Neue
Hessische Zeitung.
»M US» Freitag, den 22. September. R8-R8»
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Politische Nachrichten. Deutschland.
-4- Frankfurt, 20. Septbr. 82. Sitzung der D. R - V. Nach der Verlesung des Protokolls minfciU Stavenhagen, daß in das Protokoll ausgenommen werde, die beiden Abgeordneten seien auf die niederträchtigste Weise ermordet. Der Schriftführer bemerkt, es stehe darin, sie seien meuchlings ermordet. Der Vorsitzende theilt mit, daß v. Karajan ausgetreten ist. — Mehrere Beiträge zur Flotte werden verkündet. — Breu ni n g zeigt an, daß der Gc- setzgebungsausschuß seinen gestern angezeigten Bericht dem Präsidium zum Drucke übergeben habe. — 9ke v Mo hl legt den Vorschlag zu einem Gesetze wegen des Schutzes der Versammlung vor. Die einzelnen Artikel finö folgende: Art. 1. Ein Gewaltaugriff auf die Neichsversammlung in der Absicht, dieselbe auseinander zu treiben oder Mitglieder aus derselben zu entfernen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, wird als Hochverrath bestraft. Art. II Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer Sitzung anberanmten Zeit in der Nähe des Sitzungslokales stattfindet und sich nicht auf die erste Aufforderung der zuständigen Behörde oder schriftlichen Befehl derselben auflöst, wird bei den Anstiftern mit Gefängniß bis zu einem Jahre, bei den Theilnehmern bis zu 3 Monaten bestraft. Art. III. Während der ganzen Dauer der Reichsversamm- litiig ist es verboten, eine Volksversammlung unter freiem Himmel in einer Entfernung von 5 Meilen vom Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Aufforderung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das Auftreten als Redner wird mit 6 Monat Gefängniß bestraft. Art. IV. Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter oder ein ungehorsames Verweilen nach erhaltener Aufforderung durch den Vorsitzenden in den Räumen des Sitzungslokales; endlich eine Bedrohung oder Beleidigung der Versammlung und die Widersetzlichkeit gegen einen Diener wird mit Gefängniß bis zu einen, Jahre bestraft. Art. V. Eine an einem Mitgliede der Reichs- Versammlung mit Beziehung auf sein Verhalten in derselben verübte Thätlichkeit wird mit Gefängniß bis zu 5 Jahr belegt. Eine gefährliche Bedrohung oder öffentliche Be
schimpfung wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. Stavenhagen fragt den Reichsminister, ob er an diesen Gesetzvorschlag nicht noch einen fügen wolle, der die Versammlung gegen offenbare Verläumdung, Kränkung in ihrer Würde, Herabsetzung in den Augen des Deutschen Volkes schütze. Zum Beweis, wie dringend ein solcher Gesetzvorschlag sei, liest derselbe, nachdem es die Versammlung gestattet hat, den ersten Artikel der Nr. 104 der Reichstagszeitung vor. Während des Vorlesens giebt die Rechte mehrmals ihren Unwillen und Abscheu gegen die darin enthaltenen Verdächtigungen zu erkennen.
Schaffrath begreift nicht, nach welchem §. der Geschäftsordnung dem Redner das Wort gegeben sei (Rechts Heiterkeit und Lachen). Schaffrath: Das Lachen charakte- risirt Sie, nach einem bekannten Sprüchworte. Der Vorsitzende: Nach welchem Sprüchworte? Schaffrath: Daß man nicht ohne Grund lachen soll! Durch solches Vorlesen werde die kostbare Zeit vergeudet. Uebrigens glaube er, daß man in einem gesetzlichen Zustande lebe. Wenn man so empfindlich sei, möge man bei den zuständigen Gerichten denuneiiren. Die Nationalversammlung bedürfe keinen Schutz (Unterbrechung) und Protestire er gegen die Ausnahmgesctze. Wenigstens er und viele seiner Freunde bedürften keines Schutzes. (Große Heiterkeit.) UebrigenS habe er das Won eigentlich erbeten, um an den Ausschuß, welcher über die Publikation der Reichsgesetze zu berichten habe, die Frage zu stellen, ob er sich auch über die Frage verbreitet habe, wem bei Gesetzesentwürfen die Initiative gebühre.
v. Breuning: Der Bericht enthalte hierüber das Gewünschte. — Wesendonck: Das Reichsministerium hat früher selbst die Ansicht geäußert, ihm gebühre die Initiative nicht, daher wäre auf den heute eingereichten Gesetzvorschlag garnicht einzugehen. — Grävell zeigt an, daß er selbst einen Antrag ähnlichen Inhalts als der des Ministers eingebracht habe. — Wichmann vindicirt dem Ministerium, welches kein Vollziehungsausschuß sei, die Initiative als sich von selbst verstehend. — Scheller: Bei den obschwebenden Verhältnissen dürfe der Zweck des Vorschlages nicht durch formelle Streitigkeiten verzögert werden. Sollte jedoch ein Zweifel sein, so werde man es ihm, einem Preußen, der als Stockpreuße in dem Artikel geschimpft