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thau- beide wurden unparlamentarisch, entschieden Unrecht hatte Herr Henkel Herr Henkel vergißt jeden Augenblick im Eifer, daß die Ständeversammlung als Organ der Volkshoheit nur herrschen soll und darf, aber nicht regieren. Fänden Grundsätze allge­meine Geltung, wie Herr Henkel sie mehrfach anzuwenden lrach- M, so würde keine Regierung bestehen, kein Minister, auch der beste nicht, verwalten können und mögen. So wichtig der Ge- genstand des Henkelschen Antrages, so unrichtig die Art der Behandlung. Endlich wurde derselbe auf Veranlassung des Prä­sidenten dahin modificirt:bie Regierung um Mittheilung der Grundsätze zu ersuchen, nach welchen beim Avancement der Of- ficiere verfahren werde", und dann die Inbetrachtziehung beschlos­sen. Man ging dann zur Tagesordnung, und zwar zunächst zur Berathung des Gesetzesdie Bestrafung der Beschädigungen an Eisenbahnen betreffend«, über. Der Entwurf stimmt im All­gemeinen mit der preußischen Gesetzgebung über den fraglichen Gegenstand überein; doch sind die angedrohten Strafen weit geringer, weil, wie der Justizminister anführte, die preußische gelammte Strafgesetzgebung strenger ist, als die hessische. Auch hat man den besondern §. 3 der preußischen Verordnung (wenn wir richtig vernommen haben) in ein Anhängsel zu §. 1 verwandelt, was uns unfürgreiflich wie eine Verbesserung â la Johann Ballhorn bedünken will. Überhaupt ist die Fassung und Stellung der einzelnen Bestimmungen keine musterhafte und der Ausschuß wird für die Revision noch manche Verbesserung einfeiten können. Die einzelnen Fälle sind übersichtlich folgende:

I. Strafbare Handlungen (§. 1 3) und zwar:

A. vorsätzliche (wissentliche) Handlungen, welche den Transport auf der Eisenbahn in Gefahr zu setzen geeignet sind (§. 1. 2):

1) Es ist keine bestimmte Gefahr oder Tödtung beabsichtigt (§. 1, Anfang; §. 2, Satz 1 u. 3):

a) Gewöhnliche Fälle; Strafe:nach Größe der Gefahr" Gefängniß- resp. Zuchthausstrafe von ein- halbjähriger bis zu fünfjähriger Dauer (§. 1 Anfang).

b) Besondere Fälle:

«) Ein Mensch istam Körper oder an der Ge­sundheit" (letzteres wäre wohl ausreichend) in erheblichem Grade beschädigt worden; Strafe: Zuchthausstrafe von ein halbjähriger bis zu zehnjähriger Dauer.

ß) Ein Mensch hat das Lebew verloren; Strafe: Zuchthausstrafe bis ;n zwanzigjähriger Dauer (§. 2, Absatz 1).

/) Transportirte Effecten oder Transportmit­tel sind beschädigt worden; die Strafe unter a. kann nach Maßgabe des gestifteten Schadens bis zum Doppelten erhöhet werden." (§. 2, Absatz 3).

2) Es ist eine bestimmte Gefahr rc. beabsichtiget worden (§. 1, Nachsatz und §. 2, Absatz 2).

a) Gewöhnliche Fälle; kein besonderer Strafsatz; nur Berücksichtigungbei der Zumessung" der Strafe unter 1) a) (was sehr ungeeignet erscheint) (§. 1, Schlußsatz).

b) Besonderer Fall: beabsichtigte Tödtung; Strafe nach den Gesetzen hinsichtlich des Mordes (8. 2, Absatz 2).

B) Fahrlässige Handlungen; Strafe im Allgemeinen ein­monatliche bis zweijährige Gefängniß- oder Zwangsar- beitshausstrase und bei erfolgter erheblicher Körperver­letzung oder gar Tödtung eine solche von einhalbjähriger bis vierjähriger Dauer (§. 3).

I. Vernachlässigungen obliegender Pflichten Seitens der ^gestellten Personen rc.; Strafe wie unter B. (§. 4.) Sonstige rafbare Unterlassungen, wie Herr Nebelthau zu §. 2, bsatz 1, geltend machte und deßhalbVergehungen" statt Handlungen" in Vorschlag und zur Genehmigung brachte, können ohl nicht füglich Vorkommen.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung (s. Nr. 132.) wurde ich dem Regierungsantrage erledigt. Hinsichtlich des zweiten

