Ertra-Beilage zu Nr. 130 der Neuen Hessischen Zeitung.
Gesetz,
die Umbildung des Strafverfahrens betreffend.
(Entwurf.)
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l^, Kurfürst re. re.
ertheilen behufs Einführung des Anklage-Verfahrens, der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, sowie der Schwurgerichte, nach Anhörung Unseres Gesammt-Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Eine gerichtliche Untersuchung wegen Gesetzes - Uebertre- tnngen und deren Aburtheilung kann außer den Fällen der Militär- und Universitäts-Gerichtsbarkeit nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes vom ten 1848, die Einrichtung der Gerichts-Verfassung betreffend, und nach dem seither bestehenden Rechte, insoweit nicht dasselbe als abgeändert erscheint, eintreten.
Erster Abschnitt.
Von den Anklägern und der Anklage.
8. 2.
Jedes strafgerichtliche Verfahren bedarf der Mitwirkung eines öffentlichen Anklägers.
8. 3.
Derselbe kann, mit Ausnahme der nach 88- 12 und 13 eintretenden Obliegenheiten, bei den Ober- und Untcrgerich- ten in den im §. 199 bezeichneten Straffällen von einem Mitgliede derjenigen Behörden, oder von denjenigen Personen vertreten werden, an welche nach §. 200 die Anzeigen abzugeben sind.
8. 4.
Diejenigen Vorschriften des seitherigen Rechtes, wonach die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung oder deren Aburtheilung nur erfolgen durfte, nachdem Genehmigung oder Antrag einer Staatsbehörde bei dem Gerichte eingegangen war, sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Majestätsbeleidigung, aufgehoben. Der öffentliche Ankläger hat jedoch vor Stellung seiner Anträge, durch welche er eine solche Staatsbehörde vertritt, sich mit letzterer, ohne daß eö deshalbiger Nachweisnng bei dem Gerichte bedarf, zeitig in geeigneter Weise zu benehmen.
8. 5.
Auch hinsichtlich der Rechtsmittel vertritt der öffentliche Ankläger diejenigen Staatsbehörden, welchen nach den seitherigen Bestimmungen ein solches zustand. Nur in Strafsachen, welche Zoll. und iudirecte Steuern, sowie den Forst-, Jagd- und Fischereischutz betreffen, kann der Ober-Zoll- oder ' Steuer-Inspektor, beziehungsweise der Oberförster für den stanz^austr ^n^er (StaatS-Procurator) auch in zweiter Jn-
8. 6.
Wegen einfacher Privatbeleidigung — unter Ausschluß < der Beleidigung öffentlicher Diener, alS solcher, der Privat
beleidigung unter Störung der öffentlichen Ordnung, der Schlägereien und Körperverletzungen und der thätlichen Beleidigung der Eltern und Schwiegereltern — findet ein Strafverfahren nur alsdann Statt, wenn der Beleidigte als Pri- vat-Ankläger auftritt und handelt. Derselbe kann jedoch vom öffentlichen Ankläger unterstützt werden; auch bedarf es zur Erkennung der öffentlichen Strafe vorgängigen Gehörs des öffentlichen Anklägers.
Diese Bestimmungen leiden auch Anwendung auf Privatbeleidigungen, welche durch eine Druckschrift zugefügt sind.
8. 7.
Wegen Ehebruchs, Nothzucht, einfachen Familiendiebstahls, sowie wegen Unterschlagung und Betrugs, insoweit diese Vergehen dem einfachen Familiendiebstahle rechtlich gleich stehen, findet die Anklage durch den öffentlichen Ankläger, jedoch nur auf vorgängig gestellten Bestrafungs-Antrag der Verletzten, Statt.
Dieser Bestrafungs-Antrag ist vor der mündlichen Hauptverhandlung durch den untergerichtlichen Ankläger, beziehungsweise den obergerichtlichen Untersuchungsrichter protokollarisch aufzunehmen und dem Gerichte vorzulegen.
8. 8.
Auch die Ansprüche Desjenigen, welcher in seinem Privatrechte durch ein Vergehen verletzt ist, werden auf Verlangen desselben vom öffentlichen Ankläger im gerichtlichen Strafverfahren verfolgt.
Es steht jedoch dem Verletzten, insbesondere den Privat- Wald-Eigenthümern, frei, in dem vorbereitenden Verfahren und in der Hauptverhandlung nicht nur dem öffentlichen Ankläger zu assistiren, sondern auch selbstständige Anträge zu stellen.
In den im 8- 202 erwähnten tabellarischen Anzeigen ist auch ohne ausdrückliches Verlangen des Beschädigten Antrag auf Entschädigung zu stellen.
8. 9.
In dem die gerichtliche Hauptverhandlung vorbereitenden Verfahren verfährt der öffentliche Ankläger rücksichtlich Anzeige und Verfolgung der Vergehen, sowie Beruhenlassen der Anzeigen nach den im zweiten Theile dieses Gesetzes folgenden Bestimmungen.
8. 10.
In der gerichtlichen Hauptverhandlung ist nach Erhebung der Anklage deren Zurücknahme durch den öffentlichen Ankläger für das Gericht nicht bindend; auch ist das letztere befugt, abweichend von anderweiten Anträgen des öffentlichen Anklägers auf den Grund der Verhandlungen, jedoch stets nur über Thatsachen, hinsichtlich deren eine Anklage erhoben ist, zu erkennen.
8. IL
In den Fällen der 88- 6, 7, 8 ist indessen, wenn nicht der Angeklagte ein Urtheil verlangt, das Verfahren wegen Bestrafung oder Privat-Entschädigung alsdann einzustellen, wenn vor eröffnetem Enderkenntnisse die Privat-Anklage, der Bestrafungs-Antrag, oder der Antrag auf Entschädigung zurückgenommen ist.
Die Anklage oder der Entschädigungs - Antrag werden in diesem Falle als nicht erfolgt betrachtet und der Verletzte in die betreffenden Kosten verurtheilt.
Der öffentliche Ankläger ist zwar in den Fällen der 88. 7 und 8 zur Zurücknahme legitimirt, darf solche jedoch nur auf Verlangen der Verletzten erklären.
$♦ 12.
Insoweit Verfügungen eines Gerichts oder des obergerichtlichen Untersuchungsrichters, insbesondere Vorladungen,