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Kunde von der Einsetzung der jetzigen Centralregierung für Deutschland geworden war, beschlossen, dieselbe anzuerkennen und ihr den Ausdruck der aufrichtigen Wünsche zu ver­mitteln, welche das amerikanische Volk für das Gelingen ihrer edlen und vaterländischen Bestrebungen hegt. Jch habe diesen, den mir ertheilten Aufträgen entsprechenden Mittheilungen nur noch beizufügen, daß es mir zum größ­ten Vergnügen gereichen wird, nach Kräften zur Förderung des Verkehrs zwischen beiden Völkern beizutragen, deren Interessen, Wünsche und Hoffnungen in so vielen Beziehun­gen dieselben sind. Mit vorzüglichster Hochachtung verhar­rend rc. (gez.) A. Donelson, außerord. Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten am kö­niglich preußischen Hofe.

Frankfurt. (Amtliche Bekanntmachung.) Der Reichs­verweser hat die von dem Gesammtministerium zur Regelung der schriftlichen zwischen ihm und den Reichsbehörden, sowie der letztern untereinander und gegenüber den Behörden und Beamten der deutschen Einzelstaaten zu be­obachtenden hier unten folgenden Formen der Ueberschrift, der Anrede und des Schlusses beantragenden Bestimmungen am 2. d. M. genehmigt und verfügt, daß hiernach von Seite der Reichsministerien und Behörden verfahren werde.

I. An den Reichsverweser. 1) Aufschrift: an den Reichsverweser. 2) Der Reichsverweser hat folgende Anrede: hoher Reichsverweser, in Conterte der hohe Reichs­verweser, Sie und Kaiserliche Hoheit. 3) Schluß: In Ehrerbietung der Minister de... .

II. An die Ministerien. 1) Aufschrift und Ueber­schrift, statt der Anrede: An das Reichsministerium d... . 2) Im Contert: das Reichsministerium. 2) Beim Schluß Ort und Datum, dann die Unterschrift.

II. An die Minister und Unterstaatsfecre- täre. 1) Aufschrift: An den Ministerpräsidenten des Reichsministeriums, Herrn.... oder: an den Reichsminister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn.... oder: an den Unterstaatsseerctair im Reichsministerium des Innern, Herrn.... 2) Anrede: Herr Ministerpräsident! oder: Herr Unterstaatssecretair! 3) Statt der Schlußanrede bloß Ort, Datum und Unterschrift.

IV. Die Anreden und Aufschriften Ercellenz, Hochwohl­geboren ic. sind aufgehoben.

V. Die Reichsministerien gebrauchen, gegenüber von den Behörden und Beamten der einzelnen deutschen Staaten, eine gleiche einfache Titulatur, wie sie dieselbe für sich selbst eingeführt haben. Sie bedienen sich daher in der Ueberschrift und Anrede lediglich der Amtsbezeichnung der betreffenden Behörden oder Beamten, ohne den Beisatz: Hoch" und ohne Excellenz" und ähnliche Titel. Der Ministerpräsident setzt unter Mittheilung der beim Reichs­ministerium eingeführten Titulatur die Einzelstaaten durch die Bevollmächtigten ihrer Regierungen hiervon mittelst eines Circularschreibens in Kenntniß. Nur im Verkehr mit außerdeutschen Staaten und Behörden bleiben andere Titulaturen nach dem Grundsätze der Reciprocität bestehen.

Frankfurt, 9. Sept. Der Reichsverweser hat heute um 2 Uhr dem Herrn Grafen Camille von Vriey

eine Audienz zum Behufe der Ueberreichung des Schreibens Sr. Maj. des Königs der Belgier ertheilt , durch welches derselbe als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtig­ter Minister bei der provisorischen Centralgewalt für Deutsch­land beglaubigt wird.

Frankfurt. Zur Feststellung des Verhältnisses der provisorischen Centralgewalt gegen die Bevollmächtigten der Landesregierungen ist nach dem Vorschläge des Minister- raths von dem Erzherzog-Reichsverweser die Ausfertigung des folgenden Erlasses verfügt worden:

Von der provisorischen Centralgewalt für Deutschland.

Durch das Gesetz über die provisorische Centralgewalt vom 28. Juni 1848 ist der Wirkungskreis derselben, so­wohl was die Oberleitung des Heerwesens, als auch den völkerrechtlichen Verkehr und die Ausübung der vollziehen­den Gewalt in allen Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des Deutschen Bundesstaates be­treffen, festgestellt worden.

In diesem Gesetze ist in §. 14 die Bestimmung enthal­ten, daß sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaßregeln, so weit thunlich, mit den Bevollmächtigten der Landesre­gierungen ins Einvernehmen zu setzen sei.

Bereits unterm 15. Juli 1848 hat sich die provisorische Centralgewalt dahin ausgesprochen, daß sie bei Ausübung ihrer Befugnisse und Verpflichtungen auf die »ertrauungs- volle Mitwirkung aller Deutschen Regierungen zähle, mit denen sie nur ein gemeinsames Ziel erstrebe, und daß sie, wie sie hierbei auf freimüthige Mittherlung rechne, diese auch stets zu beobachten wissen werde.

Diesem ihrem Ausspruche getreu, glaubt sie, da nun von beinahe allen Regierungen Bevollmächtigte bei der Central­gewalt ernannt sind, über ihre Beziehungen zu denselben sich erklären zu sollen.

Die Centralgewalt erkennt die Größe und Wichtigkeit ihrer Verpflichtungen, sie weiß, daß ihre Lösung in der Kraft und Entschiedenheit bei ihren Anordnungen bedingt ist, und daß, wenn auch den gerechten Ansprüchen der ein­zelnen Staaten Rechnnng getragen werden soll, die Einheit Deutschlands vor Allem erstrebt und gewahrt werden muß.

Mit diesen Grundsätzen ist das Verhältniß der Central­gewalt zu den bei ihr Bevollmächtigten bezeichnet. Es wird darin erkannt, daß durch sie die Vollziehung der Beschlüsse der Centralgewalt vermittelt, befördert und erleichtert werde, ohne daß ihnen die Befugniß eingeräumt werden könnte, auf die Beschlußnahme der Centralgewalt entscheidend ein- zuwirken oder irgend eine collective Geschäftsführung aus­zuüben.

Die Centralgewalt behält es sich daher vor, nach Um­ständen unmittelbar mit den Regierungen der einzelnen Deutschen Staaten und deren leitenden Organen in Verkehr zu treten, wobei sie der gleichen Erwiederung entgegen sieht. Sie wird aber auch, nach Lage, sich wegen Durchführung von Vollziehungsmaßregeln an die Bevollmächtigten selbst und allein wenden, und in entsprechendem Wege deren Zu­schriften entgegennehmen, wenn dieser Weg ihr zur Förde- rnng geeignet erscheinen wird.