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tiefe bei uns monarchlsch-constitutko^ dem Reichsoberhaupte unb seinem veran twortlichen Ministerium der Erecutivgewalt übertrug, würde hier der Präsident wie in der Republik der Vereinigten Staa ten Amerikas, sich mit einem Ministerium umgeben und selbst die Verantwortung über die Ausführung der Beschlüsse der Ver- j ammlung übernehmen müssen. (O.-P.-A-Z )
Frankfurt, 10. Oct. Entwurf der neuen Verfassung Deuschlauds. (Fortsetzung.)
Abschnitt I. Das Rei ch. Art. III. §. 6. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.
Abschnitt II. D i e R e i ch s g e w a l t. Art. I. §. 7. Die Reichsgewalt übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten ausschließlich aus. Die Reichsgewalt stellt Gesandte und Consuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handelsund Schifffahrtsvcrträge, so wie die Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an. §. 8. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten, mit Ausnahme ihrer Bevollmächtigten beim Reichsoberhaupt. §. 9. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen. Ihre Befugniß zu Verträgen mit nicht- deutschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei. §. 10. Alle nicht rein privatrechtlichen Verträge, welche eine deutsche Regierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und insofern das Reichsin- teresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. Art. II. §. 11. Der Reichsgewalt steht ausschließlich das Recht des Krieges und Friedens zu. Art. 111. §. 12. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung. §. 13. Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwecke des Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Diejenigen Staaten, deren Contingeut weniger als eine Brigade (Division) von 6000 Mann beträgt, werden zu gemeinschaftlichen Ausbildungsverbänden vereint, welche unmittelbar unter der oberen Leitung der Reichsgewalt stehen. (Fortsetzung folgt.)
Landtag.
Außerordentliche Sitzung vom 14. October. Dieselbe war gestern spät angesagt worden; daher mogte es kommen, daß die Mitglieder nicht in beschlußfähiger Zahl sich einfanden. Auch sollen mehrere Herren nach Heröfeld, „wo Krawall ausge- brochen" (!?), verreiset sein. Es konnten deßhalb Beschlüsse nicht gefaßt, sondern nur einige Mittheilungen der Landtags-Commission entgegengenommen werden. Darunter sind zwei Gesetzesvorlagen von besonderer Wichtigkeit. Das eine Gesetz betrifft „die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehörde bei den Gerichten," das andere „die Zusanimensetzung der Ständeversammlung und die Wahl der Landtags-Abgeordneten." Wir hoffen beide Entwürfe unsern Lesern mit den nächsten Nummern vollständig mittheilen zu können. Einstweilen geben wir über den Inhalt des letzteren nur folgende Andeutungen. Das alte Wahlgesetz vom 16. Februar 1831, sowie die §§. 63. 66. 67. 68. der Verfassungs-Urkunde und die Bestimmungen in §. 76 derselben über die Befugnisse der Abgeordneten eines Standes sich über eine Scparatstimmc zu einigen, werden aufgehoben. Die Ständeversammlung (besser: Landtag) soll aus 48 Mitgliedern bestehen; davon werden 16 von den Städten, 16 von den Landgemeinden und 16 Von den höchst besteuerten Grundbesitzern und Gewerbtreibenden mittels d i r e c t e r Wahl gewählt. Hinsichtlich der Wahl der 16 städtischen und 16 ländlichen Abgeordneten, bei welcher die betreffenden Höchstbesteuerten natürlich nicht mitwirken, ist jeder unbescholtene, selbstständige Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, wahlberechtigt. Als selbstständig gilt Derjenige, welcher „seit Anfang des der Wahl
vorausgegangenen Kalenderjahres eine dircete Staatssteuer (wozu dermalen die Grund-, Gewerb- und Klassensteuer zu rechnen ist) entrichtet hat." — Die Höchstbesteuerten wählen nach den künftigen neuen Verwaltungsbezirken und soll dabei absolute Majorität erforderlich sein. Wählbar zum Landtagsabgeordneten ist jeder dreißigjährige, unbescholtene, selbstständige Staatsbürger „ohne Rücksicht auf Stand und Wohnort." — Wir behalten uns Näheres vor und sprechen jetzt nur den Wunsch aus, daß der Entwurf — wenn auch mit unwesentlichen Aenderungen — den einhelligen Beifall der Ständeversammlung finden möge. Wir würden dann rathen, das Gesetz sofort zu verkünden und schon den nächsten Landtag darnach wählen zu lassen.
Dekanntmachungcn.
[208] Behufs Wahl der Abgeordneien für die nächste Ständeversammlung haben die stimmberechtigten Bürger hiesiger Stadt
32 Wahlmänner tu wählen. Diese Wahl wird am 18., 19., ' 20., 21., 23 , 24., 25. und 26. d. M. jedesmal Von Morgens 8 Uhr bis Mittags 1 Uhr stattfinden, und am lettzge- nannten Tage, Mittags 1 Uhr, geschlossen werden.
Jeder Stimmberechtigte wird zu dem Ende besondere Ein- ' ladung und dabei zugleich ein Verzeichnis derjenigen hiesigen Einwohner erhalten, aus denen nach §. 14 des Gesetzes vom n 16. Februar 1831 die Wahlmänner zu wählen sind.
Kassel, am 9. October 1848.
Der Stadtrath der Residenz. Hartwig.
[209] Dienstag den 1 7. d. M., Nachmittags 3 Uhr, sollen vor dem Frankfurter Thor, unweit des Wirthshauses zum letzten Heller, etwa 40 Stück ausgerottete Obstbaumstämme an den Meistbietenden, gegen gleich baare Zahlung, verkauft werden. Kassel, am 13. October 1848.
Der Oberbürgermeister der Residenz. , H a r t w i g.
[210] Die von mir angekündigten Vorlesungen über allgemeine Chemie werden Dienstag den 17. d., Abends 5 Uhr, in meiner Wohnung ihren Anfang nehmen.
Kassel, am 14. October 1845.
Dr. Schwarzkopf, Apotheker.
[211] Frische Kieler Sprotten bei Wilhelm Ritz, unterere Königsstraße Nr 21.
Fruchtpreis e. Kassel. Vom 14. October 1848.
Wassen d. Vrtt. von 6Th!r. 10 Sgr.— Hlr, bis 6 Thlr. 18 Sgr. — Hlr. .
Reggen „ ,, „ 3 „ 10 „ ,, „ 3 ,, 22 „ 6 „ ,
Gerste „ „ „ 2 „ 20 „ — „ „3 „ 25 „ — „ .
Hafer „ ,, ,, 1 „ 1 • „ u ,, 2 „ ,, ,, 1
Hamburg. Vom 12. October 1848.
Walzen: Polnisch. 132 bis 145 Thlr ; Anh. u. Magd., roth. 137 bis 149 Thlr., weißer 136 bis 148 Thlr.; Mark. u. Braunfchw. 136 bis 149 Thlr. ; Mecklenb. u. Pomm. 134 bis 150; Holstein. 132 bis 145 Thlr.; Niederelb. r. u. b. 120 bis 145 Thlr.
Rocken: Schloß 62 bis 72 Thlr.; Mark., Meckl. n. Pomm. 66 bis 73 Thlr.
Gerste: Anh. u. Magd. 72 bis 90 Thlr.; M. u. Oderbr. 56 bis 66 Thlr.; Nied. Elb. Winter- 50 b. 56 Thlr., Nied. Elb. Sommer- 47 b. 55 Thlr.
Hafer: Oberl. 33 bis 46 Thlr.; Mecklenb. u. Holst. 38 bis 46 Thlr.; Nieder-Elb. weißer 32 bis 44 Thlr.
Berlin. Vom 10. October 1848.
Waizen: 60 bis 64 Thlr.
Rocken: in loco 29 bis 31 Thlr. bez., pr. Oet./Nov- 28V- Thlr. bez., 29 Thlr. Br., pr. Frühj. 32'/- Brief.
Gerste: 28 bis 30 Thlr.
Hafer: in loco 18 bis 20 Thlr. zu bedingen, pr. Frühj. ohne Handel.!
Kurfürstliches Hoftheater.
Sonntag, 15.: Der Berggeist. Große Oper in 3 Anss Musik von L. Spohr.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und A. Pfaff. — Druck und Verlag von Th. Fischer in Cassel.