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Ertra-Beilage zu Nr. 139 der Neuen Hessischen Zeitung.

Bemerkungen

;u dem Gesetz-Entwürfe, die Umbildung des Straf- verfahrens betreffend.'

Der vorliegende Gesetz-Entwurf ist unter Mitwirkung ei- ier aus der Ständeversammlung gewählten Deputation aus- zearbeitet worden. Die Mitglieder der letzteren haben an )er Berathung fortwährend Theil genommen und nicht nur st denselben der Entwurf hinsichtlich der Begründung und Wortfassung genau bekannt, sondern eS wurde auch, abgese­hen von Aufstellung der Geschwornen -Listen, allenthalbigeS Einverständniß erzielt.

Unter diesen besonderen Umständen, sowie bei der ver- )ältnißmäßig äußerst beengten Zeit, welche für den Entwurf »Hs umfassenden und umgestaltenden, wichtigen Gesetzes ge­geben war, und welche für die gebotene Erledigung durch ie der malige Ständeversammlung übrig bleibt, darf zur Begründung des Entwurfes auf einzelne Bemerkungen sich 'eschränkt, auf die der erwähnten Deputation bereits inwoh- leiide Kenntniß sich bezogen und mündliche Erläuterung durch inen Commissar vorbehalten werden.

Ueberdies sind auS dem französischen Rechte, aus dessen Wortbildung in dem vorhinnigen Königreiche Westphalen und r den deutschen Rheinlanden, auS Gesetzen und Entwürfen er neuesten Zeit und auS der Wissenschaft, welche den frag- ichen Gegenstand bereits eifrig erfaßt hat, gemeinsame Grund­igen zu entnehmen, auf welche auch der diesseitige Entwurf ebauet ist. Eine systematische Jnhalts-Ueberficht deS letzte- m, welche die betreffenden Parallel-Stellen fremder Rechte ad Entwürfe bezeichnet, ferner die wichtigeren neueren Ge­he und Entwürfe in Deutschland, sowie die der landständi- yen Deputation bereits bekannten Aufzeichnungen und For- ular-Sammlungen diesseitiger Beamten, welche sich zu Mainz ld Cöln über den Geschäftsgang informirt haben, sollen dem ndständischeu Ausschüsse, welcher über den vorliegenden Ent- nrf zu berichten haben wird, ehe er in Berathung tritt, mit- :theilt werden.

Bei der in der landesherrlichen Verkündigung vom 11. ?ärz d. J. zugesagten Vorlage dieses Entwurfes während r dermaligen Ständeversammlung mußte sich derselbe auf ejenigen Proceß-Normen beschränken, welche mit den einzu- hrenden neuen Principien in Zusammenhang stehen. Jn- veit solches nicht der Fall ist, hat man das seitherige Recht, Sbesondere das s. g. materielle Proceß-Recht, unverändert lassen, übrigens aber einzelne Fragen von besonderer Er­blichkeit gelegentlich erledigt. Zu dieser Erledigung gehö- n namentlich;

Die Begriffsbestimmung einfacher Privat-Beleidigung Hin- htlich ihrer processualischen Folgen, §8- 6, 11, 58, 345, >4, 410;

die Bestimmung der Fälle, in welchen es eines Bestra- igö-AntragS Seitens einer Privatperson bedarf, §§.7,11; Feststellung schwankender Grundsätze über Zuständigkeit der Dichte, 88. 18, 19, 20;

die Disciplinar - Strafbefugniß bei Beleidigungen des Ge« ', 88. 41, 171

dâs Verfahren gegen diejenigen, welche rücksichtlich Verge- i Anderer zu hasten haben, 88- 65, 157, 345;

die aus der Bestimmung in §. 120 nicht mit Nothwen- keit folgende Abschaffung des Reinigungs-Eides, §. 76; die Bestimmungen über Zeugenpsticht und Gebühr, 88. 79, 80; me Zuziehung eines. Dolmetschers, §§. 101 biö 104; öffentliche Bekanntmachung eines Unheils statt Publication, "428;

lichtere Regulirung deS polizeilichen Einschreitcus, §. 144

Ein umfassendes Proceß-Gesetz mußte, abgesehen von andern Falls wesentlichen Verzögerung einer Verbesserung

deS Verfahrens in den Grund-Principien um so mehr vorbehalten bleiben, als erst die Erfahrung in Anwendung deS vorliegenden Gesetzes eine genügende Grundlage wird abgeben können.

