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Neue Hessische Zeitung.

J^o !« Sonnabend, den 21. Oktober. 1848.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblattc, und wird vor 12 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Thlr. 15 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten. Deutschland.

Kassel, 20. Oct. Abends. Unser Bericht über die gestri­gen Verhandlungen des Reichstags ist leider ausgeblichen. Deß­halb vorläufig nur die Nachricht, daß §. 1 des Gesetzentwurfes über das Reichsgebiet angenommen ist. Er lautet:

Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisheri­gen deutschen Bundes. Die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig und die Grenzbestimmung im Großherzogthum Posen bleiben der definitiven Anordnung vorbehalten.

* Kassel, 20. Oct. Obergerichts-Anwalt Schwarzenberg hat auf seinen Sitz im verfassungsgebenden Reichstag verzichtet. Die Stadt Kassel wird hiernach neu zu wählen haben.

)V Kassel, 15. Oct. (Studentencongreß in Eisenach.) (Schluß.) Auch was die Prüfungen betrifft, so hat die Jenenser Versammlung ganz im Sinne der Studirenden ihre Be­schlüsse gefaßt. Nur versteht es sich von selbst, daß wir wieder mit der dortigen Minorität einstimmig die Abschaffung der latei­nischen Sprache als officiellen Sprache für die Prüfungen wün­schen. Ferner müssen wir hier noch die beunruhigende Ungewiß­heit an den Tag legen, ob unter den Beschlüssen über die Prü­fungen auch die Abschaffung des Facultätseramen, welches dem Staatseramen unmittelbar vorhergeht, enthalten sei? Hoffentlich gehört ein solches nicht zu den zur Erlangung eines akademischen Grades erforderlichen Prüfungen. Und wenn unsere Hoffnungen in dieser Beziehung nicht getauscht sein sollten, so möchten wir umbaldige Ausführung dieses Beschlusses bitten, damit man endlich einmal in den freien Geist seiner Wissenschaft sich hineinleben kann, ohne an die dictirten Hefte gewisser Professoren gebunden zu sein.

Wir kommen jetzt zur Verfassungsfrage, über welche, so wichtig sie auch ist, wir uns doch kurz fassen können. Da die Universität des Studirenden wegen vorhanden ist und da Studirende, besonders in späteren Semestern, Einsicht und Gesin­nungstüchtigkeit genug haben, um über das Wohl ihrer Univer­sität berathen zu können, so verlangen die Studirenden Betheili­gung bei der Verwaltung der Universitätsangelegenheiten. Auch hat die Docentenversammlung keineswegs dieses Verlangen uner­hört gelassen, und es handelt sich jetzt nur noch um die Durch­führung dieses Princips der gleichen, resp, stellenweis gleichen Berechtigung der Studirenden mit den Professoren, welche wir für unsern Theil unter jeder Form begrüßten, falls sic dem Prin- üp nicht selbst zuwiderlauft. Die Docentenversammlung gewährt seit Studirenden Betheiligung in allen Fällen, welche die Stu- nrenden unmittelbar berühren. Wir haben diese Fälle noch besonders namhaft gemacht. Außerdem lautet der Beschluß der Eisenacher Versammlung:§. 7. Die Universität wird durch inen aus sämmtlichen Lehrern und einer ihnen gleichen Anzahl von Studirenden gebildeten Ausschuß (corpus academicum Universitätsausschuß) repräsentirt. Der Vorsitzende geht aus der reien Wahl der Mitglieder hervor. §. 8. Dieser Ausschuß vählt aus sich eine verantwortliche Vollziehungs - und Verwal- ungsbehörde, an deren Spitze der von dem Ausschüsse freigewählte Universitätsvorstand steht." Allerdings rein republikanische For- neu an die Stelle der frühern patriarchalischen! Doch sind wir iberzeugt, daß sowohl die Bildung als auch die Gesinnungstüchtigkeit -er Studirenden die beste Garantie darbieten, solche Reformen chne Gefahr für die Universitäten vorzunehmen.

