Neue Hessische Zeitung.
â"' OJL Mittwoch, den 1L Oktober. 1S-1S.
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Politische Nachrichten. Deutschland.
-4- Frankfurt, 9. Oct. 93. Sitzung der D. N. V. Der Vorsitzende zeigt den Austritt von A dams ( Coblen;), Schmidt (Wurzen) und Dietzsch (Saarbrücken) an. — v. Reden wünscht die Dringlichkeit eines von ihm gestellten Antrags, die gesetzliche Feststellung eines Zollproviforiums für ganz Deutschland betreffend, begründen zu dürfen. Auf den Wunsch der Versammlung vertagt der Antragsteller diese Begründung, bis der Antrag gedruckt in den Händen der Versammlung sein wird. — Eise n st u ck interpellirt den Pelitionsaulsschuß wegen einer von ihm am 10. September kingereichten und mit einem Antrag von ihm begleiteten Petition vieler Reichsbürger, Forderungen an Holland und die Holländischen Colonien betreffend. Der Bericht darüber wird Donnerstag vorgelegt werden. — Jordan von Berlin, veranlaßt durch die vielen Austriuserklärungen, in Folge Deren die Versammlung sich ziemlich lichtet, beantragt, zu beschließen, daß kein Mitglied die Reichsversammlung eher verlassen dürfe, als bis sein Stellvertreter eingetreten ist. Der Vorsiz- zende verlangt für diesen Antrag zuvor die gesetzliche Unterstützung von 50 Mitgliedern, ehe er denselben zur Verhandlung bringen.kann — Iucho theilt im Namen des Bureaus mit, daß dasselbe wegen der zum Zwecke der Heizung der Paulskirche bald nothwendig werdenden Räumung des bisherigen Sitzungslokals, Den Gasthof „Zum Weidenbusch", da kein passenderes Lokal sich zabe finden lassen, zur zeitweiligen Benutzung Vorschläge. Nach einigen Einwendungen dagegen von Seiten Venedey's, der ein Tasthalls nicht als ein passendes Lokal für die Reichsversaminlung -rächtet, den jedoch Schwetschke und Grâvell zu widerlegen suchen, wird beschlossen, den Vorschlag des Bureaus anzunehmen.
— Es wird hierauf zur Tagesordnung, „Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Reichsversammlung" über- zegangen. Der Entwurf wurde in folgender Fassung ange- lommtn.*) — Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses Der Reichsversaminlung vom 9. Oktober, verkündet als Gesetz:
Art. 1. Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung n der Absicht, dieselbe auseinander zu treiben oder Mitglieder ms derselben zu entfernen, oder die Versammlung zur Fassung 'der Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hochverrath ind wird „mit Gefängnißstrafe, und nach Verhältniß der Hin* ,flänbe mit Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren bestraft" (Amen- 'ement von v. Mühlfeld). Die Abstimmung über dieses Amen- wment, welches mit 199 gegen 193 Stimmen, die gezählt wurden, angenommen wurde, veranlaßte Zimmermann von Spandau, den Antrag zu stellen, daß bei zweifelhafter Abstimmung, vo die Stimmen gezählt werden müssen, zuvor die Zahl der an* vesenden Stimmenden festgestellt werde und daß die eben stattge- 'abte Zählung hiernach wiederholt werden möge. — Nachdem Isterrath und Riehl gegen, Schncer für diesen Antrag ge- prochen hatten, wird beschlossen, dem Antrag keine Folge zu eben. — Zimmermann wünscht nun, daß sein Antrag für ie Zukunft und zwar zunächst für die heute noch stattfindende lbstinimung Anwendung finde. Waitz und Hoffmann von riedberg sprechen dagegen. Jordan von Berlin dafür. Der Vor- tzende bemerkt, da es sich um eine Abänderung der Geschäftsordnung, ie Hoffmann behauptet hatte, nickt handle, so wolle er vor der Zählung er Stimmen erst die Anzahl der Anwesenden zählen lassen. R. M o h l k damit einverstanden, nur möge man bei Beginn der Zählung die Hüren schließen. Die Versammlung ist damit einverstanden. — Hierauf
*) Der Antrag Mühlings über den Enürmf zur einfachen TageS- dnung überzugehen, wurde verworfen.
wurde der Schodersche Zusatz zu Art. I angenomm en. „W er zu solchen H andlungen öffentlich a u f f o r d e r t, w i r d n a ch richterlichem Ermessen bestraft. Der zweite Zusatz von Schober „Alle Truppen, welche sich am Sitze der ReichSver- sammlung und in einem Umkreise von 5 Meilen befinden, sind auf den Schutz der Reicksversammlung eidlich zu verpflichten" — wurde bei namentlicher Abstimmung verworfen.
Art. II. Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer Sitzung anberaumten Zeit in der Nähe des Sitzungslokales statt findet und sich nicht auf dreimalige (Amendement Vogt 'S) Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Nationalversammlung auflöst, wird bei den Anstiftern oder mit Waffen versehenen Thcilnehmern mit Gefängniß bis zu einem Jahre, bei anderen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. „Die „Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen z. B. „Aufpflanzung einer Fahne oder weißen Tuches, Trommelschlag „und dergleichen begleitet sein. (Zusatz von Wizard.) — Ein weiteres Amendement Vogts, wonach dieser Artikel sich nur auf solche Zusammenrottungen beziehen solle, welche Sprengung oder Störung der Reichsversammlung bezwecken, wurde verworfen.
Art. 111. Es ist während der ganzen Dauer der Neichsver- sammlung verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb (Schreiner) einer Entfernung von 5 Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes, oder das öffentliche Auftreten als Redner in der- selbey, wird mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Die Amendements von v. Wartens leben (3 Meilen) Mitter- m a ie r (2 Meilen) Vogt (1 Meile) fielen damit von selbst. Der Zusatz Vogts: — in derselben Entfernung darf ohne vorgängige Genehmigung der Nationalversammlung keine außergewöhnliche Zusammenziehung von Militair stattfinden, wurde ab- gelegn t.
Art. IV. Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungslokal der Reichsversammlung, oder thätliche Wiedersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung dort befindlicher Personen Beauftraglen, endlich eine im Sitzungslokale von Nicht Mitgliedern der Versammlung (Schoder) ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Dieners wird mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. Thätlichkeiten im Sitzungslokale an einem Mitglieds Beamten oder Diener der Versammlung ausgeübt, wird außer der gesetzlichen Bestrafung Oer Handlung, mit Gefängniß bis zu 5 Jahren belegt.
Art. V. Oeffentliche Beleidignngen der Reichsversammlung, auch außerhalb des Sitzungslokales verübt, unterliegen einer Ge- fängnißstrafe bis zu 2 Jahren. (Bei namentlicher Abstimmung mit 226 gegen 113 Stimmen angenommen. Die Linke, welche dabei wahrscheinlich an die angeklagten Nummern der Reichstags- zeitung dachte, spendet spöttischen Beifall.)
Art. VI. Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Bezug auf seine Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thätlichkeit wird, außer der gesetzlichen Bestrafung der Handlung, mit Gefängniß bis zu 3 Jahren bestraft. — Bei gefährlicher Bedrohung oder öffentlicher Beleidigung dieser Art tritt eine Gefängnißstrafe bis zu 6 Monaten ein. „Wegen „Plcher öffentlichen Beleidigungen findet eine Verfolgung nur „auf Antrag des Beleidigten statt." (Dietzsch.) — Ein Zusatz von v. L i nve, wornack die Gemeinde, in welcher das Vermögen eines Abgeordneten als solchen beschädigt wird, Jum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, würbe abgelehnt.
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