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8. 24.

Der Bezirksrath ist befugt, von der gesummten Bezirks­verwaltung Kenntniß, namentlich von statistischen Sammlun­gen, von den allgemeinen Verwaltungsberichten und von ein­zelnen Acten Einsicht zu nehmen, und in Beziehung auf diese Verwaltung geeignete Anträge zu stellen.

8. 25.

Er kann ferner die Untersuchung von Bezirks-Anstalten oder von Behörden im Bezirke, aus anzugebenden erheblichen Gründen, bei den vorgesetzten Oberbehörden oder Unseren betreffenden Ministerien veranlassen, auch bei diesen auf die Stellung von Beamten vor Gericht angetragen.

8. 26.

Der Bezirksrath hat nach Kräften auf die Förderung von Landwirthschaft, Gewerben und Handel, auf Beseitigung von Mangel und Theuerung und überhaupt auf Hebung der Wohlfahrt im Bezirke Bedacht zu nehmen, und der Bezirks­verwaltung in diesen Beziehungen durch Aufmerksammachen auf Gebrechen und Hülfsquellen rc. überhaupt mit Rath und That beizustehen, auch die nöthigen Mittel zur Förderung dieser Angelegenheiten zu verwilligen.

Auch werden die einzelnen Mitglieder des BezirksratheS die Verwaltungsbehörden auf Verlangen durch Gutachten, AuskunftSertheilung und Uebernahme von Aufträgen thätig unterstützen.

8 27.

Für Ausgleichung und Vertheilung allgemeiner Lasten auf den Bezirk oder einzelne, verschiedene Gemeinden umfassende, Theile desselben hat der Bezirksrath die erforderlichen Normen, soweit sie nicht gesetzlich seststehen, zu geben.

Auch hat er über die Aufnahme von Wegestrecken in den Landwegebauverband oder deren Ausschließung aus solchem zu entscheiden.

8. 28.

Bezirks-Anstalten zu gewerblichen und anderen ökonomischen Zwecken, als Leih- und Sparkassen, Musterwirthschaften, Acker- bauschulen, Handwerksschulen, Arbeits-Anstalten, Armen-An- stalten rc. sind nach Bedürfniß, soweit die Mittel dazu be­schafft werden können, zu errichten.

Zu Gründung solcher Bezirks-Anstalten hat der Bezirks­rath seine Zustimmung zu geben, auch über deren Statuten zu berathen und zu beschließen, ebenso ihren Jahres - Etat sestzustellen, den danach erforderlichen Zuschuß aus der Be­zirkskaffe zu verwilligen, und von den abgeschlossenen Rech­nungen Einsicht zu nehmen.

§. 29.

Ueber die Verwaltung der Bezirkskasse steht ihm eine Mit­aufsicht zu. Er hat durch einen besonderen Ausschuß diese Kasse jährlich einmal untersuchen zu lassen, den Jahres-Etat festzustellen und von der abgeschlossenen Rechnung Einsicht zu nehmen.

8. 30.

Von den seit seiner letzten Zusammenkunft oder auch frü­her erlassenen allgemeinen Anordnungen (vergl. §. 44) hat er Kenntniß zu nehmen, und soweit dieselben nicht mehr an­gemessen erscheinen, deren Aufhebung oder Abänderung zu veranlassen.

§. 31.

In Eilfällen kann der Bezirks-Ausschuß vorläufig solche Maaßregeln treffen, die an sich der Zustimmung des Bezirks-

ratheö bedürfen. Von solchen Verfügungen sind die Mitglie­der des BezirksratheS durch ein Circular in Kenntniß zu setzen.

111. Vom Bezirks - Ausschüsse.

8. 32.

Der Bezirks-Ausschuß bestehet außer dem vorsitzenden Be­zirks-Vorstande aus sechs Mitgliedern.

Er versammelt sich zur ordentlichen Sitzung am ersten Montage jeden Monats auf einen bis zwei Tage, oder sofern jener Tag ein Festtag ist, am folgenden Tage am Bezirks- Hauptorte.

Außerordentliche Sitzungen kann der Bezirks-Vorstand in dringenden Fällen veranstalten.

8. 33.

Die Mitglieder des Bezirks - Ausschusses werden in der Hauptsitzung des Bezirksrathes von diesem aus seiner Mitte auf ein Jahr gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Aus­schusses haben jedoch die bisherigen Ausschußmitglieder einst­weilen ihr Amt fortzuversehen.

Wird ein Bezirksrath ausgelöst, so findet nach dem Zusam­mentritte des neuen Bezirksrathes eine anderweite Wahl der Ausschußmitglieder für die noch übrige Jahresperiode statt.

Für die Mitglieder deö Ausschusses sind drei Stellvertre­ter zu erwählen, welche in der Reihenfolge der auf sie gefal­lenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach einer für das Loos ein für allemal zu bestimmenden Ordnung, vom Bezirks-Vorstände für ausscheidende oder verhinderte Mitglie­der einzuberufen sind.

Bei eintretender Verhinderung einzelner Mitglieder bleibt der Ausschuß beschlußfähig, so lange einschließlich des Vor­sitzenden drei Mitglieder anwesend sind.

8. 34.

Die Ausgleichung der den Bezirk betreffenden allgemeinen Lasten, Landfolgedienste, Kriegskosten, u. dgl. m. auf die ein­zelnen Gemeinden steht dem Bezirks-AuSschusse zu, ebenso die Entscheidung über Beschwerden gegen die weitere Vertheilung derselben.

8. 35.

Insoweit die nach §. 26 dieses Gesetzes vom BezirkSrathe beschlossenen Anordnungen behufs ihrer Vollziehung einer vorherigen Berathung und Beschlußnahme über die nähere Ausführung bedürfen, so stehet solche dem Bezirks - Aus­schüsse zu.

8. 36.

Der Bezirks-Ausschuß hat die Taren der Lebensmittel, sofern sie nicht ortspolizeilicher Natur sind, festzusetzen, und über die Ertheilung oder Versagung aller seither von den Regierungen zu ertheilenden Concessionen und Gestattungen zum Gewerbsbetriebe jeder Art, sofern dieselben nicht sicher­heitspolizeilicher Natur und also von den Polizeibehörden allein zu ertheilen sind, ebenso über alle Beschwerden gegen die unteren Verwaltungsbehörden in landwirthschaftlichen, Zunft- und anderen gewerblichen Angelegenheiten zu entscheiden.

8. 37.

Dem Bezirkö-Ausschusse gebührt die Entscheidung über alle Beschwerden in Rekrutirungs- und Bürgergarde-Angelegenhei­ten, für welche gesetzlich die oberen Verwaltungsbehörden zu­ständig sind.

8. 38.

Die Aufsicht auf die Gemeinde-Verwaltung und die der Aufsichtsbehörde (vgl. §. 92 der Gemeinde-Ordnung)