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Schule, wie für jedes andere Element, das Recht der Selbstbe­stimmung in Anspruch, und verlange, daß die Schule getrennt werde von der Kirche, daß sie das Recht der Freiheit, daß sie ebenfalls das Recht der Selbstregierung erlange" (S. 1697.). Die praktische Bedeutung der solchem nach geforderten Trennung aber wurde späterhin von einem anderen Abgeordneten dahin näher bestimmt:Ich verstehe unter Trennung der Schule von der Kirche lediglich die Aufhebung der Oberherrschaft der Geistlichen über die Lehrer, die Emancipation der Schule von der Priesterherrschaft, mit anderen Worten: die Aufhebung der Vormundschaft des einen Standes über den anderen" (S. 2173). Auf mehrere weitere hier einschlagende Aeußerungen werde ich unten zurückkommen. Das Resultat der sehr ausführlichen Erörterungen über den vor­liegenden Gegenstand in der Nationalversammlung ist aber deren vorläufiger Beschluß gewesen:Der deutschen Jugend wird durch genügende öffentliche Schulanstalten das Recht auf all­gemein e Menschen- und Bürgerbildung gewährleistet", das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaussicht des Staates, und ist der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben";die Gemeinden vâhlen aus den Geprüften*) die Lehrer der Volksschulen" die Gemeinde besoldet die Lehrer in angemessener Weise", unter Beihülfe aus Staatsmitteln: S. 2305 der sten. Ber. Dagegen vurde der Satz:Alle öffentlichen Schulanstalten sind Staats- inst alten", nicht angenommen,**) aber auch nicht der Satz: >er Staat leitet die öffentlichen Anstalten für Bildung und Unter- icht durch besondere Behörden." (S. 2297.)

Diese kurze historische Einleitung als vorbereitend für die genauere Feststellung des Verhältnisses der Schulen/ insonderheit Volks­chulen, zu der Kirche, vorausgeschickt, will ich sofort die dieses Verhältniß ordnenden Grundsätze mit möglichster Bestimmtheit mgeben. Die Schule soll 1) unabhängig sein von der Kirche arin, daß ihr Organismus sich selbstständig, neben em der Kirche, ausbilde und entwickle; denn die Schulanstalten, ls solche, gehören nicht der Kirche, sie gehören dem Staate n, welcher dafür zu sorgen verpflichtet ist, daß jedem Staatsbür- er eine angemessene Erziehung und Vorbildung zu Theil werde E^ Dieser unleugbaren Verpflichtung des Staates entspricht die Ein- ichtung von Volksschulen für die lehrbedürftige Jugend aller Jolksclasstn, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Religion beziehungsweise der Confession. Schon hierdurch wird jede un= mittelbare Beziehung solcher Schulen zu der Kirche von selbst be- ütigt, indem eine Kirche, in der Bedeutung einer selbstständig rganifirten Religionsgesellschaft, nicht anders, als unter Voraus- f§ung ihres bestimmt ausgeprägten Charaktes einer konfessionellen (igenthümlichkeit gedenkbar ist und eriftiren kann. So wie Maat und Kirche sich ihrem wesentlichen Endzwecke nach dadurch nterscheiden, daß erstere dem religiösen Bedürfnisse ihrer Ge- vssen abzuhelfen, der Staat aber die zeitliche Wohlfahrt aller nner Glieder, neben dem ihnen zu gewährenden Rechtsschutze, wglichst zu befördern hat, so unterscheidet und sondert sich die Schule von der Kirche, indem deren wesentlicher Zweck Haupt- ächlich auf den Unterricht über Gegenstände der letzteren, und nr in sehr untergeordneter Weise auch über Gegenstände der rsteren Art, gerichtet ist, und mit Recht ward es daher von inem Abgeordneten in der Nationalversammlung, dem Rector ieinhard (S. 2219) als ein inneres Grundübel unsrer Volks- hulc bezeichnet,wenn die deutsche Jugend sehr wohl für die '^che und den Himmel und die ewige Seligkeit vorbereitet werde, ber sehr wenig für den Staat und das bürgerliche Leben." (Fortsetzung folgt.)

Erklärung.

Den Verfasser des unter der RubrikAnstagen, Rügen und Wünsche" in der Beilage zu No. 141 dieses Blattes enthaltenen

*) Das bezieht sich wohl auf eine vorhergehende Bestimmung, nach kicher die UnterrichtSertheilung überhaupt von der Nachweisung dermo- Uschen und wissenschaftlichen resp. technischen Befähigung" bei der taatsbehürde abhängen soll.

