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eingeräumten Befugnisse i n G e m e i n d e - A n g e l e g e n h e i t e n gehören zur Zuständigkeit des Bezirks-Ausschusses. Es bleibt jedoch dem Bezirks Vorstande und, bezüglich der Landgemeinden, den Verwaltungs-Aemtern vorbehalten, neben Allem, was lediglich die Vollziehung betrifft,
a) von allen Angelegenheiten der Gemeinde - Verwaltung Kenntniß zu nehmen;
b) bloße Rathschläge und Hinweisungen zu ertheilen;
c) Beglaubigungen und Verpflichtungen zu bewirken;
d) solche Wahlen für gesetzmäßig zu erklären, gegen welche weder eine Anfechtung stattgefunden hat, noch ein von Amtswegen zu beachtendes Bedenken vorliegt;
e) alle von den zuständigen Gemeindebehörden beantragten Bestätigungen und Genehmigungen, gegen welche kein Bedenken obwaltet, zu ertheilen, mit Ausnahme der Bestätigung von Statuten, der Genehmigung der Erhebung solcher Umlagen, welche das im §. 84, Abs. 5 der Gemeinde-Ordnung gesetzte Maaß überschreiten, und der Erwirkung der Genehmigung zur Einführung der nach §§. 73 und 74 der Gemeinde-Ordnung gestatteten Abgaben.
Die Abhörung der Rechnungen der Landgemeinden liegt den Verwaltungs - Aemtern ob.
8. 39.
Der Bezirks-Ausschuß hat für jedes Jahr die von den Gemeinden auszuführenden Landwegebauten zu bestimmen, auch über die Heranziehung von Gemeinden zu Landwegebanten außerhalb ihrer Gemarkung, insbesondere in den nach dem Staatöministerial-Ausschreiben vom 12. Juli 1830 dazu geeigneten Fällen, zu entscheiden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die in den Landwegebau-Verband (s. §. 27) ausgenommenen Strecken mit allem Zubehör an Brücken, Dämmen, Graben, Baumpflanzungen rc. nach näherer Anweisung gehörig auö- zubauen und zu unterhalten, auch das zum Baue selbst nöthige Grundeigenthum, ebenso die erforderlichen Steinbrüche, Sandgruben u. dgl. m. zn erwerben. Das Wegewärterpersonal ist auS der Bezirkskasse zu besolden, ans welcher auch in besonders geeigneten Fällen eine angemessene Beihülfe zu den mit dem Landwegebau verbundenen Kosten gewährt werden kann.
Die ans der Staatskasse für den Landwegebau, insbesondere für Bauten durch Staatswaldungen, verwilligten Beiträge fließen, vorbehaltlich ihrer Verwendung zu dem bestimmten Zwecke, in die Bezirkskasse.
8. 40.
Der Bezirks - Ausschuß hat von der Verwaltung aller öffentlichen, ausschließlich für den Bezirk oder einzelne Theile desselben bestimmten, gemeinnützigen Stiftungen, — soweit diese nicht örtlich oder geistlichen Behörden untergeben oder stiftungsmäßig selbstständig sind, — Kenntniß zu nehmen und die geeigneten Anträge zur Beseitigung von Mängeln und zur sonstigen Förderung solcher Stiftungen zu stellen.
8. 41.
Zu gleichem Zwecke hat der Bezirks - Ausschuß von der Verwaltung der Bezirkskasse, sowie derjenigen Anstalten, welche auf Kosten der Bezirkskaffe gegründet und unterhalten werden, Kenntniß zu nehmen. Auch steht demselben der Vorschlag der zu bestellenden Beamten und Diener und die Abhörung der Rechnungen zu.
8. 42.
Der Bezirks-Vorstand hat alle Angelegenheiten, in welchen der Bezirks-Ausschuß zu entscheiden hat, so vorzubereiten, daß sie bei der monatlichen Versammlung zur Beschlußnahme reif sind.
Er hat von wichtigeren ungewöhnlichen Berathungsgegen- ständen die Mitglieder des Bezirks - Ausschusses, sofern es thunlich ist, einige Zeit zuvor in Kenntniß zu setzen, auch den Vortrag in den gemeinsamen Sitzungen durch Angestellte bei der Bezirksverwaltung bewirken zu lassen, oder ihn selbst zu übernehmen, in geeigneten Fällen dazu auch Mitglieder des Ausschusses zu bestimmen.
8. 43.
Die Vollziehung der von dem Bezirks-Ausschusse gefaßten Beschlüsse stehet dem Bezirks-Vorstande allein zu.
8. 44.
Allgemeine Anordnungen, welche für die Zukunft zur bleibenden Richtschnur dienen sollen, bedürfen der Zustimmung deö Ausschusses, welcher auf deren Uebertretung Gefängnißstrafen bis zu vierzehn Tagen und Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern androhen kann (vergl. übrigens §. 30).
Der Bezirks-Vorstand für sich allein ist jedoch befugt, die innerhalb seiner Zuständigkeit erlassenen besonderen Verfügungen, sowie die Beschlüsse des Ausschusses durch gesetzliche Zwangsmittel zu vollziehen, oder durch die Unterbehörden zur Vollziehung bringen zu lassen. In soweit Geld- und Arreststrafen hierbei angewendet werden, beschränkt sich die Zuständigkeit auf die Androhung und Aussprechung von Geldstrafen bis zu fünf Thalern und Arreststrafen bis zu drei Tagen.
8. 45.
In Eilfällen kann der Bezirks-Vorstand für sich allein alle Befugnisse ausüben, bezüglich deren sonst der Bezirks-Ausschuß mitzuwirken hat. Er hat jedoch bei der nächsten Zusammenkunft die Sache nachträglich zur Kenntniß des BezirkS- AusschnsseS zu bringen, und denselben erforderlichen Falles zur weiteren Beschlußnahme zu veranlassen.
8- 46.
Der Bezirks-Vorstand kann Sachverständige zu Sitzungen des Bezirks-Anöfchusscs mit berathender Stimme zuziehen.
Auch kann er über solche Angelegenheiten, welche an sich der Mitwirkung des Bezirks-Ausschusses nicht bedürfen, dessen Gutachten sich ertheilen lassen.
VI. Vorübergehende Bestimmungen.
8. 47.
Der nach diesem Gesetze zu wählende Bezirksrath tritt mit dem 1. d. J. in Wirksamkeit.
8. 48.
Die in §. 13 hinsichtlich der Prüfung und Anerkennung der Wahlen und der das Wahlverfahren und die Personen der Gewählten betreffenden Einwendungen dem BezirkS-Aus- schusse eingeräumten Befugnisse übt bezüglich der jetzigen ersten Wahl Unser Ministerium deS Innern aus, welches auch, insoweit sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes in Frage kommen , welche vor der vollendeten Constituirung des Bezirks- ratheS und Ausschusses unausführbar sind, die nöthigen ergänzenden Verfügungen vorübergehend zu erlassen hat.
Urkundlich tc.