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Entwurf eines Gesetzes,
-Le Polizeiverwaltung, Polizei- und Zunft-Ge- vichtsbarkeit, sowie die Stellung unter polizeiliche Aufsicht betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l^, Kurfürst re. re.
ertheilen nach Anhörung Unseres Gesannnt-Staatsministe- riums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
8- 1.
Die Ortspolizei stehet den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen und der ihnen in Ansehung der örtlichen Verwaltung zugetheilten Gebiete zu, und wird als Gemeinde- Angelegenheit nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung verwaltet.
In den rücksichtlich der örtlichen Verwaltung einer Gemeinde gleichgestellten Anlagen, Werken und Höfen ist die Orts-PoUzciverwaltung mit der sonstigen Ortsverwaltung verbunden.
8. 2.
Der die Ortspolizei verwaltende Gemeinde-Beamte hat sich zugleich als Hülfsbeamter des Staates unter Leitung der Staats-Polizei-Behörde der Verwaltung der Landespolizei zu unterziehen.
8. 3.
Die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen allgemeinen Anordnungen erläßt der Ortövorstand unter vorheriger — und nur in Eilfällen unter Vorbehalt nachheriger — Zustimmung des Gemeinderathes.
Sofern die Vollziehung solcher Anordnungen durch die in der Gemeinde-Ordnung gebotenen Zwangsmittel (vgl. insbes. §. 104 ders.) nicht hinlänglich gesichert erscheint, können auf deren Uebertretnng unter Zustimmung des Ausschusses und mit Genehmigung der Oberbehörde Geldstrafen bis zu fünf Thalern oder Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen gesetzt werden, welche von dem zuständigen Gerichte zu erkennen sind.
8. 4.
Die Gemeinden haben aus eigenen Mitteln für das Personal und die Einrichtungen und Anstalten zu sorgen, die zur gehörigen Handhabung der Polizei überhaupt erforderlich sind.
Jedoch sollen in den Hauptstädten und an anderen Punkten eines vorzüglichen öffentlichen Verkehrs angemessene Bei
träge ans der Staatskasse, bei deren Feststellung auf das Hin- wegfallen der bisher von den Städten zu zahlenden Beiträge zu den Kosten der Polizeiverwaltung geeignete Rücksicht zu nehmen ist, geleistet werden.
Den Städten, welche solche Beiträge erhalten, können die dermalen daselbst angestellten unteren Polizeibeamten nnd Diener zur Verwendung bei der Polizeiverwaltung überwiesen werden, jedoch unbeschadet der den betreffenden Personen als Staatsdienern zustehenden Ansprüche.
Der Gehalt des solchergestalt überwiesenen Personals ist demselben ferner aus der Staatskasse zu zahlen und auf die den betreffenden Städten zu leistenden Beiträge in Zurech- nung zu bringen.
8. 5.
Die Polizei- und Zunft-Gerichtsbarkeit, wie solche bisher durch die Polizei-Commissionen oder deren Deputationen und die Ober-Zunftämter (vergl. Staats-Min.-AuSschr. i vom 8. März 1824) ausgeübt wurde, gehet auf die Landgerichte und Justizämter und, was die civilrechtlichen Polizei- i und Zunft - Streitigkeiten zu Cassel betrifft, auf das dasige Stadtgericht dergestalt über, daß hinsichtlich der civilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Gesetze vom 18. October 1834, über <5 daS in minder wichtigen Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren, zu verfahren ist, und daß die Berufung bei den Obergerichten Statt findet.
8- 6.
Hinsichtlich der Gebühren und Stempel in gerichtlichen Polizei- und Zunftsachen bleiben die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Die Untergerichtö -Actuare haben in den bisher polizeige- richtlichen Untersuchungösachen, insofern solche in zwei Terminen erledigt werden, die unter II. A. des Verzeichnisses der Gebühren der Actuare bei den Untergerichten (vergl. das betreffende Gesetz vom 18. October 1834), insofern aber ein weiterer Termin erforderlich ivirb, die unter II. B. desselben verzeichneten Gebühren zu beziehen.
8. 7.
Die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht (vergl. 8. 17 der Verordn, vom 29. November 1823) erfolgt in Zukunft nur durch ausdrückliches Erkenntniß der zuständigen Gerichtsbehörde.
§. 8.
Dieses Gesetz tritt mit dem ten d. I. in Kraft.
Urkundlich rc.