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Entwurf eines Gesetzes,

-Le Polizeiverwaltung, Polizei- und Zunft-Ge- vichtsbarkeit, sowie die Stellung unter polizei­liche Aufsicht betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der l^, Kurfürst re. re.

ertheilen nach Anhörung Unseres Gesannnt-Staatsministe- riums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachfol­gendes Gesetz:

8- 1.

Die Ortspolizei stehet den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen und der ihnen in Ansehung der örtlichen Ver­waltung zugetheilten Gebiete zu, und wird als Gemeinde- Angelegenheit nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ord­nung verwaltet.

In den rücksichtlich der örtlichen Verwaltung einer Ge­meinde gleichgestellten Anlagen, Werken und Höfen ist die Orts-PoUzciverwaltung mit der sonstigen Ortsverwaltung ver­bunden.

8. 2.

Der die Ortspolizei verwaltende Gemeinde-Beamte hat sich zugleich als Hülfsbeamter des Staates unter Lei­tung der Staats-Polizei-Behörde der Verwaltung der Lan­despolizei zu unterziehen.

8. 3.

Die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen all­gemeinen Anordnungen erläßt der Ortövorstand unter vor­heriger und nur in Eilfällen unter Vorbehalt nachheriger Zustimmung des Gemeinderathes.

Sofern die Vollziehung solcher Anordnungen durch die in der Gemeinde-Ordnung gebotenen Zwangsmittel (vgl. insbes. §. 104 ders.) nicht hinlänglich gesichert erscheint, können auf deren Uebertretnng unter Zustimmung des Ausschusses und mit Genehmigung der Oberbehörde Geldstrafen bis zu fünf Thalern oder Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen gesetzt wer­den, welche von dem zuständigen Gerichte zu erkennen sind.

8. 4.

Die Gemeinden haben aus eigenen Mitteln für das Per­sonal und die Einrichtungen und Anstalten zu sorgen, die zur gehörigen Handhabung der Polizei überhaupt erforderlich sind.

Jedoch sollen in den Hauptstädten und an anderen Punk­ten eines vorzüglichen öffentlichen Verkehrs angemessene Bei­

träge ans der Staatskasse, bei deren Feststellung auf das Hin- wegfallen der bisher von den Städten zu zahlenden Beiträge zu den Kosten der Polizeiverwaltung geeignete Rücksicht zu nehmen ist, geleistet werden.

Den Städten, welche solche Beiträge erhalten, können die dermalen daselbst angestellten unteren Polizeibeamten nnd Die­ner zur Verwendung bei der Polizeiverwaltung überwiesen werden, jedoch unbeschadet der den betreffenden Personen als Staatsdienern zustehenden Ansprüche.

Der Gehalt des solchergestalt überwiesenen Personals ist demselben ferner aus der Staatskasse zu zahlen und auf die den betreffenden Städten zu leistenden Beiträge in Zurech- nung zu bringen.

8. 5.

Die Polizei- und Zunft-Gerichtsbarkeit, wie solche bisher durch die Polizei-Commissionen oder deren Deputatio­nen und die Ober-Zunftämter (vergl. Staats-Min.-AuSschr. i vom 8. März 1824) ausgeübt wurde, gehet auf die Landge­richte und Justizämter und, was die civilrechtlichen Polizei- i und Zunft - Streitigkeiten zu Cassel betrifft, auf das dasige Stadtgericht dergestalt über, daß hinsichtlich der civilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Gesetze vom 18. October 1834, über <5 daS in minder wichtigen Rechtsstreiten zu beobachtende Ver­fahren, zu verfahren ist, und daß die Berufung bei den Ober­gerichten Statt findet.

8- 6.

Hinsichtlich der Gebühren und Stempel in gerichtlichen Polizei- und Zunftsachen bleiben die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Die Untergerichtö -Actuare haben in den bisher polizeige- richtlichen Untersuchungösachen, insofern solche in zwei Ter­minen erledigt werden, die unter II. A. des Verzeichnisses der Gebühren der Actuare bei den Untergerichten (vergl. das be­treffende Gesetz vom 18. October 1834), insofern aber ein weiterer Termin erforderlich ivirb, die unter II. B. desselben verzeichneten Gebühren zu beziehen.

8. 7.

Die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht (vergl. 8. 17 der Verordn, vom 29. November 1823) erfolgt in Zu­kunft nur durch ausdrückliches Erkenntniß der zuständigen Ge­richtsbehörde.

§. 8.

Dieses Gesetz tritt mit dem ten d. I. in Kraft.

Urkundlich rc.