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ten Presse, unter der Regierung der Militärgewalt, welche allein durch ihr Bestehen mit dem öffentlichen Geiste zugleich die Kundgebung aller Ideen niederhält, unter diesem geistlosen Aushülföregimcnt, dem gerechten Schrecken aller Bürger, welche es ohne Rechtsform festnehmen, ohne Schranke dem ordentlichen Richter entziehen und den Kriegsgerichten überliefern kann, im Namen des französischen Volkes und nachgebend dem Druck, welcher auf Paris lastet — beschließt die Nationalversammlung rc.
Pari s, 7. Sept. Die kriegerischen Gerüchte haben friedlichen — also glaubhaftem — Platz gemacht. Ein Minister hat sogar während der vorgestrigen Truppenschau geäußert, die Armee werde schwerlich Gelegenheit finden dem Feinde die dreifarbige Fahne zu zeigen. Der Moniteur de l'Armee erklärt für grundlos, was einzelne Blätter von der Einschiffung einer Brigade nach Venedig und von der Bildung eines Lagers bei Metz geschrieben haben.
Ueber die Verminderung der Hofdotation.
Zn der Sitzung der Ständeversammlung vom 1. b. M. ist von derselben durch überwiegende Stimmenmehrheit der Beschluß gefaßt worden: „den Regenten zu ersuchen, entweder auf die Revenuen des Hausschatzes (360,000 Thlr.), oder auf die aus der Staascasse zu zahlenden 300,000 Thlr., zu Gunsten des Landes zu verzichten." Obwohl ich mich einer eignen Meinungs- Aeußerung über diesen Beschluß, seinem Inhalte und seiner Richtung nach, in der betmaligen Lage dieser Angelegenheit enthalten zu müssen glaube, darf ich es doch nicht unterlassen, auf zwei gewiß nicht unerhebliche llmstände aufmerksam zu machen, die so wenig in den Verhandlungen jener Ständesitzung, als in dem ihnen vorausgegangenen Ausschußberichte, vorgekommen sind, und daher zu deren Ergänzung beziehungsweise Berichtigung dienen können.
Der erste ist, baß der an die Nationalversammlung zu Frankfurt gerichtete, „die Verzicktleistung der Regenten und ihrer Angehörigen auf einen entsprechenden Theil der ihnen, nach den bis jetzt bestehenden Gesetzen, aus der Staatscasse zu leistenden Gelder," als dringend nothwendig, bezweckende, Antrag des Abgeordneten Schoder von dem mit der Berichterstattung darüber beauftragten Verfassungs - Ausschüsse für nicht geeignet zu einer unmittelbaren Entscheidung dieser Versammlung um deßwillen erklärt worden ist, weil „die Feststellung der Civillisten eine innere Angelegenheit der Einzelstaaten sei, deren Regelung, wenn sie als nothwendig und zulässig sich darstelle, den Volksvertretern der Einzelstaaten zu überlassen sei." Solchemnach ist es von dem aus 30 Mitgliedern bestehenden Verfassungs-Ausschusse, bei denen man zufolge ihrer Wahl dazu eine vorzügliche Sachkunde in Verfassungs - Angelegenheiten vorauszusetzen hat, als Grundsatz des constiiutionellen Rechts der deutschen Staaten überhaupt anerkannt worden, daß cs in der Com- petenz jeder einzelnen Ständcversammlung liege, eine anderweite Regelung der in dem betreffenden Staate dermalen gesetzlich bestehenden Civillisten zu veranlassen, unter der
zwiefachen Voraussetzung jedoch, daß dieselbe als nothwendig und zulässig erscheine. Als nothwendig; das kann nach der Beschaffenheit des vorliegenden Rechtsverhältnisses nur heißen: als geboten durch ein in einzelnen Fällen sich augenscheinlich ergebendes erhebliches Mißverhältniß zwischen dem Betrage der gesetzlich bestimmten Civilliste und den Einkünften des Landes in Vergleichung mit den diesem obliegenden sonstigen Ausgaben. Als zulässig; das kann, da hier, wo es sich um Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung handelt, von einem dem Volke und seinen Vertretern dem Laudesherrn gegenüber zustehenden Rechtsansprüche natürlich keine Rede sein kann, nur heißen: als an und für sich geeignet, die verfassungsmäßige Thätigkeit der Stände mittelst eines durch ihre Verpflichtung zur möglichsten Beförderung der allgemeinen Landeswohlfahrt gebotenen Antrages eintreten zu lassen. — Prüft man nun hiernach die durch den obigen Beschluß der Ständeversammlung bezweckte anderweite Regelung der Civilliste des Kurfürsten, so ist 1) an bereit Nothwendigkeit aus dem vorangeführten Gesichtspunkte nicht zu zweifeln; denn einerseits liegen gerade jetzt dem Lande so schwere Lasten ob, daß dieselben auf dem gewöhnlichen Wege der Steuererhebung nicht ohne sehr fühlbare Bedrückung der Unterthanen zu decken sein werden, indem schon zur Bestreitung mehrerer neu hinzugekommenen Ausgaben, bei gleichzeitiger Verminderung der gewöhnlichen Einnahmen, die Emission von Cassenscheinen im Betrage von einer Million Thalern hat beschlossen werden müssen; außerdem aber noch der auf Kurhessen fallende Antheil an den auf 6 Millionen Thaler vorläufig veranschlagten, Kosten der deutschen Marine, sodann der mit der Bereithaltung des vermehrten Reichscontingents unvermeidlich verbundene Aufwand, bevorstehet, und mit dem Jahre 1850 die Verzinsung des Staatseisenbahn-Anlehens mir jährlich 200,000 Thlr., insoweit dieselbe nicht durch den künftigen Ertrag der Eisenbahn bestritten werden kann, hinzukommen wird, überdies auch eine sehr beträchtliche Unterstützung der Friedr. Wilh. Nordbahn aus Staatsmitteln bereits in nahe Aussicht gestellt ist. Andrerseits gehet aus den speciellen Angaben in dem Schoderschen Anträge, — zufolge bereit bisher „die Ausgaben für den Regenten und seine Familie in Kurhessen ungefähr 16 Procent, in Sachsen 13 pCt., im Großher- zogthum Hessen 12 pCt., in Baiern, Würtemberg und Baden je 10 pCt., der reinen Einnahme betrugen" — klar hervor, daß jene Ausgaben für Kurhessen, wo darunter gegenwärtig nicht einmal der zum standesniä- tzigen Unterhalt einer ebenbürtigen Gemahlin und zur Nachfolge berechtigter Kinder erforderliche Aufwand mit begriffen ist, beträchtlich mehr, als in einem der übrigen Staaten gleichen und höheren Ranges, betrage. — Ebensowenig kann 2) die Z u lässt gkeit des von der Ständeversammlung beschlossenen Antrages aus dem obigen Gesichtspunkte in Zweifel gezogen werden. Allerdings zwar wird dessen Verwirklichung nur mittelst Aufgebens eines auf einem „vollgültigen Vertrage" — der Hofdotations- Urkunve — beruhenden Anspruches von Seiten des Landesherrn geschehen können; aber Verträge haben doch jeden-