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noch keine solche Prozedur vorgekommen. — „Was ist," so fragt Reh, „unter Belagerungszustand und Kriegsgesetz zu verstehen (Gelächter), welche Gebote und Verbote schließt dieser Zustand in sich und welche Strafen finden gegen die Uebertreter statt?" Unter Belagerungszustand versteht man die Gleichstellung einer Stadt mit einem vom Feinde bedrohten Orte, zu dessen Vertheidigung von dem ordentlichen und regelmäßigen Zustande temporär so viel beseitigt wird, als der Vertheidigung hinderlich wäre. Die Verbote sind die vier in dem Plakate, welches den Belagerungszustand verkündet, angezeigten. Geboten ist die Ablieferung der Waffen, soweit sie nicht der organisirten Bürgerwehr angehören. Das Kriegsgesetz ist die nothwendige Folge des Belagerungszustandes lind besteht in einem abgekürzten peinlichen Verfahren vermittelst eines Kriegsgerichtes (Beifall rechts, Zischen links.) Zimmermann von Spandau: Da er nach dem Gesetze über die Interpellationen seinen Antrag nicht begründen dürfe (zur Sache!), so beantrage er: Die National-Versamnilung möge beschließen, der Belagerungszustand in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt und das Standrecht ist aufgehoben. — lieber die Frage, ob er die Dringlichkeit dieses Antrages begründen dürfe, beantrage er namentliche Abstimmung. Die Begründung der Dringlichkeit wurde mit 286 gegen 110 Stimmen, unter welchen letzteren auch die von Zitz, verworfen. — Simon von Trier will noch den Central- vusschuß interpelliren, als Drechsler auf Grund des §. 35 der Geschäfts - Ordnung — „Nach Verlauf einer Stunde (vom Beginne der Sitzung an), darf auf Uebergang zur Tagesordnung Antrag gestellt werden" — den Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung stellt, welcher auch angenommen wird. Dieses Mittel, welches in der letzten Zeit sehr nothwendig geworden ist, wird hoffentlich öfter in Anwendung gebracht werden.—- Auf der T a g e s o r d n u n g steht die Berathung des Art. VII, die Eigentumsverhältnisse betreffend. — Die Versammlung beschließt über die §. 25 und 26 die Diskussion zu eröffnen. — Die Debatte bewegt sich besonders um den zweiten §. des Verbesserungsantrages des volkswirthschaftlichen Ausschusses (s. weiter unten). Für das unbedingte Aussprechen der Theilbarkeit des Grundbesitzes sprechen M. Mo hl, Salz Wedell, Lette, Zimmermann von Spandow, für eine Beschränkung derselben Reichensperger, Langerfeld, V. Hermann. Die §§. wurden darauf in folgender Fassung angenommen.
§. 25. „Das Eigenthum ist unverletzlich" (Verfassungs- Ausschußantrag). „Das geistige Eigenthum steht unter dem Schutze der Reichsgesetzgebung" (Plathner). „Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise veräußern" (Amendement des Volkswirthsch. Ausschusses). „Es bleibt den Einzelstaaten überlassen, die Durchführung des vorstehend ausgesprochenen Grundsatzes der Theilbarkeit des Grundbesitzes durch Uebergangsgesetze zu vermitteln" (Zusatzantrag von Reichensperger mit 174 gegen 159 Stimmen, die gezählt wurden, angenommen).
§. 26. „Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, sind für die todte Hand
im Wege der Reichsgesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig" (Amendement von Spatz mit 190 gegen 130 Stimmen angenommen). „Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden." Die Sitzung wurde um 3 Uhr geschlossen. Nächste Sitzung morgen. Tagesordnung: Berathung eines von Niesser erstatteten Berichtes über das Verfahren bei strafrechtlichen Untersuchungen gegen die Mitglieder der Nationalversammlung. Berathung des heute angezeigten Berichtes über die Vorlage des Finanz -Mini- stetiums. Berath, der weitern §§. des Art. VII der G. R.
§ Frankfurt, 28. Sept. (Den Aufruhr in Baden rc. betreffend.) Der amtliche Theil der O -P.-A.-Ztg. enthält Folgendes: „Verpflichtet, dafür zu sorgen, daß überall in Deutschland die Herrschaft des Gesetzes nicht ungestraft be- einträchttgt werde, hat das Reichsministerium des Innern die Regierung von Preußen und Würtemberg um baldigste Mittheilung darüber ersucht, aus welchen Ursachen die in jüngster Zeit in Heilbronn, Koblenz und Köln stattgehabten Ruhestörungen nicht verhindert worden, und welche Maßregeln ergriffen wurden, diese zu beseitigen und die Uebelthäter zu bestrafen.
Nach einem Schreiben der großherzogl. badischen Regierung vom 26. d. M. ist der Anführer der Rebellen, Gustav Struve, in dem Orte Wehr, nahe an der Schweizergrenze, verhaftet worden." —
Die Reichstruppen sind jetzt nur wenige Stunden von der Grenze entfernt (in Müllheim) und wurden am 26. sehnsüchtig in Lörrach erwartet. Die republikanische Regierungs-Kommission (Fiala, Müller, Braun, Stampfer) war nach Listal entfloh«, die Bürgerwehr hatte sich ermannt, ihren Amtmann befreit und alle Wachen, nachdem die Feinde fort waren, muthig besetzt. Aber man fürchtete den Anzug der Oberländschen Bauern, welche erbittert über das wiederholte Drangsal, die Hauptstadt der Republik Lörrach von der Erde zu vertilgen drohten. Die republikanische Stadt hatte den Einzug der Reichstruppen dringend solli- citirt. Der Seekreis ist ganz ruhig geblieben. Die badischen Beurlaubten hatten sich sämmtlich in Karlsruhe eingestellt , einige freilich verspätet, weil sie sich mit Mühe und List durch die Reihen der Insurgenten hatten durchschleichen müssen.
Uebrigens ist es der Mühe werth, folgende Stimme aus der östlichen Schweiz über Struves Razzia zu hören. Der Deutschen wird da her unter dem 24. Sept, geschrieben: Dem Unternehmen Struve's weissagten im ersten Augenblick Manche einen Ausgang, ähnlich dem des Hornberger Schießens, an welchem ein Hammel ausgeschossen werden sollte, sich aber keiner vorfand, worauf die Schützen wieder nach Hause gingen. Damit ist es nun schon Nichts. Die Republik Lörrach besteht schon 3 Tage, was in unsern Zeiten viel heißen will, und Hämmel nebst anderm derartigen — Weißzeug sind im Ueberfluß vorhanden. Zwar wird es sich zeigen am Ende, daß die Lörracher sich den Finger am unrechten Orte verbunden haben; der Leithammel aber, Struve, macht gewiß ein gutes Geschäft. Der Zoll- und