Schließlich setzen wir unsere Beschlüsse über die akademische Gerichtsbarkeit als zu bekannt voraus, als daß wir sie hier noch I initial hervorzuheben und zu begründen hätten. Die in Jena,

wenn auch theilweise nur von einer schwachen Majorität, aus­gesprochenen Grundsätze sind auch die mistigen. Die Disciplinar­gewalt vorbehaltlich der Betheiligung der Studirenven bleibt in den Händen der Universität. Polizeigewalt geht an die bürger­lichen Behörden über, und Criminalvergehen und civilrechtliche Verhältnisse werden unter die allgemeine Jurisdiction gestellt.

Und nun sprechen wir nochmals den heißen Wunsch aus, möchten doch recht bald die lang ersehnten Reformen ins Leben treten; und möchte da, wo eine Einstimmigkeit zwischen den Do­centen und den Studirenden nicht erzielt worden ist, die einstim­mige Ansicht der Lernenden in den Augen aller Derer, welche hierin zu erkennen haben, wenigstens soviel Einfluß haben, eine ohnehin schon starke Minorität unter den Lehrenden zur maß­gebenden Majorität zu erheben! *)

^: Kasse l, 20. Oct. In einer gestern hier abgehaltenen Ver­sammlung der Militairpflichtigen vom Jahrgange 1821 bis 28 erstattete das in einer früheren Versammlung gewählte Comit« Bericht über die ihm zu Theil gewordenen Aufträge. Zunächst verlas Hr. Referendar Schultheiß eine Petition an die hohe Stän­dekammer wegen Abänderung mehrerer im Militairwesen wahrge­nommenen Mißstände. Die in derselben enthaltenen Hauptpunkte sind folgende: 1) die im Artikel 7 der Kriegsgesetze den Vorge­setzten eingerâumte Disciplinarstrafgewalt möge bedeutend herabge­setzt, insbesondere keine derartige Strafe verhängt werden, ehe der zu Bestrafende von dem betreffenden Vorgesetzten gehört worden; und soll dem Bestraften stets der Weg der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung an den nächsten Vorgesetzten des Strafenden zustehn. 2) Das Strafmittel der körperlichen Züchtigung und der Latten möge aufgehoben werden. 3) Die Androhung entehrender Strafen, namentlich der Eisenstrafe, möge nur auf solche Verbrechen verhängt werden, welche auch nach den bürgerlichen Gesetzen mit dergleichen Strafen geahndet werden oder nach den gemeinen Rechtsbegriffen als entehrend gelten, wie z. B. Desertion. 4) Nur bei rein militairischen Ver­gehen, d. h. bei solchen, die nur ein Soldat als solcher begehen kann, möge man die Militärgerichte, in allen übrigen Fällen die bürgerlichen Gerichte erkennen lassen. Endlich 5) das gesetzlich allen Bürgern zustehende freie Petitions-, Versammlungs- und Vereinigungsrecht möge den Bürgern auch als Soldaten unver­kümmert bleiben , soweit dadurch die Sicherheit des Staates und die im Heere nothwendige Disciplin nicht gefährdet werden. Da­bei wird vorausgesetzt, daß das Tragen jeglicher Waffen außer Dienst abgeschafft wird.

Diese Petition wurde ohne weitere Debatte einstimmig von der höchst zahlreichen Versammlung angenommen. Nachdem hierauf beschlossen war, daß die Petition die folgenden Tage bis zum Sonntag incl. täglich von 11 1 Uhr im Hallengebäude zum Unterzeichnen offen liegen solle, verlas Herr Studiosus Weigel eine zweite Petition an das Kriegsministerium, worin die Militair­pflichtigen dies soweit, die Einrichtung des ganzen Heerwesens ge­stattet, um Rücksichtnahme auf den Wohn- resp. Berufsort der Ausgehobenen bei deren Einererciren und Einverleiben in die Regimenter nachsuchen, damit nicht der ohnehin schon bedeutende

*) Druckfehler. Im ersten Theile dieser Abhandlung Nr. 141 gegen den Schluß hin muß es heißen:--- so müssen

wir bekennen, daß so wenig wir den Doctortitel für einen un­trüglichen Beweis ansehen, daß Der, welcher ihn führt, ein ge­lehrter Mann sei, wir ebenso wenig die Autorisation eines Do­centen von Seiten einer Facultät für einen unfehlbaren Prüfstein der Tauglichkeit halten."