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Probierstück der heutigen deutschen Diplomatie, von der möglichen Renitenz gegen Parlament und Centralgewalt bei unö in Hessen selbstredend nicht die Rede sein kann. — Warum hat Hr. v. Schenck, so spricht man in Marburg, wenn er denn in Sigmaringen nicht bleiben wollte oder konnte und ihn die Sehnsucht trieb, dem alten Vaterlande wieder zu dienen, warum hat er nicht den konstitutionellen Weg die Sporen zu verdienen eingeschlagen, der ihm so breit geöffnet war. Warum hat Hr. v. Schenck nicht die letzte Wahl, die ja wohl die hessische Ritterschaft vornehmen wird, benutzt, um statt seines Lehnsvetter auf dem Landtag zu erscheinen, um hier dem Volke Hessens die Gesinnung und die Kräfte offen vorzulegen, die er jetzt in einem Posten, den er selbst für einen provisorischen erklären muß, auf einem Felde, das ihm völlig fremd, einstweilen in petto zu halten vorgibt? — Dies war die ihm offen stehende konstitutionelle Brücke zum volksthümlichen Minister, nicht die Hinterthüre, durch welche Hr. v. Schenck zwar unter dem Schutze des Buchstabens der 30ger Verfassung, aber wahrlich nicht einmal im Geiste dieser Verfassung, geschweige denn im Geiste der neuen Zeit, leise eingetreten ist. — Daß zugleich in einzelnen Kreisen dahier über diese Anstellung bittere Worte fallen, denen der Gedanke zum Grunde liegt, wenn dies am grünen Holz geschieht, was werden wir am dürren sehen, daß von Nepotismus, Bureaukratie rc. gemurmelt wird, läßt sich leicht denken, ist aber unwichtig, da die Redner, welche derart finster sehen, wohl in Hessen vorläufig sich begnügen müssen, ihre bitteren Bemerkungen in dem Winde dünn besuchter Volksversammlungen verwehen zu lassen. x.
Einige Zweifel zu dem Aufsatze in 9t r. 120, über d ie schleswig - holsteinsche Waffenstillstandsfrage II.
Der obige Aufsatz, durchaus glücklich in der klaren Unterscheidung aller in die Streitfrage fallenden Verhältnisse, überzeugend in der Beurtheilung des Beschlusses der Nationalversammlung vom 5. v. M. nach seiner inneren rechtlichen Seite und in seiner Beziehung zu dem Beschlusse vom 16. v. M. (in der Eigenschaft nämlich einer unpräjudizirlichen und politisch gerechtfertigten Maßregel), läßt einige erhebliche Bedenken in der Auffassung des letzterwähnten Beschlusses, nach seiner Wirksamkeit und Bedeutung. Dänemark gegenüber, unbeseitigt.
Wenn in diesem Beschlusse eine Entscheidung der Hauptfrage: ob dem Waffenstillstaudsvertrage die definitive Genehmigung der Nationalversammlung zu ertheilen oder vorzuenthalten sei? überhaupt gelegt werden soll, so ist diese Genehmigung offenbar vor ent halten; denn die Ratihabition des darauf gerichteten Vertrages mit dem einseitigen und unbestimmten Vorbehalte der Ausführbarkeit gewisser (mehr: ungewisser) zum Vollzug zu bringenden Bestimmungen nach eigenem Ermessen, mit dem Vorbehalte nothwendiger Modifikationen und der zu hoffenden Verständigung *) über dieselben, ist ein Unding, höchstens ein Zurückgehen auf den Stand der Unterhandlung und um so unwirksamer, wenn die vorbehaltene Nichtgenehmigung, wie der Hr. Verfasser des Artikels anerkennt, gerade die wesentlisten Punkte des Vertrages treffen soll. Darüber, welcher Art „die gegenwärtige Sachlage", inwiefern, in welchem Umfange, in wessen Interesse, nach wessen Entscheidung der Vollzug des Vertrages für „unausführbar" zu erachlen, welche Modifikation „nothwendig", welche als „zugesichert" anzusehen, inwieweit eine „genügende Ausdehnung" (?) der zugesicherten zu erwarten ist und sein wird, darüber liegt kein Beschluß vor, darüber ist die Nationalversammlung weder mit sich, noch mit Dänemark einig; ihr Beschluß aber, wenn er mit Rücksicht auf eine constatirtc Unausführbarkeit der wesentlichsten Ver- ragSbcslimmungen diese ausnimmt und weitere Vereinbarung sich oorbehâlt, macht sich den Mitvertragenden durch eine so bedingte sinnahme des Vertrages nicht verbindlich und wird ihm selbst richt verpflichtet, da nicht einmal der genehmigte Theil des Ver- rages näher festgestellt und bezeichnet ist. Der Vertrag ist that-
. 2 Von einem bedingten Abschlusse kann nicht die Rede sein; denn ?,„,V-dmgung bei einem Vertragsabschlusse, „daß oder wenn die Contra- -entcn darüber den Inhalt nach einig werden sollten", ist widersinnig.