d wurde mit Rücksicht auf eine Erklärung der Landtags-Commisfioir vom Ausschußanirage abgegangen und beschlossen, die Regierung zu ersuchen, jeden Falles dem nächsten Landtage baldthunlichst einen Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Monopole rc. vorzulegen. Dann wurde noch eine Reklamation des früheren Secondelieute- »ants Boecking theils abweisend, theils befürwortend erledigt, und hiernächst über mehrere Eingaben berichtet und beschlossen. Zu guter Letzt trug noch Herr Krauß eine lange Abhandlung. Über Forstwesen rc. mit einem entsprechenden Anträge vor; doch konnten wir bei allgemeiner Heiterkeit, Unruhe und Bewegung Nichts als die Worte: Problem, Waldungen, relativer und abso­luter Waldboden, Wirthschaftlichkeit, Vorzeit, Holzzuwachs, zwan­zigtausend Klafter rc. vernehmen. Die Versammlung beschloß, wie gewöhnlich bei den Anträgen des Herrn Krauß, den Vorschlag nicht in Erwägung zu ziehen, was Herr Krauß, wie gewöhnlich, mit lobenswerther Fassung, ja Heiterkeit ertrug.

Die Organisation des Staatsbau-Personals in Kurhessen.

Mehrfach sind die Bedingungen, von welchen das Gedeihen und der Nutzen des Bauwesens, und damit ein gewiß nicht un­wesentlicher Theil des Wohlstandes eines Staats und des Wohl­seins seiner Bewohner abhängt. Daß eine der ersten und wesent­lichsten dieser Bedingungen die bezügliche Gesetzgebung des Staats st, wollen wir hier nur angedeutet und auf das so Nachtheilige des Mangels einer zeitgemäßen, einfachen und gründlichen Bau­ordnung für das Hoch-, Straßen« und Wafserbauwesen vorläufig aufmerksam gemacht haben, indem wir hierüber, sobald es unsere Zeit erlaubt, Einiges in einem besonderen Aufsätze zu sagen uns Vorbehalten; von dem Schönen oder der schönen Architektur wollen wir gar nicht reden, dagegen aber zu dem eigentlichen Zwecke dieses Aufsatzes, nämlich zu der in Kurhessen dermalen bestehen­den Organisation des Staatsbau-Personals, als auch einer haupt­sächlichen Bedingung des Gedeihens und des Nutzens des Bau­wesens, übergehen, und zwar, weil uns da Veränderung und Ver­besserung am allerdringendsten nothwendig erscheint.

Eine Central-Oberbehörde für das Staatsbauwesen ist in Kur- Hessen nicht vorhanden; dagegen steht das Bauwesen der inneren Landesverwaltung unter dem Ministerium des Innern, das Do- manialbauwesen unter dem Finanzministerium, das Justizbauwesen unter dem Justizministerium, das Kriegsbauwesen unter dem Kriegs­ministerium rc. und wird von da mittelst Zwischenbehörden, na­mentlich mittelst der Provinzial- Regierungen und Konsistorien, mittelst der Ober-Finanzkammer, der Obergerichte, der Ober-Bau- direction rc. betrieben. Die Ober-Baudirektion soll wohl die eigentlich technische oder die Oberbehörde hinsichtlich der Technik sein, kann dieser Anforderung aber nicht entsprechen, weil einmal in bedeutenden Fächern des Staatsbauwesens, wie z. B. im Do- manialbauwesen, im Eisenbahnbauwesen, im Kriegsbauwesen rc., auch die Technik bei andern oder mittelst anderer Behörden be­trieben wird, und weil ihre Stellung dazu nicht selbstständig genug ist, was sehr nachtheilige Unsicherheiten und Verworrenheiten int Bauwesen zur Folge hat. Unter alle den vorgenannten Zwi­schenbehörden steht sodann das ausführende Staatsbau-Personal, mit Ausnahme der Beamten für den Eisenbahnbau, nämlich die Landbaumeister, welche also nicht nur unter vielen oberen Behör­den stehen, sondern bei welchen in ihrer Eigenschaft als Land- (Hoch-), Straßen- und Wasserbaumeisteru, sich auch alle Zweige des Bauwesens, mit Ausnahme deö Eisenbahn- und des Kriegs- bauwesens, zur Ausführung vereinigen. Von den Landbau­meistern weiter, also hinsichtlich des Bau-Aufsichts- und Arbeits­Personals (angefteUten Arbeits-Personals), hört diese Vereinigung aber wieder auf, d. h. unter denselben stehen dann wieder: für den Straßenbau, Straßenbau-Kommissare und Straßenwärter; für den Landwegebau, Amtswegewärter, (letztere stehen gleichzeitig auch unter den Kreisämtern); für den Wasserbau, Wasserbau-Aufseher und Uferwärter. Für das Staats-Hochbauwesen ist ein ständiges Aufseher-Personal gar nicht vorhanden. Verantwortlich für alle Ausführungen an Neubauten und Unterhaltungsarbeiten, so wie