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nigl. Sanction des Jagd-Gesetzes zur Verhandlung gestellt. Das eine ward vom Antragsteller ParrisiuS zurückgezogen, der sich dem anderen von Lisiecki cingebrachten anschloß. Dieses lautet:

„Die hohe Versammlung möge beschließen, daß zur Unter­drückung der in allen Provinzen bereits sich in Folge der Nicht- sanctionirung des Jagdgesetzes kundgebenden Aufregung das Mi­nisterium ersucht werde, die Vermittelung mit der Krone zur schleunigsten Genehmigung und Publikation desselben zu über­nehmen. "

Der Finanz-Minister hatte zwar um einen Stägigen Aufschub gebeten, wie er versicherte, in der Hoffnung, daß bis dahin die Angelegenheit erledigt sein würde; — allein die Versammlung ließ sich hierdurch nicht abhalten, nach einigen Debatten den An­trag mit großer Majorität anzunehmen. Es ward hierauf zur Fortberathung des Gesetzes über unentgeltiche Anfhebung ver­schiedener Abgaben und Lasten geschritten und die Nr. 10 des §. 1 angenommen. Nach den von der Versammlung angenom­menen Zusätzen von Ulrich und Heisig lautet sie wie folgt:

„Es werden ferner unentgeltlich aufgehoben die aus der Ge­richtsbarkeit entspringenden Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Ge­bühren-Taren gründet, entweder an Gerichtspersonen, oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden; z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder und die auS Spei­sungen bei Abhaltung des Dreidings herrührenden Speise - oder Tafelgelder, die sogenannte große und kleine Kanzleitare der Rit­tergüter, die Zählgelder, Siegelgelder, Ab- und Zuschreibegebühren uund Confirmationsgebühren, Lehnscheingelder, der Theilschilling, der sogenannte trockne Weinkauf.,,

Nach dem Amendement von Teichmann ward sodann noch folgender Zusatz beliebt: Das Recht des Guts- und Gerichts- Herrn auf: a) herrenlose Sachen, b) erblose Verlassenschaften, c) den Anfall des gestohlenen Guts, insofern dessen Eigenthümer nicht ausfindig gemacht werden kann," und auf Hartmanns Antrag noch ein Absatz unter §. 1. No. 10 a eingeschoben, des Inhalts: Die Verpflichtung der Gemeinden zum Herbeiholen und Zurück­fahren des Gerichtshalters und anderer zur gehörigen Besetzung des Gerichts, ingleichen bei Criminal-Nntersuchungen nöthigen Per­sonen (8 37. Nr. 10. Tit. 7. Thl. 11 des AUg. Landrechts); ingleichen die Verpflichtung der Stadt- und Landgemeinden zur Unterhaltung der Criminalgefängnisse und des Gefangenwärters, so wie zur subsidiarischen Ueberttagung der in Criminalsachen vor­kommenden baaren Auslagen; wo Verpflichtungen dieser Art noch bestehen.

Die Sitzung vom 26. war wieder eine überaus stürmische; die zweifelhafte Abstimmung über den Verfassungs-Paragraphen wegen Posens ward noch einmal wiederholt, v. Berg sprach von einem „unwürdigen Feilschen mit Stimmen," der Präsident rief ihn zur Ordnung, v. Berg protestirt und die Versammlung erklärt den Ordnungsruf für unbegründet. Darauf erklärt der Präsident sein Amt niederzulegen, die Rechte verlangt stürmisch namentliche Abstimmung über den Ordnungsruf, v. Berg zieht jetzt seinen Protest zurück und nachdem sich hierauf ein großer Theil der Versammlung der Abstimmung enthält, sprechen die klebrigen den Ordnungsruf aus. Uebrigens ward der Verfassungs-Paragraph aber wiederum und definitiv im Sinne der Polen (b. h. für den Ausschußantrag und das Amendement Philipps) entschieden, so daß der Pole Potworowsky fein extremes Amendement, als dar­über zur Abstimmung geschritten werden sollte, aus Dankbarkeit gegen seine Freunde zurückzog. Fast einstimmig ward Art. 2 des Verfassungs-Entwurfes angenommen:

„Die Grenzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein Ge­setz verändert werden."

Hierauf ward die Berathung über Titel II: von den Rechten der Preußen, eröffnet. Am Schluffe der Sitzung ward ein vier- wöchentliches Urlaubsgesuch des Präsidenten Grabow mitgetheilt.