sächlich verworfen. Dies und kein anderes ist das „volle Verständniß", welches, nach des Verfassers eigener Interpreta- tionsregel, durch Vergleichung der Motive und alles Dessen, worauf sich jene relativen Ausdrücke beziehen, dem Anträge, beziehungsweise Beschlusse, gegeben werden kann. Nebenbei mag bemerkt werden, daß die angeführte Behauptung dès Correspon- denten der O.P.A.Zeit., „es habe Niemand daran gedacht, den Krieg wieder aufzunehmen," unhaltbar erscheint, wenn man zugleich annimmt, es seien Alle darüber einig gewesen, den Waffenstillstand so, wie er abgeschlossen, nicht, also denselben nicht um jeden Preis anzunehmen.
In dem nun, was im Beschlusse nicht zu lesen, wohl aber aus demselben zu folgern ist, wird er zu billigen sein, keineswegs aber in seinem inkorrekten, unbestimmten Ausdrucke. In jener, seiner effektiven, Bedeutung treffen die Anträge der Majorität mit dem der Schleswig -Holsteinschen Abgeordneten völlig zusammen, während der scheinbar siegreiche Minoritätsantrag am fernsten hinter dem Beschlusse zurückblieb.
Der Verfasser unseres Artikels vertheidigt übrigens, von seinem scheinbar entgegengesetzten Standpunkte aus, weniger die von ihm angenommene Ratihabition, als das Bedingte in derselben und gibt uns mit dem Nachweise des Unausführbaren im Vertrage zugleich die Beweise für die Nothwendigkeit der Verwerfung in unserem Sinne. Wenn diese Ausführung geeignet erscheinen könnte, das Schmerzgefühl über den fraglichen Beschluß in eine „ruhigere Bahn zu leiten," so wird uns gerade auf dieser ein anderer Stein deS Anstoßes begegnen. Der Beschluß der Nationalversammlung entbindet durch die versagte Ratihabition des Vertrages den Feind, mit dem sie sich a nd e rw e it ja erst vereinbaren will, von der Pflicht, (ihr gegenüber) den Vortrag zu halten; dessenungeachtet beanstandet er den Vollzug desselben in den ausführbaren Bestimmungen seiner Stils nicht länger. Freilich ist nicht gesagt worden, welche Bestimmungen ausführbar seien; der Natur der Sache nach handelt es sich doch dabei stets um Leistungen, welche — positiver oder negativer Art — der Feind zu seinen Gunsten oder als das Interesse des Mitvertragenden beeinträchtigend ausbedungen hat, oder solche, welche als selbstverständliche Folge des abgeschlossenen Waffenstillstandes anzusehen, oder zur Führung der Parteien auf den Status quo ante geeignet erscheinen würden, gelte es auch nur der Sistirung des Truppenmarsches, der Fernhaltung von gewissen Positionen rc. Die Motive zn diesem opferbringenden Theile, zu dieser Bedeutung des Beschlusses sucht man vergebens, („wenn eine Sache noch genehmigt werden soll, dann darf sie doch wahrhaftig nicht vollzogen werden" S. 2069 d. sten. Ber. ließe sich hier ähnlich anwenden); ein Glück, daß dieser Passus des Beschlusses ebenso räthselhaft, als rechtsunverbindlich ist; eine captalio bcnevolentiae für die fortzusetzenden Friedensverhandlungen dürfen und die vermittelnde Absicht des Francke'schen Antrages können wir darin nicht finden. Inwiefern Diejenigen nicht geirrt haben, welche sich zu einem „geringeren Vertrauen" in Dänemarks Bereitwilligkeit zum Verständnisse über gewisse Modificationen für berechtigt hielten, das erfahren wir aus dem Nachtrage zum Aufsätze, dessen Schluß man wohl mißversteht, wenn man darin die Möglichkeit ausgesprochen findet, daß das gemeinsame Vaterland in die „sehr günstige" Lage versetzt werden könne, bei fernerem passiven Verhalten zufolge ausgesprochener Anerkennung des Waffenstillstandes „dessen Früchte zu genießen," während es die Brüder in Schleswig-Holstein gegen dänische Angriffe ihrer Thatkraft und Ausdauer und ihren eigenen Mitteln überlasse?? C., d. 29. Sept. 1848. S.
Gegenerklärung.
In der Beilage zu Nr. 122 d. B. S. 873 wird dem Cor- respondenten aus Spangenberg in Nr. 115 d. Bl. der Vorwurf gemacht, er habe „verdächtigende Seitenblicke" auf den dortigen Justizbeamten geworfen. Gegen eine solche Annahme wird sich verwahrt und bemerkt, daß die fragliche Korrespondenz nur eine wahrheitsgetreue Beschreibung deS Fahnenweihefesteö, ohne Absicht, Jemanden zu kränken, zum Gegenstand hatte. Die „Erklärung" des Hrn. L. B. in Nr. 122 d. Bl. enthält übrigens