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Plum schien bei der Volksversammlung nicht anwesend zu fein, wenigstens bat er nicht gesprochen und haben wir ihn nicht gesehen. Nachschrift: So eben kommt die Eisenbahn von Mainz an und bringt einen langen Zug Zuschauer oder Akteurs mit, die nach dem Paulsplatze ziehen.
Wien, 10. Septbr. Das Gesetz über die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes rc. (f. unsere gestrige Mittheilung) lautet wie folgt:
1. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß ist sammt allen diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben. — 2. Grund und Boden ist zu entlasten; alle Unterschiede zwischen Dominikal- und Dluftifalgiünben werden aufgehoben. — 3. Alle aus dem Unterihänigkeitö- verhältnisse entspringenden, dem untertänigen Grunde an- klebenden Lasten, Dienstleistungen und Giebigkeiten jeder Art, so wie alle aus dem grundhcrrlichen Obereigenthume, aus der Zehent-, Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- rind Geldleistungen, mit Einschluß der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren, sind von nun an aufgehoben. — 4. Für einige dieser aufgehobenen Lasten soll eine Entschädigung geleistet werden, für andere nicht. — 5) Für alle aus dcni persönlichen Unterthansverbande, aus dem Schutzverbande, aus dem obrigkeitlichen Juris- diktionsreckte und aus der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Bezüge kann keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben. — 6. Für solche Arbeitsleistungen, 9?a= tural- und Geldabgaben, welche der Besitzer eines Grundes als solcher dem Guts-, Zehent- oder Vogtherrn zu leisten hatte, ist baldigst eine billige Entschädigung auszumitteln. — 7. Die Holzungs- und Weiderechle, so wie die Ser- vitutSrechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen sind entgeltlich, das dorfobrigkcilliche Vlumen- such- und Weiderecht, so wie die Brach- und Stoppelweide unentgeltlich aufzuheben. — 8. Eine aus Abgeordneten aller Provinzen zu bildende Kommission hat einen Gesetzentwurf auszuarbeiten und der Reichsversammlung vorzulegen, welcher ;u enthalten hat die Bestimmungen: a) über die entgeltliche Aufhebung der in emphyteutischen oder sonstigen über Theilung des Eigenthums abgeschlossenen Verträgen begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen; b) über die Aufhebbarkeit von Grundbelastungen, die etwa im §. 3 nicht aufgeführt sind; c) über die Art und Weise der Aufhebung oder Regulirung der im §. 7 angeführten Rechte; d) über den Maßstab und die Höhe der zu leistenden Entschädigung und über den aus den Mitteln ver betreffenden Provinz zu bildenden Fond, aus welchem lediglich die für die betreffende Provinz zu berechnende Entschädi- gungsguote durch Vermittlung des Staates getilgt werden soll; e) über die Frage, ob für die nach 88- 2, 3 und 8, litt. b. aufzuhebende, jedoch in den §§. 5 und 6 nicht angeführten Giebigkeiten und Leisturlgen eine Entschädigung, und welche, zu entrichten sei. 9. Die Patri- monialbehördcn haben die Gerichtsbarkeit und die politische
Amtsverwaltung provisorisch bis zur Einführung laudes- fürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen. 10. Das im 6. Absätze ausgesprochene Princip der Entschädigung für die Arbeitsleistungen, Natural- und Geld- abgaben soll jedoch allfällige spätere Anträge der zufolge des 8. Absatzes niederzusetzenden Kommission, wodurch dieses Princip erklärt oder eingeschränkt werden könnte, nicht ausschließen. 11. Auch der Bier - und Branntweinzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten hat wegzufallen. — Unsere Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben in Unsere kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den siebenten September im Eintausend acht hundert acht und vierzigsten, Unserer Regierung im vierzehnten Jahre.
Wien. Folgendes sind die Anträge des Finanz-Mi- msters wegen Ausschreibung der directen und indirecten Steuern für das Verwaltungs-Jahr 1849, wie sie heute der Finanz-Commlssion vorgelegt wurden: „1) Unter Vorbehalt der Aenderungen, welche über den Staats-Voran- schlag werden beschlossen werden, sind für das VerwaltungsJahr 1849 die bisher eingeführten direkten und indirekten Abgaben in dem gegenwärtigen Ausmaße auszuschreiben.
2) Ferner wird bewilligt, mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften die mit den letzteren für öffentliche Zwecke gestatteten Zuschläge 51t den direkten und indirekten Abgaben für das Verwaltungs-Jahr 1849 nach Maß des Erfordernisses einzuheben. 3) Die Urbarial- und Zehem- steuer hat, soweit solche die obrigkeitlichen Urbarial- und Zehentbezüge zum Gegenstände hat, vom 1. Novbr. 1848 aufzu hören, und es ist in den Ländern, in denen dieselbe besteht, die Grundsteuer ohne gegenseitige Abrechnung der Urbarial- und Zehcnlfteuer auf die verschiedenen Arten des Grundbesitzes umzulegen. 4) Die Inden-Steuern sollen vom 1. Novbr. 1848 an nicht ausgeschrieben werden. Die Rückstände an der bis zu diesem Zeitpunkte bestandenen Gebühr hingegen sind im ordentlichen Wege einzubringen.
Krauß, Finanz-Minister."
Wien, 10. Septbr. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der am 23. abgelaufene Waffenstillstand auf 6 Wochen verlängert wird. Unsere Regierung bemüht sich, mit allen italienischen Regierungen in directe Unterhandlungen über die Reorganisation Italiens und die Garantiern eines dauernden Friedens zu treten, wodurch die Vermittlung ihren Gegenstand verlöre.
Wien. Es heißt jetzt, ein am 10. abgehaltener Minister-Nath habe sich dem vom Kaiser an Jellachich ohne ministerielle Conirasignatur abgesandten Schreiben beschäftigt. Alle Minister ohne Ausnahme sollen sich gegen dieß Verfahren ausgesprochen haben. Es wurde sofort ein Courier an Jellachich abgeschickt und die Ungarn schmeichelten sich damit, er überbringe den Befehl, der Banus solle seine Vorwärtsbewegung einstellen. — Auch die Mittheilungen, welche die Augsb. Allg. Ztg. unter dem 12. über Wien aus Pesth erhält, besagen Nichts von der Permanenz- und Souveränetäts - Erklärung des Ungarischen Landtags. Im Gegentheile, es wird gemeldet, wie das Ungarische Ministerium und der Reichstag nach der Ankunft der Depu-