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an der Landesvertretung hatten, der „nach den Landesgesetzen aus« zuüben" sei. Die Interpretation ist zwar etwas kühn, doch wird wohl kein Widerspruch erfolgen. Herr von Trott fand die Aufhebung der Vorrechte des Adels ganz „zeitgemäß und konsequent, " man könne auch noch weiter gehen und sogar das „von" abschaffen, aber den „Adel" werde man nicht abschaffen können. Gewiß nicht, es mögte denn sein, daß ihn der Adel selbst abschafft, was nie und nirgends eintreten möge. — Zu §. 2 vermißte die Hrn. Ne- belhau und v. Eschwege hinsichtlich der Vertretung der Höchstbesteuerten ein gehöriges Prinzip; auch Herr von Trott sieht keine genügende Vertretung des Grundbesitzes, während er auf der andern Seite auch eine Vertretung des „Standes der Proletarier" vermißt. Indessen wird ein Amendement von Eschwege's, 16 Vertreter des höchstbesteuerten Grundbesitzes und 6 besondere Vertreter der höchstbesteuerten Gewerbetreibenden anzunehmen, mit 30 gegen 14 Stimmen verworfen. Zu §. 3, Nr. 1 wurde statt „ohne völlig freige- sprochen zu sein" — „und verurtheilt worden" gesetzt. Zu Nr. 2 wurde das Alter für die (active) Wahlberechtigung auf den Antrag des Hru. Thon mit 22 gegen 21 Stimmen auf 25 Jahre herabgesetzt, während der Antrag Lederer's, 22 Jahre zu bestimmen, mit allen gegen 4 Stimmen abgelehnt wurde. Bei der unbedeutenden Majorität mögten wir dringend rathen, bei der Revision auf 30 Jahre zurückzukommen. Es wird dann um so eher möglich sein, sür den Begriff „Selbstständigkeit zu §. 4 ein anderes, weniger gehässig aussehendes Merkmal als „Steuerzahlung" zu bestimmen. An einen s. g. „Census" denkt dabei Niemand, aber es ist allerdings sehr schwer, ein anderes prac- tisches Merkmal an die Stelle zu setzen. Herr Lederer schlug die Führung eines eigenen Haushalts vor, zog aber den Antrag zurück, als Herr Henkel das Eingetragensein in die Bürger- oder Beisitzerrollen in Anregung brachte. Indessen wurde auch Letzteres mit 29 gegen 15 Stimmen abgelehnt. Es scheint uns gerathen, aus den Ledererschen Vorschlag zurückzukommen, jedoch eine bestimmtere Fassung eintreten zu lassen. Man wird damit Denen begegnen, die jeden Augenblick das Schlagwort „Census" zu fremdem Schreck und eignem Schauder im Munde führen. Wir können dabei unsern Rath nicht dringend genug wiederholen, , jedes eigensinnige Festhalten aufzugeben und wo möglich Stim- meneinhelligkeir herbeizuführen. Am Heftigsten war Herr Knobel; es entschlüpfte ihm sogar eine Aeußerung, die von mehreren Seiten stark mißbilligt wurde. Wir nehmen mit Herrn Schwarzenberg gern an, daß die Bedeutung derMorte nicht in seiner Absicht gelegen habe, allein Herr Knobel möge auch nicht vergessen, daß der Beste irren könne, daß bei vielfach widerstreitenden Ansichten und Interessen allseitige Nachgiebigkeit gerathen ist und daß die Pflicht der Behutsamkeit mit dem Umfange des Einflusses wächst. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes wurden ohne erhebliche Aenderungen angenommen. Dann wurde das Gesetz „die Poli- zeiverwaltung, Polizei- und Zunftsgerichtsbarkeit rc. betreffend" berathen und mit einigen Modifikationen in Betreff der Zunft- angelegenheiten angenommen. Hierauf schritt man zur Berathung des Berichts der Mehrheit und Minderheit des Verfassungs-Ausschusses über den Henkel'schen Antrag wegen Beschränkung deS „unbedingten Widerspruchsrechts der Regierung in der Gesetzgebung." Der Vorschlag der Minorität: „den Antrag zur Zeit auf sich beruhen zu lassen" wurde nach langer Durch- sprechung des Gegenstandes mit 24 gegen 18 Stimmen angenommen. Wir können dies mit Rücksicht auf die demnächstige Revision der Verfassungs-Urkunde rc. nur billigen, während wir sonst der Ansicht sind, und dies wiederholt, namentlich bereits in Nr. 67 und 68 dieser Blätter ausgesprochen und entwickelt haben, daß ein unbeschränktes Widerspruchsrecht dem Regenten nicht zustehen darf. Ein solches Widerspruchsrecht ist mit dem innersten Wesen eines wahren Volksstaates gänzlich unvereinbar. Was die Herren Nebelthau, von Waiz, von Eschwege, von Trott re. dafür geltend machten, beruht auf Voraussetzungen und Lehren (z. B. die „Theilung der Gewalten" rc.), die längst gefallen und aufgegeben sind oder doch aufgegeben werden müssen, wenn man nicht in die unauflöslichsten Widersprüche und Wirrnisse gerathen will. Weiteres darüber zu einer gelegeneren Zeit, denn jetzt — rufen die Setzer nach der letzten Zeile dieses Be
richts. Die weitern Gegenstände der Tagesordnung wurden nach den Anträgen der Ausschüsse erledigt; auch war ein Gesetzentwurf zur Aufhebung des §.71 der Verfaffungs-Urk. vorgelegt worden.
