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sicher gestellt sind? Das ist es, wozu ich nicht den Muth besitze, und darum eben bin ich so muthig. Es ist das keineswegs diese isolirte Schleswigsche Frage, die so viele Kämpfe gegen uns veranlaßt, es ist die Einheit Deutsch­lands (Bravo). Diese neue deutsche Macht, die, so lange Deutschland besteht, noch nie stattgefunden hat, aber über der das Vertrauen des Volkes wacht, soll von Anfang an hier in ihrem Aufkommen beschnitten werden, wenn es möglich wäre. — Weichen Sie einmal zurück vor dem Feinde, so werden Sie Ihr ehemals stolzes Haupt nie wie­der erheben. Denken Sie an meine Worte: — nie! — Ich fürchte nicht den Despotismus, aber die Anarchie wird in diesen Räumen herrschen, und die werden zuerst fallen, die jetzt am meisten glauben zu triumphiren. — Ich habe gesprochen. Möge die Hand dessen walten, der die Be­schlüsse der Menschen zu gerechten Entscheidungen zu leiten weiß. (Anhaltender rauschender Beifall.)

I.

Die ersten Waffenstillstands - Stipulationen zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen in Seinem und des Bundes Namen und Sr. Majestät dem König von Däne­mark, Herzog von Schleswig und Holstein lauten im Wesent­lichen, wie folgt:

Der Waffenstillstand soll 3 Monate mit 1 monatlichem Kündigungstermin dauern.

§. VIII lautet: Während der Dauer des Waffenstill­standes sollen in den Herzogthümern nur die nachbenannten Truppen bleiben können, um dort zur Disposition der nach dem Artikel VII festgestellten Autorität zu stehen.

a. In dem Herzogthume Schleswig dreitausend Mann Bundestruppen mit Ausschluß der Schleswig - Holstein- schen Truppen, und auf der Insel Alsen dieselbe An­zahl, 3000 Mann Dänischer Truppen, welche Se. Maje­stät der König von Dänemark, Herzog von Schleswig und Holstein, Sich verpflichtet, vorzugsweise aus Seinen in Schleswig ausgehobenen Truppen zusammenzusetzen. — b. In dem Herzogthume Holstein (Rendsburg einbegriffen) die regulairen Schleswig-Holstein'schen Truppen, welche zur Armee des Generals von Wrangel gehören, und außerdem eine Compagnie der Bundestruppen, welche in Altona zur Bewachung des dortigen Militair-Lazaretbs verbleibt.

Die Freischaaren, welche bisher zur Armee des Generals von Wrangel gehört haben, werden aufgelöst.

§. X lautet: Der Völlig von Preußen verpflichtet sich, nach den besten Kräften bei dem deutschen Bunde dahin zu wirken, daß daS Herzogthum Lauenburg in dieselbe Lage wieder Hergestelit werde, in welcher es sich vor dem Ein­rücken der Truppen des Bundes befand.

Die Bedingungen II biS VI, sowie VI, IX, XI u. XII entsprechen den wirklich abgeschlossenen. Ebenso §. VII. Hier ist übereingekommen , daß weder die Mitglieder der Verwaltung, die vor dem 17. Mär; in Function wa­ren, noch diejenigen, welche die Regierung seit dieser Epoche gebildet haben, an dieser neuen Regierung werden Theil haben können, welche letztere sobald als möglich und späte­stens vierzehn Tage nach dem Austausche der Ratificationen, in Function treten wird.

II.

Die dem Freiherr» Marimilian v. Gagern von Seiten des Reichsverwefers ertheilte Vollmacht lautet:

Nachdem unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen die Königl. Preußische Regierung von mir ermächtigt wor­den ist, im Namen der Centralgewalt über Deutschland die Unterhandlungen wegen eines Waffenstillstandes mit Däne­mark auf den Grund des Entwurfs von Bellevue vom 29. Juli unter den folgenden zusätzlichen Bedingungen'

1) daß die zur Bildung einer neuen gemeinsamen Ne­gierung für die Herzogthümer Holstein und Schleswig zu wählenden Personen noch vor dem Abschlusse des Waffen­stillstandes ausdrücklich und namentlich unter den contra- hirenden Theilen in solcher Art vereinbart werden, daß hier­durch der Bestand und die gedeihliche Wirksamkeit der neuen Regierung verbürgt erscheinen,

2) daß unter den in Artikel VII. erwähnten in der Her­zogthümern „bestehenden Gesetzen und Verordnungen" aus­drücklich alle bis zum Abschlusse des Waffenstillstandes da­selbst erlassenen, mit einbegriffen seien,

3) daß die nach Artikel VIII. in den Herzogthümern Holstein und Schleswig zurückbleibenden Truppen sämmt­lich unter den Befehlen des Deutschen Oberbefehlshabers bleiben zum Abschluß zu bringen, habe ich auf den Rath meines Reichs­ministeriums beschlossen, den Unterstaatssekretär der aus­wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn Marimilian v. Gagern, nach Berlin und in die Herzogthümer Holstein und Schles­wig mit besonderen Aufträgen zu entfenden, welche in fol­genden Punkten bestehen:

1) Derselbe wird sich in Berlin mit der Königl. Preu­ßischen Regierung über die genauere Feststellung und Aus- sührung der Bedingungen deS Waffenstillstandes, insbeson­dere über die nach Artikel VII. des Entwurfs von Bellevue zu vereinbarenden Mitglieder einer neuen, beiden Herzog­thümern gemeinsamen Regierung verständigen und deßhalb besondere Eröffnungen machen, welche zugleich die Prälimi­narien zu einem Friedensschlüsse zu erleichtern geeignet sind.

2) Er wird sich sodann nach den Herzogthümern bege­ben und daselbst sich mit der gegenwärtigen provisorischen Regierung sowohl, als mit dem von der Königl. Preußi­schen Regierung zur Abschließung des Waffenstillstandes beauftragten Bevollmächtigten ins Einvernehmen setzen, insbesondere wegen der Wahl oder Zulassung der Personen, welche nach Artikel VII des mehrgedachten Entwurfs die neue, beiden Herzogthümern gemeinsame provisorische Regie­rung bilvett sollen.

3) Eventuell wird derselbe die Präliminarien zu einem Friedensschlüsse mit Dänemark auf de» Grund einer beson­dern ihm nachzusendenden Instruktion einleiten.

4) Erforderlichen Falls die an die Königl. Dänische Regierung gerichtete Anzeige von der in dem Centralorgane Deutschlands gegenüber dem Auslande eingetretenen Ver­änderung bewerkstelligen.

Zu biepm Ende habe ich dem Unterstaatssecretär v. Ga- gern gegenwärtige Vollmacht ausstellen und urkundlich des­sen mit meinem Jnstegel bestätigen lassen. Frankfurt a.M. den 9. August 1848. DerDeutsche Reichsver weser

(L. 8.) (gez) Erzherzog Johann.

(Die Fortsetzung dieser Aktenstücke folgt Morgen.)