S ch l e s w. Holst. Angel. Zu unsern gestrigen Mit­theilungen tragen wir noch die Proclamation der nun abgetretenen provisorischen Regierung nach:

Mitbürger! Sieben Monate sind verflossen, seitdem wir die Leitung der Staatsgeschäfte übernommen. Es war die Stimme des Gewissens, welcher wir folgten; wir wollten das Land vor dem Unglück bewahren, eine Beute der Gesetzlosigkeit und äußerer

Feinde zu werden; wir vertrauen der Begeisterung, welche alle edlen Gemüther im deutschen Vaterlande ergriffen hatte, der Be­geisterung für Erringung staatsbürgerlicher Freiheit, für den Wie­deraufbau der Macht und des RuhmeS unseres deutschen Volkes. Theure Landsleute! Ihr habt unS treu zur Seite gestanden in den Tagen der Gefahr. Wir haben fest zu einander gehalten, wir haben einmüthig gehandelt, wie wir es vor dem ganzen deutschen Volke und eingedenk der Vorzeit unseres Landes ver­antworten können; wie wir es vertreten können als Männer, welchen die Achtung vor dem Gesetze unzertrennlich ist von der Liebe zur Freiheit. Das Ziel unserer Strebens war der Anstren- ; gungen und Opfer würdig; sind wir auch nicht raschen Laufes - an dasselbe gelangt, so halten wir doch die Zuversicht fest, daß wir es erreichen werden. Wir Schleswig-Holsteiner bauen fest auf die Gerechtigkeit unserer Sache, aus den Beistand Deutsch­lands und auf die Festigkeit unseres eigenen Willens. Die pro­visorische Regierrung ist ihrer Pflichten gegen das Land enthoben. Nach Anordnung der deutschen Reichsgewalt und im Einverständ­nisse mit der schleswig-Holsteinischen Landesversammlung haben wir heute die uns unverdaute Gewalt in die Hände derjenigen Männer niedergelegt, welche kraft der geschlossenen Verträge die weitere Regierung deS Landes führen werden. Indem wir in das Privatleben zurücktreten, danken wir Euch, Mitbürger, für die freudige und aufopfernde Unterstützung, welche Ihr der provisori­schen Regierung gewährt habt. Schenkt den Männern, welche an unsere Stelle getreten find, das Vertrauen, welches Ihr uns in so reichem Maße bewiesen; unterstützt sie, wie Ihr uns unter­stützt habt, in der Erfüllung ihrer schweren Pflichten, damit sie das von uns begonnene Werk der Vollendung entgegenführen können. Schleswig, nen 22. Oct. 1848. Beseler. F. Revent- low. T. M. Schmidt. I. Bremer.

Schleswig, 23. Oct. (S.-H.-Z.) Die „gemeinsame Regie­rung" ist im besten Gange. Die Proklamationen der alten und neuen Regierung und des Reichscommissarius scheinen den Er­wartungen des Publikums zu genügen. Die Landtagsabgeordneten sind zum größten Theil schon in ihre Heimath zurückgekehrt und werden die meisten von ihnen schon in den nächsten Tagen ihre Wähler berufen, um ihnen Rechenschaft von ihrer Thätigkeit auf i dem Landtage abzulegen. — Herr Reedtz, der dänische Commis- sarius, ist seit Sonntag Morgen hier, und wir man vernimmt, sind häufige Confcrenzcn zwischen den Regierungsmitgliedern und den Commissarien.

Heute ist die Bekanntmachung der gemeinsamen Regierung wegen der seit dem 17. März d. J. für die Herzogthüincr er­lassenen Gesetze, Verordnungen und Verhaltungsmaßregeln er­schienen. Es werden davurch untw Bezugnahme auf die Artikel 7 und 11 sowie den Separatartikel 5 der Malmöer Waffenstill- standsconvenüon sämmtliche Erlasse der provisorischen Regierung mit sehr geringen und unerheblichen Ausnahmen wiederum in Kraft gesetzt, den Bedingungen des definitiven Friedens unbe­schadet. Die Lage des Landes ist in der That eine solche, daß es unerläßlich war, die gesetzgeberischen Acte der provisorischen Regierung in diesem Umfang aufrecht zu erhalten. Dagegen sind natürlich die in Kopenhagen während der Zeit vom 17. bis zum 24. März und später für die Herzogthümer ergangenen Verfü­gungen nicht wieder in Kraft gesetzt worden.

Kiel, 24. October. Wir erfahren aus den gestern mitge­theilten Proklamationen, daß die neue Regierung formell weder von Preußen noch von Dänemark über das Land gesetzt ist, son­dern von der „Centralgewalt des deutschen Reichs", welche nun endlich auch von Dänemark anerkannt ist. Es muß uns dies in so fern zur Genugthuung gereichen, als dadurch das noch nicht definitiv in das deutsche Reich aufgenommene Schleswig provisorisch wenigstens unter die Obhut und Oberhoheit der Cen- tralgewalt unbestreitbar und auch mit Anerkennung Dänemarks ge­stellt ist, und daß die weitere Ausführung der Waffenßillstands- bedingungen nicht eine Sache Preußens, sondern der Reichsge­walt fein wird, indem Herr Stedtmann in ihrem Namen als Wassenstillstands-Commissar sich ankündigt. — Wie wir hören, hat die provisorische Regierung auf Beschluß der Landesversamm­lung noch am 22. ein letztes Gesetz erlassen, nämlich die Wieder­einführung der alten schleswig- holsteinschen Flagge für die Han­delsschiffe. (— Die SchicSwig - holfteinsche Zeitung" hat da