Der Entwurf des Gesetzes, die Religionsfreiheit betreffend.
(Forschung.)
Nach §. 6 des Entwurfs stehen die neu entstehenden Religionsgesellschaften nur unter dem Gesetze vom 19. Juli l. I. über das Einigungs- und Versammlungsrecht, und sie dürfen nach §. 7 ihre Beamten (Geistlichen, Prediger und Lehrer) bestellen rc. Das dürfen aber die Katholiken nicht. Keine einzige ihrerseits erfolgte Bestellung hat Gültigkeit, wenn nicht der Staat seine Bestätigung ertheilt; bei der Wahl ihres Vorstandes müssen selbst mehrere Kandidaten dem Staate vorher bezeichnet werden, und der Staat wiederum hat das Recht, die ihm mißbeliebigen Personen von der Liste zu streichen; ferner müssen bei den Katholiken die Anzustellenden Inländer sein, die Dissidenten aber dürfen nach Obigem ihre Prediger aus dem Auslande berufen; ja, um das Maaß der Tyrannei voll zu machen, kann ein inländischer katholischer Geistlicher, welcher zum Überflüsse und größerer Ausbildung wegen auch einige Studien im Auslande gemacht hat, bloß aus diesem Grunde im Jnlande keine Anstellung erhalten!!! Diese und andre empörenden Sklavenketten sind im März d. I. gebrochen worden, und die landesherrliche Versicherung vom 11. März leistet Gewähr dafür; oder sollten die Katholiken davon ausgenommen worden sein? Ist es gerecht, das Dasein dieser Fesseln hintennach zu ignoriren, um die Katholiken im alten Joche zu belassen, den Dissidenten allein aber die Freiheit zuzuwenden? Ist das Gleichstellung der Confessionen? Sage nun Einer, daß es nicht wahr sei, daß die Bewohner der Provinz Fulda stets stiefmütterlich behandelt werden. Wiederholt haben wir gehört, daß Regierung und Stände jetzt eine größere Sorge der Angelegenheiten Fulda's zuwenden wollen; wir wollen es glauben, der gegenwärtige Gesetzentwurf ist aber kein Beleg dafür. Oder will man ihnen in den höchsten Gütern allein keine Rechnung tragen? Wir wünschen, daß wir uns irrten, aber die Motive lassen keinen Zweifel bezüglich der Feststellung der s. g. Hoheitsrechte des Staats, (jus circa sacra mit dem als Maulkorb anhängenden placetum regium), dieses Schandflecks der Gesetzgebung, der schmählichen Handhabe in den Händen der meistens in religiösen Dingen unwissenden, desto mehr aber religions- und kirchenfeindlichen Beamten, welche längst aus der Gesetzgebung ausgemerzt sein sollten, wie es hier aber scheint in verbesserter und vermehrter Ausgabe neu aufgelegt werden soll, heißt es: „in wie weit die im 10. Abschnitt der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Normen eine Aenderung oder nähere Ausführung bedürfen" rc. Hal man vergessen, daß gerade diese Normen des 10. Abschnitts schon im Jahre 1831 die heftigsten Reclamationen und Remonstrationen von Seiten Fulda's hervor» gerufen haben? Nicht geändert oder gar näher ausgeführt, sondern ausgehoben sollen diese bedrückenden Bestimmungen werden. Das ist es, was die Katholiken verlangen und von einem Gesetze über die am 11. März definitiv zugesicherte Religionsfreiheit erwartet haben. Religionsgesellschaften haben keinen größeren Feind, als den Staat, und wenn der Entwurf in §. 9 vieselben zur Eintracht ermahnen zu sollen glaubt, so vergißt man, daß es gerade der Staat ist, welcher Zwietracht unter denselben säet, wenn er Religionsgesellschaften vor andern begünstigt. Sollen die einen sich frei bewegen dürfen, so müssen auch die Fesseln der andern aufgehoben werden. So lange aber ein Gesetz diese Aufhebung nicht ausspricht, hat es für letztere gar keinen Werth. Glücklicherweise hat inzwischen die Reichsversammlung den Art. III der Grundrechte des deutschen Volkes vollendet, das Verhältniß der Kirche zum Staate ausgesprochen, und hierdurch den Umfang deS f. g. Hoheitsrechtes bestimmt. Da die Landesverfassungen sich den Beschlüssen der Reichsversammlung zu unterwerfen haben, so können wir die Mangelhaftigkeit des Gesetzentwurfs alsbald verbessern. Die Sache ist ganz einfach und kurz und braucht lange des Wesens nicht, was die Motive daraus machen. Diese Ergänzung gehört aber ganz und gar in das vorliegende Gesetz. Zn §. 14 der Grundrechte heißt eS: