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Neue Hessische Zeitung.

J\o LAG. Freitag, den 12. Oktober. tS4S.

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, SunntagS mit einem Unterhaltungsblatte, und wird vor 12 Uhr Margens ausgegeben. Der AbonnementSpreiS beträgt 1 Thlr. 13 Sgr. für daS Quartal, wofür alle kurheffischen Postämter solche ohne Preiserhöhung liefern. Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

C Kassel, 12. Oct. (Universitäten-Congreß zu Jena.) Wenn ein so spät kommender Bericht über die Versammlung deutscher Universitätslehrer in Jena für viele Ihrer Leser das Interesse der Neuheit des Gegenstandes nicht mehr haben wird, so ist es diesen doch vielleicht nicht unerwünscht, über manche in den Darstellungen anderer Blätter mituntergelaufene Irrthümer belehrt zu werden, für deren Verbesserung Ihr Berichterstatter als ein aufmerksamer Theilnehmer au den Verhandlungen bürgt. Durchaus fehlerhaft waren z. B. die in dem Frankfurter Journal und der Oberpostamts-Zeitung in scheinbar authentischer Form mitgetheilten Beschlüsse der Versammlung, und auch der sehr aus­führliche Bericht, der sich durch mehrere Beilagen der Augsburger Allgemeinen Zeitung hindurchzieht, ist von sehr wesentlichen Ge­dächtnißfehlern des Referenten nicht frei geblieben. Der gegen­wärtige Bericht wird sich übrigens nur auf die Hauptresultate beschränken.

In Folge der von der Universität Jena ausgegangenen Ein­ladung hatten sich am 21. Sept. Vertreter folgender 18 Univer­sitäten eingefunden: Bonn, Breslau, Erlangen, Freiburg, Gießen, Göttingen, Greiföwalde, Halle, Kiel, Leipzig, Marburg, München, Rostock, Tübingen, Wien, Würzburg. Die Vertretung war aller­dings keine vollkommen gleichmäßige; denn während von den meisten dem Programme gemäß 2 Ordinarien, 1 Ertraordinariuö und 1 Privatdocent erschienen waren, hatte Wien 9 Deputirte, München über die verlangte Zahl noch 3, Erlangen und Würz­burg noch 1 Ordinarius geschickt, wogegen Kiel und Greifswalde nur durch je 2 Ordinarien, Breslau durch 1 Ordinarius und 1 Extraordinarius, Halle durch 1 Extraordinarius und 1 Pri­vatdocenten vertreten waren. Die unregelmäßige Vertretung der preußischen Universitäten hatte ihren Grund in den zu spät be­seitigten Besorgnissen des preußischen Unterrichts-Ministeriums vor etwaigen Uebergriffen dieser Versammlung über ihre Competenz, während doch darüber von vorn herein bei Unbefangenen kein Zweifel sein konnte, daß es sich hier um nichts Anderes als um ein Gutachten Sachverständiger über die eben nöthigen Reformen des deutschen Universitätswesens handele. Aus diesem Grunde nahm man auch keinen Anstand, den überzähligen Deputirten von Wien und den baierischen Universitäten volles Stimmrecht einzuräumen. Zweifel, welche sich über die Berechtigung der ohne Bevoll­mächtigung an den Verhandlungen Theil nehmenden Universitäts­lehrer erhoben, wurden durch eine Uebereinkunft beseitigt, wonach denselben das Recht zu Anträgen, zur Betheiligung bei der Debatte und zu Erklärungen im Protokoll., aber kein Stimm­recht zustand. Die Zahl der Deputirten betrug 74, die der übrigen Theilnehmer stieg während der Versammlung bis auf 67.

^"^"dlungen, welche der zum Vorsitzenden erwählte

"Hier ^" Tübingen mit allgemein anerkanntem Geschick leitete, wurden an eine von dem Reformverein zu Jena ausgegangene Zusammenstellung seiner eigenen und der von an­deren Universitäten mitgetheilten Anträge geknüpft. Der erste zur Lpiache gebrachte Gegenstand war die Lehrfreiheit Daß diese in Beziehung auf alle bisher durch den Staat 'geübte Be­schränkungen als unbedingtes Princip anzuerkennen sei, darüber konnte keine Meinungsverschiedenheit Statt finden; dagegen er­hoben sich Zweifel über die auf dem Erforderniß wissenschaft- lcher Befähigung beruhenden Modifikationen derselben. Die von mehreren Mitgliedern vertretene und später besonders zu Protokoll

