule haben sollen, der Geistliche dab mitwirke, als Derjenige, welcher allein etwas von der Sack verstehe."

Werfen wir nun, nach dieser allgemeinen Ausführung, eine Vergleichenden Rückblick auf die bereits oben erwähnten Stimme der Sachkundigen aus unserem nächsten Vaterlande in Bezic Hung auf Schul- und Kirchenwesen, so muß es zwar, zufolge bi unter 1 Bemerkten, für eine irrige Vorstellungsweise gehaltn werden, wenn der Vers, der hierauf bezüglichen Aufsätze in Nnl 11 und 23 dieser Zeitung den Staat, die Kirche und die Schu als drei, in freier Selbstständigkeit neben einander bestehende, O ' ganismen des Menschenlebens, Jenen als auf das Zeitliche ur Concrete, die Kirche als auf das Ewige und Absolute, die Schu als auf das Jntellectnelle und die Form seines Daseins gerieft bezeichnet *), indem vielmehr die der Schule obliegende Ausbildur und Entwickelung des Jntellectuellen nur im Dienste eines d beiden anderen Organismen, zunächst und hauptsächlich als Mitt der Förderung des Staatszweckes, aushülflich auch des kirchliche hervortritt; doch könnte man sich wohl mit der von bcmfdbi daraus gezogenen Folgerung, richtig verstanden, schon eher b freunden: man solle nämlichdie Schule selbstständig unter ih eigenen Behörden bis zum Ministerium des Unterrichts Hera stellen, Staat und Kirche aber in diesen Behörden zur Wa rung ihrer Interessen vertreten sein lassen." Aus einem weiter Aussatze in Nro. 59 hebe ich hier nur den Satz aus, »m der einmal ausgesprochenen Trennung von Staat und Kirc nothwendig die Trennung von Schule und Kirche zusamme hänge" , und verbinde damit die Bemerkung Ewerdings in N,

*) Wogegen sich auch damals schon von Seiten der Redaction klärt wurde.