**) Nach der Ansicht des Präsidenten war derselbe schon unter dem e Oberaufsicht des Staates betreffenden mitbegriffen.

***)Der Staat hat für die Moralität und das Wissen feiner Bürger 'erhaupt zu sorgen": S. 2173 den sten. Ber.

Artikels müssen wir so lange für einen allgemeinen Verlâumder ansehen, als er nicht unter Angabe der betreffenden Thatsachen denjenigen oder diejenigen Beamten öffentlich bezeichnet, auf welche er in verdächtigender Weise im Allgemeinen hindeutet.

Die Büreaubeamten der Friedrich-Wilhelms- Nordbahn.

Gegenerklärung.

Daß Herr Obergerichts-Anwalt Alsberg in derNeuen Hess. Zeitung" sowie inNr. 31 der Kurhess. Volkszeitung" sein, einer aus unserer Mitte gewählten Deputation, im April d. J. mit Wort und Hand gegebenes Versprechen, alsbald aus dem Vorsteher-Amte auSscheiden zu wollen, so wie wir solches in unserer Petition an Kurfürstliches Ministerium erwähnt, förmlich deSavouirt, ist unS eben so unerklärbar und unbegreiflich, als daß derselbe Gefühle von Dankbarkeit in seiner Eigenschaft als Vorsteher-AmtS-Mitglied beansprucht.

Fritzlar, den 22. October 1848.

Die israelitische Gemeinde.

Briefkasten und Briefwechsel.

Chr. v. H. zu H. Die Mittheilung ist zu persönlich; auch die Schluß­bemerkung wegender Hornissen" können wir nicht aufnehmen, da wir dergleichen Berührungen nicht lieben. M. zu A. Kommt vorläufig zu spät, und warum anonym? E. zu Tr. Ist zu lang und unser Raum zu beschränkt. Auch müssen wir um Frankirung ersuchen. W. zu W. Ist wohl vorläufig als erledigt zu betrachten.

Gerichtliche Entscheidungen.

Beim Obergerichte zu Cassel (vom 24. bis 28. October 1848)

1) Vorbescheide.

Jagor'scher Testamentsvollstrecker g. v. Trott u. Eheg., wegen Schuld.

Schäfer g. Hupfeld, w. Forderung.

Wichardt g. Bianbenstein'schen Vorm. u. Cons., w. Besitzstörung.

Müller g. v. Steuber Eheg. u. Cons., w. Forderung.

Landeskredilkaffe zu Kassel g. Ziese'schen Contrad., W. hypoth. Forderung.

Kohlstädt g. Kohlstädt Wittwe, w. Forderung.

Schwarz g. v. d. Malsburg, W. Forderung.

Grosse! g. Windemuth u. Cons., w. Forderung.

w. Forderung für Holz ic.

,, ., w. Forderung für HauSmiethe.

Frenkel g. Würschmidt, w. Contractserfüllung.

Aßhauer g. Aßhauer, w. Forderung.

Bärenfänger g. Rommel'sche Erben, w. Forderung.

2) EndSbescheide.

Blüse g. Hecht, W. Abtretung einer Hypothek.

Raabe g. Kersten u. Cons., W. Eigenthums- u. Besitzstörung.

Rothschild g. den Herrn Landgrafen C. v. Heffen-Philippsthal-Barchfeld,

W. Besitzstörung.

Jung g. Kläger, w. Verläumdung.

Neuland g. Beyer, W. Forderung.

Herzog g. v. Stein, W. Forderung.

Marth g. Staatsanwalt, w. Contribution rc.

Katz g. Beyer, w. Zurückerstattung von Früchten.

Cramer Ehefrau g. Junghans, w. Beleidigung.

Käbberich u. Ehefrau g. Heinemann, w. EigenthumSeingriffe.

Kappel g. v. d. Malsburg, W. Forderung.

Stuber'sche Vorm. g. Pfeiffer u. Ehefrau, w. Forderung.

Katz g. Beyer, w. Forderung an Conventionalstrafe.

Koppen g. Bartsch u. Cons., W. Vertragserfüllung.

Synagogen-Gemeinde zu Abterode g. Westheim, w. Besitzstörung.

3) Remissorialen.

Koch g. Stern, w. Forderung. (Zurückgewiesen.)

Rudloff g. Stederoh, w. Forderung. (Zurückgewiesen.)

Ernennungen rc.

Es wurde:

der Oberfinanzassessor Bo de bei dem Obersteuerkollegium zur Ober­finanzkammer und

der Oberfinanzassessor Schnackenberg bei der Oberfinanzkammer zum Obersteuerkvllegium in gleicher Eigenschaft versetzt;

dem Revierförster Hücker zu Holzhausen die Stelle eines BrigadierS in der Oberfvrsterei Veckerhagen übertragen;

der Nebenzollassistent Hartert zu Oldendorf zum Assistenten bei dem Hauptzollamte in Carlshafen und

der Forstaufseher Schleifer zu Holzheim zum Revierförster deS Forstreviers Ernsthausen, ForstinspectionSbezirk Marburg, ernannt.