ausgesprochene Ansicht, daß einem jeden habilitirten Universitäts­lehrer über alle Gegenstände zu lesen gestattet sein müsse, für die er sich selbst für fähig halte, konnte die Beistimmung der Majo­rität nicht finden, welche sich vielmehr dahin aussprach, daß diese Befugniß sich nur über verwandte Fächer erstrecken solle und in Fällen, wo über diesen Begriff Zweifel obwalten, die betreffenden Facultäten gemeinschaftlich zu entscheiden haben. Dabei wurde als sich von selbst verstehend angesehen, daß auch jedem Professor in einer andern Facultât sich zu Habilitiren gestattet sei.

Hieran schloß sich zunächst die Frage über die Honorare. Die Versammlung sprach sich einstimmig dahin aus, daß im Interesse der Erhaltung des Instituts der Privatdocentcn und der Freiheit der akademischen Lehrer das Princip der Honorarzahlung festzuhalten sei. Ferner entschied man sich für gleichmäßige Fest­stellung eines Minimums für alle Facultäten, wofür der Maßstab da, wo bisher Ungleichheit zwischen den verschiedenen Facultäten Statt gefunden habe, von den besser gestellten zu entnehmen sei eine Bestimmung, welche zu dec Verwahrung einer Anzahl von Mitgliedern gegen jede Erhöhung der bisherigen Honorare Veranlassung gab. Uebrigens sollte ein allgemeiner Maßstab auf diejenigen Vorlesungen, deren Vorbereitung einen besonderen Auf­wand erfordert, keine Anwendung finden. Das System der Stundung der Honorare wurde empfohlen. In Verbindung mit diesem Gegenstände wurde noch auf den Antrag Tbiersch's von München der Wunsch ausgesprochen, daß jeder Professor Bedacht darauf nehme, in jedem Semester wenigstens ein Publicum zu lesen.

In Beziehung auf die Lernfreiheit, zu welcher man zu­nächst überging, wurde einstimmig der Zwang einer Landes-Uni­versität als Bedingung der Zulassung zum Staatsdienste für un­statthaft erklärt. Streit erhob sich darüber, ob dem Staat ein- zuräumen sei, daß er den Besuch einer deutschen Universittät verlangen, den einer nicht-deutschen unter gewissen Umständen verbieten dürfe. Man einigte sich zuletzt dahin, ohne besondere UnterscheidMg von deutschen und nicht-deutschen Universitäten als Grundsatz auszusprechen, daß die Wahl der zu besuchenden Universität nicht vom Staate beschränkt werde. Die Frage, ob überhaupt der Staat den Besuch einer Universität zur Bedingung der Aufnahme in seinen Dienst zu machen habe, wurde durch die von Bauer aus Gießen beantragte, jedoch nur durch eiue geringe Majorität zum Beschluß erhobene Erklärung beantwortet: die Universität sieht keine Beeinträchtigung der Lehr- und Lernfreiheit darin, wenn der Staat und die Kirche für die Zulassung zu den Prüfungen, für welche bisher der Besuch einer Universität als Regel erforderlich gewesen ist, denselben ferner als Regel ver­langen. Dieser Beschluß sollte jedoch nicht so aufgefaßt waren, als ob man damit zugleich dem Staate die Befugniß einräume, den Besuch gewisser Vorlesungen zu verlangen, eine Auffassung, der namentlich v. Vangerow aus Heidelberg widersprach, indem er den Unterschied hervorhob zwischen einer solchen Hinweisung auf Benutzung einer Anstalt, die nicht bloß durch direkten Unter­richt, sondern durch die ganze Art des Lebens den tüchtigen Mann vorzubereiten geeignet sei, und einem speciellen Vorschreiben der Art, wie die im Allgemeinen dargebotenen Mittel zu gebrauchen seien. In diesem Sinne erklärte sich auch die ganze Versammlung dahin, daß der Studirende in seinen Vorlesungen vollkommen unbeschränkt sein solle, und mit Rücksicht darauf, daß die Vor­lesungen nicht das einzige und unbedingt nothwendige Bildungs- mittel auf Universitäten sind, wollte die entschieden überwiegende Majorität weder duech Feststellung einer Zahl von Vorlesungen, noch überhaupt durch eine Verpflichtung zum Collegienbesuch die