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8. 28.

Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten, sowie der anderen vier Richter eines Schwurgerichts erfolgt bei dem OberqerichtS- Director im Bezirke deS Schwurgerichts späte­stens acht Tage nach erfolgter Bekanntmachung (§. 255 und 261).

Dieser veranlaßt hinsichtlich der vier Richter eine Ent­scheidung des Obergerichts und legt hinsichtlich Ablehnung des Sitzungs-Präsidenten die Verhandlungen vordersamst dem Präsidenten des Ober-Appellationsgerichts vor, welcher Ent­scheidung dieses Gerichts eintreten läßt.

§. 29.

Die in den 88. 26 , 27, 28 erwähnten Entscheidungen erfolgen nach Anhörung des Abgelehnten, welcher sich im Falle des §. 26 mit der Actenvorlage zu äußern hat, des bei dem entscheidenden Gerichte bestellten Etaatö-Prokurators, so­wie, wenn der Ablehnungs-Antrag vom Ankläger ausgeht, des Angeklagten. In schwurgerichtlichen Sachen ist letzterer deshalb vom Obergerichtö-Director zu Protokoll zu vernehmen.

8. 30.

Jeder Richter oder Protokollführer ist verpflichtet, die ihm bekannten, seine Person betreffenden Ablehnungsgründe selbst zur Anzeige zu bringen, worauf das Gericht ohne Verhand­lung entscheidet.

8- 31,

Gegen den öffentlichen Ankläger ist Ablehnung nicht zu­lässig. Derselbe hat jedoch bei ungeeigneten persönlichen Ver­hältnissen, welche zwischen ihm und dem Angeklagten beste­hen, seine Vertretung durch einen andern Beamten der Staats­behörde zu veranlassen.

Vierter Abschnitt.

Von -er mündlichen Hauptverhandlung.

8. 32.

Im Strafverfahren muß jedem endlichen Erkenntnisse, mit Ausnahme der Fälle im Mandats-Strafverfahren (§. 215 fg.), sowie dem Erkenntnisse auf eine, nicht wegen mangelnder Förmlichkeiten zurückzuweisende, Berufung, eine mündliche Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichte vor­angehen.

8. 33.

Die deshalbigen Sitzungen der Unter- und Obergerichte sollen in der Regel an ein für alle Mal hierzu bestimm­ten Wochentagen Statt finden.

Diejenigen Anklagen jedoch, welche einer schleunigeren Erledigung, insbesondere wegen Verhaftung, bedürfen, sind wo thunlich früher, als an dem nächsten regelmäßigen Ge­richtstage zur Erledigung zu bringen.

§. 34.

2llle mündlichen Hauptverhandlungen sind dergestalt öf- r l i d), daß erwachsenen Personen der Zutritt gestattet

8. 35.

Eine Ausnahme von dieser Regel tritt für die ganze Ver- landlung oder einen Theil derselben ein, wenn durch die ^effentlrchkeit der Verhandlung ein Aergerniß in Bezug auf ie sittliche Ordnung entstehen konnte, sowie nach richterlichem ^messen bei Fälschung von Münzen oder Papiergeld. Auch ann das Gericht bei etwa eintretender Störung der Ver­

handlung einzelne oder sämmtliche Zuhörer auf eine bestimmte Zeit auS der Sitzung sich entfernen lassen.

8. 36.

Ueber die Ausschließung der Oeffentlichkeit entscheidet das Gericht auf den Antrag des Anklägers, deS Angeklagten, oder des Beschädigten, oder auch von Amtswegen in ge­heimer Sitzung.

8. 37.

Diese Entscheidung mit deren Gründen und ebenso dem­nächst der Wahrspruch der Geschwornen und das Urtheil sind in öffentlicher Sitzung zu verkündigen.

8. 38.

Der Hauptverhandlung in der geheimen Sitzung können einzelne Personen auf besondere Gestattung, sowie die Privat- betheiligten, die Gerichtsangehörigen und die bei dem Gerichte angestellten Anwälte beiwohnen.

Ebenso ist der Angeklagte befugt, zu derselben mehrere Verwandte oder Freunde, deren Zahl der Gerichts-Vorstand nicht unter drei herabsetzen darf, mitzubringen.

8 39.

Gegen eine die Verhandlung in öffentlicher Sitzung auö- fchließende Entscheidung findet von keiner Seite irgend ein Rechtsmittel Statt.

Es kann jedoch das demnächstige Endurtheil in Folge der Beschwerde eines Betheiligten aufgehoben werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit nicht durch öffentlich ver­kündigte Entscheidung, oder wenn sie in offenbarer Ermange­lung eines nach §. 35 statthaften Grundes erfolgte.

8. 40.

Jedem, aus mehreren Richtern gebildeten, Gerichte steht ein Sitzungs-Präsident vor, dessen gesetzliche Befugnisse und Obliegenheiten auch für den Unterrichter bestehen.

Derselbe hat die Ordnung und Ruhe im Sitzungs­saale zu handhaben, zu welchem Behufe ihm neben den Ge­richtsdienern die erforderlichen Falles beizugebende Polizei- Mannschaft und bewaffnete Macht untergeordnet ist.

8- 41.

In der Sitzung vorfallende Beleidigungen des Gerichts­personals, insofern sie nicht mit einer härteren, als fünftägigen Gefängnißstrafe zu ahnden sind, sowie eines anderen öffent­lichen Dieners oder einer Privatperson, der letzteren auch ohne Antrag derselben, und andere in der Sitzung verübte Vergehen können von dem Gerichte auf Antrag des öffent­lichen Anklägers alsbald innerhalb deö seiner Zuständigkeit entsprechenden Strafmaßes geahndet werden.

Auch ist die Erkennung lediglicher Disciplinarstrafen, zu welchen einzelnen Zuhörern gegenüber auch gänzliche Entfer­nung aus der Sitzung gehört, statthaft.

8. 42.

Zur Hauptverhandlung müssen der Privat-Ankläger (8. 6), der Angeklagte, die Auskunftspersonen und der Privatbeschä­digte vorgeladen werden.

8. 43.

Eine jede Vorladung (s. auch §. 129) muß angeben;

Ort, Tag und Stunde des Erscheinens;

die Eigenschaft, in welcher eine Person vorgeladen wird;

dem Angeklagten, Privat-Ankläger und Beschädigten ge­genüber das angeschuldigte Vergehen;