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Ertra-Beilage zu Nr. 147 der Neuen Hessischen Zeitung.

Gesetz,

über die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehörde bei den Gerichten.

(Entwurf.)

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I^, Kurfürst rc. rc.

erlassen behufs Anordnung derjenigen Veränderungen in der Gerichtsverfassung, welche zur Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Anklageprozeß und Schwur­gerichten geeignet erscheinen, nach Anhörung Unseres Gesammt- Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land- stände, folgendes Gesetz.

I. Von der Einrichtung hinsichtlich der Geschäfte der Rechtspflege.

1) Allgemeine Bestimmungen.

8. 1.

Als richterliche Behörden sollen künftig nur bestehen

1) Justizämter,

2) Landgerichte (s. jedoch §. 14),

3) das Stadtgericht zu Cassel,

4) die Weserzollgerichte zu Veckerhagen und Rinteln,

5) Obergerichte,

6) Schwurgerichte,

7) Das Ober - Appellationsgericht zu Cassel.

Neben diesen werden ferner zwar als Ausnahmsgerichte âr einzelne Klassen von Personen noch das Universitäts-Ge- icht, die Bürgergarde- und Militär-Strafgerichte, und beson- ere Austrägal > Gerichte für Standesherren beibehalten; auf ieselben leiden aber die Bestimmungen dieses Gesetzes keine lnwendung.

Die Rechtspflege in den mit dem Königreiche Baiern ge- leinschastlichen Condominatsbezirken ist von dem Justizamte 5chwarzenfels, dem Obergericht zu Hanau und dem Ober- lppellativnsgerichte in der bisher dafür bestandenen Einrich- ang zu versehen.

8. 2.

Die richterlichen Geschäfte, welche bisher vor die Polizei- sommissionen und Oberzunftämter gehörten, gehen auf die etreffenden Untergerichte über.

Die streitigen Ehesachen der Katholiken sollen künftig zur Entscheidung der betreffenden Obergerichte gehören.

Die Abhaltung von Ganggerichten findet nicht mehr Statt.

8. 3.

Sei jedem der unter 1 bis 7 im §. 1 genannten Gerichte jsl eine <-taatsbehörde bestellt werden, welcher, neben der Mitwirkung bei sonstigen Geschäften der Gerichte, in Gemäß- eit der deßhalbigen Bestimmungen der Prozeßgesetze die ge- tchtliche Verfolgung der mit Strafe bedroheten Gesetz-Ueber- etungen, und die Vollziehung der strafgerichtlichen Erkennt­iffe obliegt.

8. 4.

Für jeden Obergerichtsbezirk wird ein Staats-Anwalt estellt.

Der Wirkungskreis der verschiedenen Staats-Anwälte richtet sich künftig nach den Obergerichtsbezirken.

Die im ersten Absätze des §. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1832 augeordnete besondere Ausdehnung des Geschäfts­kreises des StaatS-AnwalteS zu Fulda hinsichtlich der das Großherzogthum Fulda betreffenden Angelegenheiten wird auf­gehoben.

§. 5.

Die Verhältnisse der HülsSbeamten der Justiz, und der Notare zu den Gerichten bleiben, wie bisher, bestehen.

8. 6.

Wo sich ein deshalbiges Bedürfniß ergiebt, können durch das Justiz-Ministerium genügend geeigenschaftete Personen als Beglaubigungs-Notare für bestimmte Bezirke mit der Befug- niß bestellt werden, Unterzeichnungen von Urkunden mit voller Beweiskraft zu beglaubigen.

2) Von den Untergerichten.

8. 7.

Vor die Justizämter, die Landgerichte und das Stadtge­richt zu Cassel gehören die Angelegenheiten der streitigen bür­gerlichen Gerichtsbarkeit, deren Gegenstand schätzbar ist, und im Werthe die Summe von 200 Thalern nach Maaßgabe der in den Prozeßgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Berechnungsweise nicht übersteigt, sowie diejenigen, welche durch das zu erlassende Civil -Prozeßgesetz ihnen besonders werden zugewiesen werden.

8. 8.

Dieselben verwalten die gesammte freiwillige Gerichtsbar­keit, einschließlich des Vormundschaftswesens, in ihrem Be­zirke, unbeschadet des, dem Gerichtspersonal anderer Gerichte, wie bisher, verbleibenden Rechtes zur Ertheilung von Beglau­bigungen, und der, jeder Gerichtsbehörde zustehenden, Befug- niß zur Ertheilung von Bescheinigungen. Die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen kann auch bei den Obergerichten und dem Ober-Appellationögerichte vorgenommen werden.

8. 9.

Die Untergerichts-Aktuare haben innerhalb ihres Bezirkes auf deshalbigen Antrag von Privaten alle Notariatsgeschäfte vorzunehmen, namentlich Urkunden über Wechselproteste auf­zustellen; auch haben sie Behändigungen offener Schriften und Urkunden an Personen, welche sich in ihrem Bezirke aushal­ten, durch die Gerichtsdiener bewirken, und deßhalbige Be­scheinigungen ertheilen zu lassen.

8. 10.

Die Depositare eines, am Sitze eines Obergerichtes be­findlichen, Untergerichtcs haben nach deshalbiger Bestimmung des Justiz-Ministeriums, sobald diese erfolgt sein wird, auch daS Depositenwesen des Obergerichtes zu verwalten.

8. 11.

In der Strafrechtspflege haben die gedachten Untergerichte namentlich auch daS Stadtgericht zu Cassel innerhalb seines Bezirkes die Untersuchung zu führen und zu erkennen:

1) über alle Gesetz-Uebertretungen, welche mit einer Geld­strafe von 20 Thalern, oder mit 14 Tagen Gefängniß- strafe , oder mit 28 Tagen Arbeitsstrafe, oder einer ge­ringeren Strafe gleicher Art zu belegen sind,

2) über die mit einer Geldstrafe von 50 Thalern (ein­schließlich eines etwaigen ConfiScates), oder dreimonat­licher Gefängniß-, oder zweimonatlicher Zwangsarbeits-