Bei der Abfassungs-Weise ist wegen der Wichtigkeit und gänzlichen Neuheit der Institute auch der Verdeutlichung des Geschäftsgangs Rechnung getragen, und aus diesem Grunde, sowie zur Vermeidung einer Zersplitterung der Vorschriften zwischen Gesetz und Instruktionen, Mehreres ausgenommen, das andern Falls in letztere könnte verwiesen werden.

Zu §. 8.

Die Zuerkennung der Privat-Entschädigung ist in dem seitherigen Verfahren von AmtSwegen erfolgt. Die Lage des Verletzten würde daher verschlechtert worden sein, wenn man, entsprechend fremden Rechten, die strafgerichtliche Zuerkennung einer Entschädigung dadurch bedingt hätte, daß der Beschä­digte auch die Wege und Lasten einer Civil - Partei tragen müßte. Der Absatz 1 deS Paragraphen vermittelt deshalb vaS seitherige Recht mit dem Anklage-Principe.

Zu 8. 10.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen na­mentlich dem in den Rheinlanden bestehenden Rechte über Saifirung der Gerichte, nach welchem auch die Entscheidun­gen der Raths- und Anklagekammer (§. 173 folg.) für den Staats-Prokurator bindend sind. In der That bedarf es im Strafrechte einer Vermittlung der richterlichen Selbstständig­keit mit dem Anklage-Principe und letzteres erscheint genü­gend gewahrt, wenn man die Selbstständigkeit gerichtlicher Entscheidung durch die Erhebung der Anklage in derHaupt- verhandlung bedingt, und sie auf die Thatsachen, hinsicht­lich deren eine Anklage erhoben ist, beschränkt. Insbesondere empfiehlt es sich, das Strafmaß nicht von der unsichern An­sicht des einen öffentlichen Anklägers geradezu abhängen zu lassen.

Die 88- 18 und 22

beruhen unter anderm auch auf der Rücksicht für solche Aus­kunftspersonen, welche nach der künftigen Einrichtung am Sitze des Obergeiichts sich persönlich einfinden müssen, nach dem Gerichte des begangenen Verbrechens aber muthmaßlich kür­zere Entfernung haben, und durch den §. 22, welcher geeig­neten Falls sämmtliche hessische Gerichte für gleichmäßig zu­ständig erklärt, vor doppelten Wegen gesichert werden.

Die 88. 19 und 20 enthalten, abgesehen von der namentlich für das demnäch- stige Verfahren sich von selbst empfehlenden subjektiven Con- nerität, vom Ober-Appellationögerichte anerkannte Grund­sätze.

Zu 8. 35.

Die Zweckmäßigkeit einer Ausschließung der Oeffentlichkeit nach richterlichem Ermessen bei den gefährlichen Ver­gehen Der Fälschung von Münzen und Papiergeld ist in Rhein-Preußen durch KabinctS > Ordre vom 14. April 1830 anerkannt. Es kömmt namentlich in Betracht, daß Die öffent­liche Verhandlung genaue Anweisung hinsichtlich Der Aus­führbarkeit täuschender Nachahmung liefern kann.

Zu 88. 55, 56, 57.

Die Ausdehnung des Contumacial- Princips verliert in Vergleichung zu dem früheren Rechte dadurch an Bedeutung, daß die Einsprache zu ihrer Begründung einer Entschul­digung deS Ungehorsams nicht bedarf (§. 401), daß im Falle einer Entschuldigung sogar die Kosten - Verurthei- lung zurückgezogen werden kann (§. 448) und daß gegen