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Neue

Hessische Zeitung.

JVp ®9» Mittwoch, den 6. September. R8-A8«

Die Neue Hessische Zeitung erscheint täglich, Sonntags mit einem Unterhaltungsblatte, und wird um 11 Uhr Morgens ausgegeben. Der Abonnementspreis beträgt 1 Tklr. 5 Sgr. für das Quartal, wofür alle kurhessischen Postämter und Buch­handlungen solche ohne Preiserhöhung liefern. — Anzeigen jeder Art werden die Petitzeile mit 1 Sgr. berechnet.

Politische Nachrichten.

Deutschland.

Der Waffenstillstand mit Dänemark*).

Frankfurt, 4. September. (71. Sitzung der verfas­sungsgebenden deutschen Reichsversammlung.) Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung Ü6èr §14 u. f. der Grundrechte. Nach Eröffnung der Sitzung, um 972 Uhr Vormittags, bringt der Reichsminister Heckscher ein von dem k. preuß. Staatsminister v. Camphausen ihm mitgetheiltes Exem­plar des am 26. August zu Malmö geschlossenen Waffen­stillstandes zwischen Deutschland und Dänemark zur Kennt­niß der Versammlung. Der Reichsminister bemerkt zum Voraus, daß das Vorhandensein nicht unwesentlicher Ab­weichungen von der durch die Centralgewalt der preußischen Regierung ertheilten Autorisation nicht zu leugnen sei, wo­raus mithin die Berechtigung der Centralgewalt erwachsen könne, dem Waffenstillstände ihre Genehmigung zu ertheilen oder vorzuenthalten. Es scheine ganz angemessen, ja selbst wünschenswerth, nach der Vertheilung der zum Druck be­förderten, auf jenen bezüglichen Actenstücke zur Erörterung des Waffenstillstandes und weiterer Beschlußnahme einen bestimmten Tag fest zu stellen. Der Reichsminister bittet die Versammlung, kein vorgreifliches Urtheil über das Ver­fahren des Reichsministeriumö des Auswärtigen in dieser Sache zu fällen; auch hierin sei es sich bewußt, seine Pflicht gethan zu haben. Auf den Grund der am 20. Juli zu Malmö und später zu Bellevue gepflogenen Berathungen habe die Centralgewalt Preußen zur Abschließung des Waffenstillstandes ermächtigt. Derselbe wurde unter schwe­discher Vermittlung zu Stande gebracht und lautet in sei­nen wesentlichsten Punkten, wie folgt: „Vom Tage der Un­terzeichnung des Waffenstillstandes an sind die Feindselig­keiten während sieben Monaten einzustellen, vorbehaltlich einer dreimonatlichen Aufkündigung, in welchem letzteren Falle die Heere auf beiden Seiten dieselben Stellungen, wie beim Abschlusse des Waffenstillstandes einzunehmen haben. Sämmtliche Kriegsgefangene werden in Freiheit gesetzt. Die durch die dänische Seemacht bewerkstelligte Blokade ist aus-

*) Da der Tages-Bericht unseres Frankfurter Korrespondenten mit der gestrigen Post nicht angekoinmen ist, so haben wir die nachstehende wichtige Mittheilung aus der O. P. A. Zeitung ent­lehnen müssen.

gehoben; alle mit Embargo belegten Schiffe werden binnen 12 Tagen freigelassen. Die beiden Herzogthümer Schleswig und Holstein werden binnen 12 Tagen sowohl von den dänischen als von den deutschen Truppen geräumt; die holsteinischen Truppen bleiben zur Verfügung der Her­zogthümer gestellt. Beide comrahirende Theile sind zur gemeinsamen Einsetzung einer interimistischen Regierung übereingekommen; dieselbe soll aus fünf Mitgliedern beste­hen, wovon zwei durch die königl. preuß. Regierung Na­mens des Bundes, zwei von Dänemark und das fünfte, der Präsident dieser Regierung, durch gemeinschaftliche Ei­nigung zu ernennen sind. Die von der seitherigen proviso­rischen Regierung seit dem 17. März erlassenen Gesetze treten außer Kraft. Zur Ueberwachung dieser Stipulatio­nen ernennt jeder der beiden Theile einen Commissär. Lauen- burg soll während der Dauer des Waffenstillstandes durch eine aus drei, in gleicher Weise wie bei den vereinigten Herzogthü- mern zu ernennenden Mitgliedern bestehende Regierung ver­waltet werden. Beide Theile ersuchen England um Beaufsichti­gung und Garantie des Waffenstillstandes. Die bezüglichen Con- ventions- und Ratificationsurkunden sind in französischer, deut­scher und dänischer Sprache abgefaßt und werden in Lübeck ausgewechselt. An diese Punkte schließen sich folgende Separatartikel an: Die Fortificationsarbeiten sollen während der Dauer des Waffenstillstandes in ihrem gegenwärtigen Zustande verbleiben. Zur Aufhebung des Blokadezustandes werden von dänischer Seite Seeschiffe an die betreffenden Orte abgeschickt. Die holsteinischen Streitkräfte bleiben un­ter dem Befehle eines von Preußen zu ernennenden Ge­nerals. Durch die gemeinsam eingesetzten Regierungen können frühere Gesetze wieder in Kraft treten; die provi­sorische Regierung ist befugt, politische Processe niederzu- schlagen. Der Postenlauf ist wieder herzustellen. Als Präsident der neuen provisorischen schleswig-holsteinischen Regierung haben die preußischen und dänischen Bevollmäch­tigten den Grafen Moltke, und für Lauenburg den Gra­fen Rantzau in Vorschlag gebracht.— v. Camphausens Zuschrift an das Reichsministerium wird verlesen. Dieselbe verbreitet sich über die Handlungsweise Preußens in diesem Waffenstillstände; Preußen habe hier als deutscher Staat, nicht aber in einem Partikularinteresse gehandelt. Der Reichsminister beantragt sofort, daß nach Vertheilung der Actenstücke eine Beschlußnahme festgesetzt werde. (Schulß folgt.)