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8. 28.
Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten, sowie der anderen vier Richter eines Schwurgerichts erfolgt bei dem OberqerichtS- Director im Bezirke deS Schwurgerichts spätestens acht Tage nach erfolgter Bekanntmachung (§. 255 und 261).
Dieser veranlaßt hinsichtlich der vier Richter eine Entscheidung des Obergerichts und legt hinsichtlich Ablehnung des Sitzungs-Präsidenten die Verhandlungen vordersamst dem Präsidenten des Ober-Appellationsgerichts vor, welcher Entscheidung dieses Gerichts eintreten läßt.
§. 29.
Die in den 88. 26 , 27, 28 erwähnten Entscheidungen erfolgen nach Anhörung des Abgelehnten, welcher sich im Falle des §. 26 mit der Actenvorlage zu äußern hat, des bei dem entscheidenden Gerichte bestellten Etaatö-Prokurators, sowie, wenn der Ablehnungs-Antrag vom Ankläger ausgeht, des Angeklagten. In schwurgerichtlichen Sachen ist letzterer deshalb vom Obergerichtö-Director zu Protokoll zu vernehmen.
8. 30.
Jeder Richter oder Protokollführer ist verpflichtet, die ihm bekannten, seine Person betreffenden Ablehnungsgründe selbst zur Anzeige zu bringen, worauf das Gericht ohne Verhandlung entscheidet.
8- 31,
Gegen den öffentlichen Ankläger ist Ablehnung nicht zulässig. Derselbe hat jedoch bei ungeeigneten persönlichen Verhältnissen, welche zwischen ihm und dem Angeklagten bestehen, seine Vertretung durch einen andern Beamten der Staatsbehörde zu veranlassen.
Vierter Abschnitt.
Von -er mündlichen Hauptverhandlung.
8. 32.
Im Strafverfahren muß jedem endlichen Erkenntnisse, mit Ausnahme der Fälle im Mandats-Strafverfahren (§. 215 fg.), sowie dem Erkenntnisse auf eine, nicht wegen mangelnder Förmlichkeiten zurückzuweisende, Berufung, eine mündliche Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichte vorangehen.
8. 33.
Die deshalbigen Sitzungen der Unter- und Obergerichte sollen in der Regel an ein für alle Mal hierzu bestimmten Wochentagen Statt finden.
Diejenigen Anklagen jedoch, welche einer schleunigeren Erledigung, insbesondere wegen Verhaftung, bedürfen, sind wo thunlich früher, als an dem nächsten regelmäßigen Gerichtstage zur Erledigung zu bringen.
§. 34.
2llle mündlichen Hauptverhandlungen sind dergestalt öf- r l i d), daß erwachsenen Personen der Zutritt gestattet
8. 35.
Eine Ausnahme von dieser Regel tritt für die ganze Ver- landlung oder einen Theil derselben ein, wenn durch die ^effentlrchkeit der Verhandlung ein Aergerniß in Bezug auf ie sittliche Ordnung entstehen konnte, sowie nach richterlichem ^messen bei Fälschung von Münzen oder Papiergeld. Auch ann das Gericht bei etwa eintretender Störung der Ver
handlung einzelne oder sämmtliche Zuhörer auf eine bestimmte Zeit auS der Sitzung sich entfernen lassen.
8. 36.
Ueber die Ausschließung der Oeffentlichkeit entscheidet das Gericht auf den Antrag des Anklägers, deS Angeklagten, oder des Beschädigten, oder auch von Amtswegen in geheimer Sitzung.
8. 37.
Diese Entscheidung mit deren Gründen und ebenso demnächst der Wahrspruch der Geschwornen und das Urtheil sind in öffentlicher Sitzung zu verkündigen.
8. 38.
Der Hauptverhandlung in der geheimen Sitzung können einzelne Personen auf besondere Gestattung, sowie die Privat- betheiligten, die Gerichtsangehörigen und die bei dem Gerichte angestellten Anwälte beiwohnen.
Ebenso ist der Angeklagte befugt, zu derselben mehrere Verwandte oder Freunde, deren Zahl der Gerichts-Vorstand nicht unter drei herabsetzen darf, mitzubringen.
8 39.
Gegen eine die Verhandlung in öffentlicher Sitzung auö- fchließende Entscheidung findet von keiner Seite irgend ein Rechtsmittel Statt.
Es kann jedoch das demnächstige Endurtheil in Folge der Beschwerde eines Betheiligten aufgehoben werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit nicht durch öffentlich verkündigte Entscheidung, oder wenn sie in offenbarer Ermangelung eines nach §. 35 statthaften Grundes erfolgte.
8. 40.
Jedem, aus mehreren Richtern gebildeten, Gerichte steht ein Sitzungs-Präsident vor, dessen gesetzliche Befugnisse und Obliegenheiten auch für den Unterrichter bestehen.
Derselbe hat die Ordnung und Ruhe im Sitzungssaale zu handhaben, zu welchem Behufe ihm neben den Gerichtsdienern die erforderlichen Falles beizugebende Polizei- Mannschaft und bewaffnete Macht untergeordnet ist.
8- 41.
In der Sitzung vorfallende Beleidigungen des Gerichtspersonals, insofern sie nicht mit einer härteren, als fünftägigen Gefängnißstrafe zu ahnden sind, sowie eines anderen öffentlichen Dieners oder einer Privatperson, der letzteren auch ohne Antrag derselben, und andere in der Sitzung verübte Vergehen können von dem Gerichte auf Antrag des öffentlichen Anklägers alsbald innerhalb deö seiner Zuständigkeit entsprechenden Strafmaßes geahndet werden.
Auch ist die Erkennung lediglicher Disciplinarstrafen, zu welchen einzelnen Zuhörern gegenüber auch gänzliche Entfernung aus der Sitzung gehört, statthaft.
8. 42.
Zur Hauptverhandlung müssen der Privat-Ankläger (8. 6), der Angeklagte, die Auskunftspersonen und der Privatbeschädigte vorgeladen werden.
8. 43.
Eine jede Vorladung (s. auch §. 129) muß angeben;
Ort, Tag und Stunde des Erscheinens;
die Eigenschaft, in welcher eine Person vorgeladen wird;
dem Angeklagten, Privat-Ankläger und Beschädigten gegenüber das angeschuldigte Vergehen;